Finanzverwaltung veröffentlicht Basiszins für Berechnung von Vorabpauschalen des Jahres 2020
07. Februar 2020
Seit dem 1. Januar 2018 werden Erträge aus (Publikums-)Investmentfonds auf Ebene der Versicherungsunternehmen als Anleger nur noch in drei Fällen der Besteuerung unterworfen:
- Fondsausschüttungen
- Jährliche Mindestbesteuerung (Vorabpauschale)
- Veräußerungen von Fondsanteilen.
Die Vorabpauschale dient dabei der steuerlichen Erfassung thesaurierter Erträge in Höher einer risikolosen Marktverzinsung. Dabei wird die Besteuerung der thesaurierten Erträge von (Publikums-)Investmentfonds nach altem Investmentsteuerrecht durch die Anwendung eines pauschalen Berechnungsschemas ersetzt. Für die Abbildung der Marktverzinsung wird ein Basiszins zu Grunde gelegt, der von der Finanzverwaltung jährlich veröffentlicht wird. Mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2020 hat die Finanzverwaltung den für das Jahr 2020 geltenden Basiszins auf 0,07% (für 2019: 0,52%) festgelegt.
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