Das Jahressteuergesetz 2022 - Neuordnung der Registerfälle

Im Folgenden erläutern wir Ihnen zusammenfassend dessen für international agierende Unternehmensgruppen bedeutenden Inhalt sowie ggf. weitere erforderliche Schritte.

HINTERGRUND DER REGISTERFÄLLE

Zentrale Voraussetzung zur Begründung einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist grundsätzlich das Vorliegen eines inländischen steuerlichen Anknüpfungspunktes. Die Regelungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f und Nr. 6 EStG umfassen dabei unter anderem Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung sowie Veräußerung von Sachinbegriffen oder Rechten, die in ein inländisches öffentliches Register eingetragen sind. Klarstellend führt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aus, dass auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt in das inländische Register eingetragen werden, in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Einen weiteren Inlandsbezug benötigt es nicht. Dies bedeutet, dass die Lizenzierung oder Veräußerung eines immateriellen Wirtschaftsgutes selbst dann in Deutschland steuerpflichtig sein kann, wenn weder Lizenzgeber noch Lizenznehmer bzw. weder Verkäufer noch Käufer in Deutschland ansässig sind.

Das BMF hat mit Schreiben vom 6. November 2020 zu der bisherigen generellen Besteuerung der Registerfälle Stellung genommen. Verfahrenserleichterungen wurden mit den BMF Schreiben vom 11. Februar 2021, 14. Juli 2021 und 29.Juni 2022 definiert. Zu den einzelnen Regelungsinhalten verweisen wir auf unsere Mandanteninformation vom 26. Januar 2022.

NEUREGELUNG DURCH DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Besteuerung der Registerfälle neu geregelt, wonach insbesondere 3 Fallgestaltungen zu unterscheiden sind:

  • Zahlungen aus der Vermietung oder der Veräußerung von sog. sonstigen Rechten an fremde Dritte
  • Zahlungen aus der Vermietung oder der Veräußerung von sog. sonstigen Rechten an nahestehende Personen
  • Zahlungen aus der Vermietung oder der Veräußerung von sog. sonstigen Rechten an Vergütungsgläubiger, die in einem sog. nichtkooperativen Steuerhoheitsgebiet i.S.d. § 2 StAbwG ansässig sind.

HANDLUNGSBEDARF

Vor dem Hintergrund der Neuregelungen des JStG 2022 sollten Unternehmen mögliche steuerliche Auswirkungen prüfen. Dazu gehören im ersten Schritt die Bestandsaufnahme von durch das eigene Unternehmen in Deutschland oder in der EU eingetragenen Rechten, Analyse deren Verwertung und mögliche Wertverteilung. Im zweiten Schritt sollten insbesondere Transaktionen zwischen nahestehenden Personen daraufhin analysiert werden, ob ein DBA Schutz besteht sowie ausreichend Substanz zur Erfüllung der nationalen anti-treaty shopping Regelungen auf Ebene des Vergütungsgläubigers vorliegt.

Betreffend die Anwendbarkeit des StAbwG laufen bereits Diskussionen zur Ausweitung der Länderliste. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

EFFEKTIVE UNTERSTÜTZUNG DURCH BDO

Sprechen Sie gerne Ihre BDO Ansprechpartner zur Identifikation des Handlungsbedarfes an. Gerne arbeiten wir für Sie eine entsprechende individuelle Empfehlung aus. Bei Bedarf arbeiten wir mit Kollegen der jeweiligen BDO Member Firms aus unserem internationalen Netzwerk in mehr als 164 Ländern zusammen.

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