Unternehmensbewertung und Steuern

In der steuerlichen Praxis gewinnt die Unternehmensbewertung immer mehr an Bedeutung. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz wurden zum 1. Januar 2009 u.a. steuerliche Bewertungsverfahren für Unternehmen verbindlich neu geregelt. Während früher das sog. Stuttgarter Verfahren (Kapitalgesellschaft) oder der sog. Betriebsvermögensvergleich (Personengesellschaft) mit einem erheblich niedrigeren Wert zur Bemessung der Steuerlast zu Grunde gelegt werden konnten, ist nun grundsätzlich der „wahre Wert“ des Unternehmens zu ermitteln. Dies gilt sowohl für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für Zwecke der Einkommensteuer. Die Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führt in den meisten Fällen zu einer (erheblich) höheren Steuerlast.
Es ist damit zu rechnen, dass von der Finanzverwaltung steuerliche Bewertungsanlässe, wie z.B.:

  • Tod eines Gesellschafters
  • Schenkung von Gesellschaftsanteilen
  • Gewinnrealisierung bei „Umwandlungen“
  • Purchase Price Allocation
  • Impairment Tests
  • Wegzug eines Gesellschafters ins Ausland
  • Verlegung von Sitz oder Geschäftsleitung ins Ausland
  • Funktionsverlagerungen
  • Teilwertabschreibungen
  • Schätzung Ertragswert bei Einschaltung von Zwischengesellschaften im Niedrigsteuerland

verstärkt aufgegriffen werden, um den Wert Ihres Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag zu ermitteln. Wer hier nicht vorbereitet ist, ist den (zu) hohen Bewertungsansätzen der Steuerverwaltung wehrlos ausgeliefert. Für die Unternehmens- und Liquiditätsplanung Ihres Unternehmens müssen daher steuerliche Konsequenzen kontinuierlich erkannt und rechtzeitig eingeschätzt werden.
Unterstützt von unserem Bewertungsteam „Valuation“ (siehe auch unsere Dienstleistung Advisory Services Valuation/Unternehmensbewertungen) ermitteln wir den Wert Ihres Unternehmens für steuerliche Zwecke. Dabei können unsere Mitarbeiter interdisziplinär eingesetzt werden, um die Planungen in Ihrem Unternehmen mit steuerlichen Bedürfnissen ganzheitlich abzustimmen. Die Frage der Einflussnahme auf den zukünftigen Unternehmenswert steht hierbei ebenso im Fokus, wie die Vereinbarkeit mit betriebswirtschaftlichen Unternehmenszielen. So darf beispielsweise eine Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag weder zu einem ungewünschten Liquiditätsabfluss bei der Gesellschaft, noch zu einer unerwünschten steuerlichen Belastung bei den verbleibenden Gesellschaftern führen. Ebenso darf der Tod eines Gesellschafters weder die Existenz noch die betriebswirtschaftlichen Ziele Ihres Unternehmens unerwartet gefährden.

Gerne ermitteln wir für Sie den belastbaren Wert Ihres Unternehmens für steuerliche Zwecke. Zusätzlich bieten wir Ihnen unsere Unterstützung bei der frühzeitigen Steuerung späterer Unternehmensbewertungen an, damit Sie für die Zukunft Ihres Unternehmens zuverlässig planen können.

 

 

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