Bankenabgabe - Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots der Bankenabgabe

Restabilisierung der Banken

Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise in 2009 und 2010 wurde die Bankenabgabe im Rahmen des Restrukturierungsfondsgesetzes eingeführt. Diese sollte dazu verwendet werden, einen Restrukturierungsfonds aufzubauen, welcher der Stabilisierung des Finanzmarktes dienen soll. Banken sollten mit den Beiträgen Mittel zur Bekämpfung künftiger Krisen bereitstellen. Die Höhe der Abgabe wird bemessen an dem Geschäftsvolumen, der Größe und der zu tragenden Risiken des Instituts.  

Abzugsverbot als gewinnmindernde Betriebsausgabe

In 2010 wurde mit § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 13 EStG ein Abzugsverbot für die Jahresbeiträge eingeführt. Risikobehaftete Bankengeschäfte sollten durch die Einführung des Abzugsverbots gezielt belastet und damit verteuert werden. Zudem sollten systemische Risiken im Finanzsektor durch das Abzugsverbot reduziert werden, indem risikobehaftete Bankgeschäfte gezielt belastet und damit verteuert wurden. Dies sollte Banken den Anreiz geben, gezielter mit systemischen Risiken umzugehen und diese soweit wie möglich zu senken.

Mögliche Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots

Die Klägerin machte im vorliegenden Fall im Wesentlichen geltend, das Abzugsverbot verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte objektive Nettoprinzip. Danach sollen Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Gewinn mindern, da andernfalls eine Besteuerung nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht möglich ist.

BFH-Urteil vom 01.07.2020

Mit diesem Urteil hat der BFH sowohl die Verfassungsmäßigkeit des Betriebsausgabenabzugs für die Bankenabgabe für die Jahre bis einschließlich 2014 als auch dessen Vereinbarkeit mit Unionsrecht bestätigt.

In der Urteilsbegründung räumt der BFH ein, dass dieses Betriebsausgabenabzugsverbot zwar das objektive Nettoprinzip einschränkt, dieser staatliche Eingriff jedoch durch den vom Gesetzgeber verfolgten Lenkungszweck gerechtfertigt ist. Das verfolgte Ziel, systemische Risiken im Finanzsektor durch eine Verteuerung risikobehafteter Geschäfte zu reduzieren, lasse sich nur dann erreichen, wenn die Bankenabgabe steuerlich nicht abzugsfähig sei.

Hinweise

Interessant ist in diesem Zusammenhang wie die Finanzverwaltung mit Fällen von in Deutschland geltend gemachter Bankenabgabe aus anderen europäischen Ländern verfährt. In der Vergangenheit wurde ein Betriebsausgabenabzug in diesen Fällen zunächst mit Verweis auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG versagt. In letzter Zeit wurde jedoch vermehrt darauf abgestellt, dass eine Allokation der ausländischen Bankenabgabe auf die deutsche Einheit gar nicht erst erfolgen dürfe.

Somit bleibt in Bezug auf diese Fälle abzuwarten, ob und ggf. wann die Abzugsfähigkeit ausländischer Bankenabgaben höchstrichterlich entschieden wird.