- Erst- und Folgebewertung von Fremdwährungsgeschäften
Stellt die Europäische Zentralbank bzw. die Deutsche Bundesbank keine Wechselkurse mehr bereit, fragt sich, welche Umrechnungskurse bei Fremdwährungsgeschäften heranzuziehen sind. Solange die Währungen noch konvertibel sind, sind inoffizielle oder auch Graumarktkurse zu verwenden, soweit sie bekannt sind. Die Verwendung zeitraumbezogener Durchschnittskurse (anstelle der Differenzierung nach Geld- und Briefkurs) kann aus Vereinfachungsgründen zulässig sein(DRS 25.14). Es kann aber notwendig werden, die Zeiträume für die Ermittlung des Durchschnittskurses zu verkürzen.
Im (Konzern-)Anhang sind nach §§ 284 Abs. 2 Nr. 1, 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB Angaben zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften/-posten iRd. Erläuterung der im (Konzern‑)Abschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu machen.
- Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen von ausländischen Tochterunternehmen
Die Inanspruchnahme des Einbeziehungswahlrechts gem. § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB für Tochterunternehmen in der Ukraine oder in Russland hat folgende Auswirkungen auf die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen:
Bei Übergang von der Vollkonsolidierung auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode
Der auf die im Konzern verbleibenden Anteile entfallende Betrag der Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung ist nach den in DRS 25.90 ff. beschriebenen Regeln entweder gesondert im Konzerneigenkapital oder als Teil des Equity-Werts fortzuführen (DRS 25.71). Eine anteilig im Ausgleichsposten für nicht beherrschende Anteile enthaltene Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung ist gemeinsam mit dem anteilig auf diese Anteile entfallenden und aus Anlass der Entkonsolidierung aus dem Konzernabschluss ausscheidende Reinvermögen mit dem Ausgleichsposten für Anteile nicht beherrschender Gesellschaft zu verrechnen, ohne dass sich daraus eine Ergebniswirkung ergibt (DRS 25.68, DRS 23.184).
Bei Übergang von der Vollkonsolidierung auf die Anschaffungskostenbewertung
Die auf die im Konzern verbleibenden Anteile entfallende Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung ist mit dem Zugangswert der Anteile, der dem darauf entfallenden anteiligen Reinvermögen zu Konzernbuchwerten zum Zeitpunkt des Statuswechsels entspricht (DRS 23.190), zu verrechnen (DRS 25.72), dh., eine aktive bzw. passive Differenz erhöht bzw. vermindert den Zugangswert.
Im Konzernanhang sind nach DRS 25.105 f. ebenso Angaben zur Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen als Teil der Erläuterung der im Konzernabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB) aufzunehmen.
Derzeit ist noch nicht davon auszugehen, dass es sich nach den Kriterien des DRS 25.97 und der nach DRS 25.98 gebotenen Gesamtbetrachtung dieser Indikatoren bei der Ukraine, Russland bzw. Belarus um ein Hochinflationsland handelt, insb. weil die kumulierte Inflationsrate der vergangenen drei Jahre (noch) nicht 100 % oder mehr beträgt. Abhängig von den weiteren Entwicklungen kann sich diese Beurteilung für künftige Stichtage ändern, wenn zB. zum Schutz der Landeswährung (insb. Rubel) eine strikte Devisenbewirtschaftung erfolgt.