Anlegerschutzstärkungsgesetz: Das ändert sich bei Vermögensanlagen

Blindpools zukünftig nicht mehr erlaubt 

Ein Kernpunkt ist das Verbot von sogenannten Blindpool-Konstruktionen bei der Emission von Vermögensanlagen. Demnach sind Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt noch nicht „konkret bestimmt“ ist, künftig nicht mehr zulässig.

Die BaFin hat zu diesem Thema ein Merkblatt „Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz“ zur Konsultation gestellt. In diesem Merkblatt werden Mindestkriterien formuliert, die je nach Art des Anlageobjekts bekannt sein müssen. Bei Immobilien müsste beispielsweise der konkrete Standort durch Adresse oder Angabe des Flurstücks benannt werden, bei Erneuerbare Energien Anlagen wie Windenergie- oder Solaranlagen der Standort der Anlage sowie Art, Typ und/oder Hersteller der Anlage. Auch muss der Realisierungsgrad der Anlageobjekte durch Abschlüsse von (Vor)Verträgen beispielsweise durch das Vorliegen einer Bankfinanzierung oder von Flächennutzungsverträgen nachweisbar sein. 

Durch diese Auslegung werden zukünftig nicht nur reine Blindpool Konstruktionen verboten, sondern auch sog. Semi-Blindpool Konstruktionen, bei denen zwar die Branche der Anlageobjekte feststeht, das konkrete Anlageobjekt aber noch nicht bekannt ist. 

Beschränkung des Vetriebs

Der Vertrieb von öffentlich angebotenen Vermögensanlagen wird beschränkt, denn diese dürfen nur noch im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Finanzdienstleistungsinstitut oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben werden. Dadurch wird ein insbesondere bei Bürgerenergieprojekten durchaus üblicher Eigenvertrieb durch den Anbieter, der in vielen Fällen auch gleichzeitig Emittent der Vermögensanlage ist, ohne entsprechende Erlaubnis nicht mehr möglich sein. 

Einführung einer Mittelverwendungskontrolle

Durch die Einführung einer Mittelverwendungskontrolle soll die zweckgebundene und planmäßige Verwendung der Anlegergelder sichergestellt und eine höhere Transparenz geschaffen werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen Anlegergelder durch Zwischengesellschaften zur Investition in Sachgüter (z. B. Container) weitergereicht werden. Hier wird die Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer) bereits vor der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und/oder Vermögensanlagen-Informationsblatts verpflichtend. Der Mittelverwendungskontrolleur hat alle sechs Monate einen Bericht über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle anzufertigen, welcher dem Emittenten und der BaFin zu übermitteln und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist. Sollte dabei eine abweichende Verwendung der freigegebenen Mittel festgestellt werden, führt dies zu einer Nachtragspflicht zum Verkaufsprospekt.

Veröffentlichungspflichten definiert

Der Katalog der Tatsachen, die der Emittent der Vermögensanlage nach Beendigung des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen hat, wurde genauer definiert. So werden nunmehr neben der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Emittenten und dem Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber den Anlegern beispielsweise auch der Ausfall von wesentlichen Vertragspartnern des Emittenten oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens von Gesellschaften, die zur Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann, im Vermögensanlagengesetz als veröffentlichungspflichtige Tatsache aufgeführt. Weiterhin dürfen Emittenten bei der Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts die größenabhängigen Erleichterungen der §§ 326 und 327 HGB nicht mehr anwenden.

Neue BaFin Befugnisse

Die BaFin kann bei Anlegerschutzbedenken aufgrund der Beschreibung der Vermögensanlage im Verkaufsprospekt oder sonstiger der Bundesanstalt bekannten Tatsachen das Prospektbilligungsverfahren aussetzen und letztendlich auch die Billigung des Verkaufsprospekts versagen. Die BaFin erhält außerdem erweiterte Auskunftsrechte und kann Auskünfte, Unterlagen usw. nunmehr nicht nur vom Anbieter und Emittenten der Vermögensanlage, sondern auch von Dritten verlangen.

Weitere Neuerungen 

Der Verkaufsprospekt darf sich nur auf eine Vermögensanlage beziehen. So haben Emittenten von verschiedenen Vermögensanlagen (z. B. Nachrangdarlehen mit verschiedenen Laufzeiten und Verzinsungen) künftig mehrere Verkaufsprospekte zu veröffentlichen, die drucktechnisch in einem Dokument zusammengefasst werden können. Die BaFin veröffentlicht außerdem gebilligte Verkaufsprospekte, Nachträge zu Verkaufsprospekten und Vermögensanlagen-Informationsblätter 10 Jahre lang auf ihrer Interseite, so dass diese für jedermann öffentlich zugänglich werden.
 


Die Neuregelungen des Anlegerschutzstärkungsgesetz verschärfen die Regulierung für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen. Sie planen die Emission einer Vermögensanlage? Kommen Sie gerne bei Fragen auf uns zu.

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