Wichtige Fristen im Kalenderjahr 2021 Stromsteuer – Energiesteuer – EnSTransV - KWKG und EEG

Unverzüglich – Betreiber von Stromerzeugungsanlagen

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG in Anspruch nehmen möchten und den Antrag auf Erteilung der entsprechenden förmlichen Einzelerlaubnis gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG bisher nicht beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht hatten, sollten umgehend den/die erforderlichen Anträge stellen. Solange eine erforderliche Einzelerlaubnis nicht vorliegt, sind die betreffenden Strommengen zu versteuern. Die Stromsteuer ist beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden und zu entrichten. Steuerentlastungen für solche grundsätzlich steuerfreien Strommengen können ggf. geltend gemacht werden.

Es ist darauf zu achten, dass die entsprechende Erlaubnis regelmäßig frühestens zum Antragsdatum erteilt wird.

28. Februar 2021

  • § 71 Nr. 1 EEG 2021 – Meldepflicht von Anlagenbetreibern gegenüber dem Netzbetreiber: u.a. alle für die Endabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres – KJ 2020 - erforderlichen Daten
  • § 74a Abs. 2 EEG 2021 – Meldepflicht von sonstigen Letztverbrauchern und Eigenversorgern gegenüber dem Netzbetreiber: u.a. die EEG-umlagepflichtigen Strommengen für das vorangegangene Kalenderjahr – KJ 2020

31. März 2021

  • Betreiber von KWK-Anlagen, die Zuschlagszahlungen nach dem KWKG in Anspruch nehmen, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) grundsätzlich bis zum 31. März 2021 u.a. die im vorangegangenen Kalenderjahr – KJ 2020 – erzeugten Strom- und Wärmemengen mitzuteilen. Je nach elektrischer Nennleistung der KWK-Anlage sind die Einzelheiten geregelt u.a. in § 15 Abs. 2 KWKG 2020 (elektr. Leistung > 2 MW) und § 15 Abs. 3 KWKG 2020 (elektr. Leistung ≤ 2 MW).
  • Betreiber von sog. Landstromanlagen können noch bis zum 31. März 2021 die Begrenzung der EEG-Umlage für das KJ 2021 beantragen, § 65 b i. V. m. § 103 Abs. 2 EEG 2021.

31. Mai 2021

  • Abgabe der Stromsteuerjahresanmeldung (Vordruck 1400) als Versorger und Eigenerzeuger und der Energiesteuerjahresanmeldung u.a. als Lieferer von Erdgas (Vordruck 1103) für KJ 2020 ggü. dem zuständigen Hauptzollamt
    • Bis zum 25. Juni 2021 ist die selbst errechnete Steuer ggf. unter Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlungen an das Hauptzollamt zu entrichten.
  • Zu beachten ist hierbei, dass sich die Pflicht zur Abgabe der Stromsteueranmeldung auch auf steuerfrei entnommene Strommengen erstreckt. So ist diese auch abzugeben, wenn ausschließlich steuerfreie Strommengen selbstverbraucht bzw. an Letztverbraucher abgegeben wurden.
  • Meldung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen, die Gegenstand der Abgabe von Strom an Letztverbraucher waren, für KJ 2020 durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den zuständigen Netzbetreiber, § 74 Abs. 2 EEG 2021
  • Mitteilung der im KJ 2021 aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie an Dritte weitergeleiteten Strommengen durch sog. stromkostenintensive Unternehmen, die als Unternehmen eine Begrenzung der KWKG-Umlage in Anspruch genommen haben, an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWKG 2020.
  • Meldung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen für KJ 2020 durch sog. stromkostenintensive Unternehmen, die gemäß § 64 oder § 103 EEG 2021 hinsichtlich der EEG-Umlage begrenzt waren, sowie Mitteilung aller Elektrizitätsversorgungsunternehmen, von denen das Unternehmen im KJ 2020 mit Strom beliefert worden ist, an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, § 60a Satz 2 EEG 2021 (i. V. m. § 74 EEG 2021)

30. Juni 2021

  • Bis zum 30. Juni 2021 ist der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2022 gegenüber dem BAFA zu stellen, online über das ELAN-K2 Portal. Dies gilt für sog. stromkostenintensive Unternehmen, § 64 EEG 2021, Schienenbahnen, § 65 EEG 2021, sowie Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, § 65a EEG 2021. Wenn das BAFA wie in den vergangenen Jahren verfährt, nimmt es bei einer Antragstellung bis zum 15. Mai 2020 eine Vollständigkeitsprüfung vor und der Antragsteller erhält beim Vorliegen aller fristrelevanten Dokumente eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Fehlen noch fristrelevanten Unterlagen, fordert das BAFA die Unternehmen auf, diese bis zum Ablauf der Ausschlussfrist, 30. Juni 2020, nachzureichen. Unternehmen, die bis zum 31. Mai 2020 ihren Antrag vollständig einreichen, werden nach beanstandungsfreier Prüfung möglichst frühzeitig vor der Erteilung des Bescheids darüber informiert, dass die Prüfung des Antrags erfolgreich durchgeführt wurde.
  • In Bezug neu gegründete Unternehmen, Schienenbahnen bzw. Verkehrsunternehmen sowie sog. Landstromanlagen, § 65b EEG 2021, und die Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensive Unternehmen, § 64a EEG 2021, ist Antragsfrist der 30. September 2021.
  • Meldungen (Anzeigen und Erklärungen) nach der EnSTransV für im KJ 2020 in Anspruch genommene Stromsteuer- und Energiesteuerbegünstigungen, dies betrifft insbesondere die Steuerentlastungen gemäß §§ 53a, 54 und 55 EnergieStG sowie §§ 9b, 9c und 10 StromStG und die Steuerermäßigungen nach §§ 3 und 3a EnergieStG, Wichtig: Seit 1. Juli 2019 sind auch die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG sowie die Steuerentlastungen gemäß §§ 12c und 12d StromStV von der Meldepflicht erfasst.

31. Dezember 2021

  • Die Steuerentlastungsanträge für den im KJ 2020 zu eigenen betrieblichen Zwecken entnommenen Strom bzw. für die im KJ 2020 verwendete Energieerzeugnisse sind bis zum 31. Dezember 2021 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Dies betrifft u.a. die §§ 51, 53, 53a, 54 und 55 EnergieStG, §§ 9a, 9b, 9c und 10 StromStG sowie §§ 12a, 12c und 12d StromStV.
  • Daneben läuft zum 31. Dezember 2021 die Übergangsregelung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 aus, wonach in Bezug auf § 62b EEG 2021 (Messung und Schätzung) im KJ 2021 bei fehlenden mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen abweichend von § 62b Abs. 1 EEG 2021 und unbeschadet von § 62b Abs. 2 bis 6 EEG 2021 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Abs. 3 bis 5 EEG 2021 erfolgen kann.