Finanzanlagevermittler

Finanzanlagevermittler

Mit dem Inkrafttreten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zum 1. Januar 2013 hat sich jeder Gewerbetreibende, der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO oder § 34h GewO ist, gemäß § 24 FinVermV in jedem Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres im Original an die zuständige Erlaubnisbehörde zu übermitteln. Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus den durch die Finanzanlagenvermittler zu erfüllenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 11 bis 19 FinVermV) sowie die darüber hinaus bestehenden sonstigen Pflichten (§§ 20 bis 23 FinVermV). Diese wurden im Vergleich zur alten Rechtslage deutlich erhöht und sollen die Einhaltung der Pflichten zum Schutz des Verbrauchers gewährleisten. Die Einhaltung der Pflichten ist im Rahmen der Prüfung nachzuweisen.

Für sog. Ausschließlichkeitsvertreter von Vertriebsgesell­schaften besteht die Möglichkeit, statt eines einzelnen Prüfungs­berichts einen sog. Systemprüfbericht einzureichen. Diese Erleichterung ist daran gebunden, dass die Vertriebsgesellschaft über ein angemessenes und wirksames Kontrollsystem (IKS) die Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 12 bis 23 FinVermV durch die angeschlossenen Vermittler sicherstellt und darüber hinaus eine Zusatzerklärung der Vermittler einreicht, in der bestätigt wird, dass diese im Prüfungszeitraum lediglich für die geprüfte Vertriebsgesellschaft tätig waren.

BDO arbeitet bei der Durchführung von Prüfungen nach § 24 FinVermV mit modernen IT-gestützten Hilfsmitteln. Qualitäts-gesicherte Checklisten und Musterberichte ergänzen diese Anwendungen und sichern eine effiziente und hochwertige Prüfung ab.


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