VAT Update | Januar 2025

Web Seminar
January 31, 202511:00 - 12:00 Uhr

Wir freuen uns, Sie zu unserem VAT Update im Januar 2025 einzuladen. Im Januar widmen wir uns u. a. dem Thema der Geschäftsveräußerung im Ganzen. Sowohl der BFH als auch das FG Münster haben hierzu geurteilt.
Daneben hat das FG München zum Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung entschieden, bei der es im Streitfall letztendlich nicht zu einer Lieferung gekommen ist.

Gerne stellen wir Ihnen die Urteile und die daraus resultierenden Neuerungen vor. 
  • Wir beginnen unser VAT Update im neuen Jahr mit einem Urteil des BFH zur Geschäftsveräußerung im Ganzen. Der BFH hat im Rahmen des Wechsels des Wasserversorgers über die Lieferung von städtischen Wasserversorgungsanlagen zu entscheiden. Stellt der Vorgang eine steuerpflichtige Lieferung der Wasserversorgungsanlagen dar oder handelt es sich vielmehr um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen? Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen auch im Falle eines sog. Durchgangserwerbes (Verkauf der Anlagen vom ehemaligen Wasserversorger an die Stadt und deren direkter Weiterverkauf an den neuen Versorger) vorliegen.
  • Auch das FG Münster hat sich mit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen auseinandergesetzt. Strittig ist die Frage, ob sich ein späterer Teilrücktritt vom Kaufvertrag auf die ursprüngliche Qualifizierung des Vorgangs als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen auswirkt. Dies hätte ggf. zur Folge, dass der Vorgang als steuerbare und steuerpflichtige Leistung anzusehen wäre. Das Ergebnis präsentieren wir Ihnen gerne.
  • Grundsätzlich kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer aus Lieferungen oder Dienstleistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer geltend machen. Das FG München hat nun in einem Fall über den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung entschieden. Des Pudels Kern liegt hier in der Tatsache, dass die Anzahlungsrechnung sich auf eine tatsächlich nicht gelieferte Photovoltaikanlage bezieht. Ob trotzdem ein Vorsteuerabzug möglich ist, stellen wir Ihnen in unserem Web Seminar vor.
  • Wird ein im Ausland ansässiger Unternehmer in Deutschland tätig und für umsatzsteuerliche Zwecke registrierungspflichtig, stellt sich die Frage, welches Finanzamt zuständig ist. Hier hat sich im Dezember 2024 die Zuständigkeit für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer geändert.

Wie gewohnt werden wir Ihnen unsere Themen anhand von umfangreichen Fallbeispielen zu den oben genannten Neuerungen erläutern sowie Risiken und Chancen aufzeigen. Für Sie wichtige Vorgänge aus Verwaltung und Rechtsprechung, die bis zu unserem Veranstaltungstermin bekannt werden, finden in der Regel ebenfalls Eingang in unsere Veranstaltung. 
 
Für alle Rückfragen rund um unsere Web Seminare wenden Sie sich bitte an events@bdo.de

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