Versicherungsteuer-Update: BMF äußert sich zu Fragen der Steuerbarkeit von Auslandsrisiken nach dem VersStRModG

Zu den Zweifelsfragen, die sich aus den Gesetzesänderungen durch das VersStRModG ergeben, nimmt das BMF-Schreiben nur unzureichend Stellung:

„Versicherung einer Betriebsstätte“ i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VersStG

Gem. Rn. 41 des BMF-Schreibens ist diese Formulierung entsprechend der Formulierung „Betriebsstätte, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht“ in § 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VersStG auszulegen.

Diese Auslegung ergibt sich nicht aus dem unterschiedlichen Gesetzeswortlaut. Wir vertreten die Auffassung, dass die neue Regelung enger zu verstehen ist, also weniger versicherte Risiken von ihr umfasst sind (vgl. Voß, DStR 2021, 377, 378).

„Konzerngesellschaft als Betriebsstätte“ i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VersStG

In der Branche kontrovers diskutiert wird, ob auch eine Konzerngesellschaft als Betriebsstätte in diesem Sinne zu werten ist. Das BMF-Schreiben nimmt dazu nicht Stellung. Die Ausführungen in Rn. 41 des Schreibens sind wohl lediglich im o.g. Sinne zu verstehen.

Aus dem Kontext des Schreibens ergibt sich Folgendes: Für den Bereich der VersSt soll der Begriff „Betriebsstätte“ entsprechend der Definition in § 12 AO gelten (vgl. Rn. 24 des Schreibens). Eine europarechtliche Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ gem. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VersStG kommt nicht in Betracht, da das Risiko in keinem Mitgliedstaat belegen ist (vgl. Rn. 4 des Schreibens).

Unseres Erachtens ergibt sich daraus und aus dem Gesetzeswortlaut, dass Konzerngesellschaften von der Regelung nicht umfasst sind (vgl. Voß, DStR 2021, 377, 378). Ob die Finanzverwaltung diese Auffassung teilt, lässt sich dem BMF-Schreiben im Ergebnis aber nicht eindeutig entnehmen.

Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelungen in § 1 Abs. 2 VersStG

Kontrovers diskutiert wird auch, ob auf den Zeitpunkt der Zahlung oder der Fälligkeit des Versicherungsentgelts vor/nach dem 09.12.2020 (24 Uhr) abzustellen ist. § 10b VersStG, der auf die Fälligkeit abstellt, erfasst seinem Wortlaut nach nur Änderungen des Steuersatzes und von Befreiungsvorschriften, nicht aber Änderungen der Steuerbarkeit gem. § 1 VersStG. Damit bleibt es unseres Erachtens bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts maßgeblich ist (§ 1 Abs. 1 VersStG). Das BMF-Schreiben nimmt dazu nicht Stellung.