Einzel- und Systemprüfung von Vertriebsgesellschaften nach § 24 FinVermV

Die neuen Berufspflichten gelten für Vertriebsgesellschaften mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO bereits seit dem 1. August 2020. 

Zudem sollen mit dem aktuell vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung der FinVermV Vertriebsgesellschaften verpflichtet werden, Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden im Rahmen der Anlageberatung zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Anwendung der ESG-Abfragepflicht ist für April 2023 avisiert. 

Bei Vertriebsgesellschaften als Obervermittler gelten aufgrund der Größe uns Komplexität des Geschäftsbetriebs grundsätzlich verschärfte organisatorische Anforderungen. 

Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für eine Systemprüfung

Gegenstand einer Systemprüfung ist die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreiben.

Von einem angemessen und wirksamen IKS kann ausgegangen werden, wenn

  • zentrale Vertriebsvorgaben der Vertriebsgesellschaft als Obervermittler, insbesondere zu Art und Umfang der vertriebenen Produkte bestehen,
  • zwischen der Vertriebsgesellschaft und den angeschlossenen Untervermittlern jeweils eine Ausschließlichkeitsvereinbarung besteht, mit der bestätigt wird, dass der jeweilige Untervermittler ausschließlich für das Unternehmen tätig war, für das er den Prüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV vorlegt,
  • die angeschlossenen Untervermittler vollständig in das IKS der Dachgesellschaft eingebunden sind, das IKS angemessen und wirksam ist, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Regelungen der §§ 12 bis 23 FinVermV sicherzustellen,
  • kein Spielraum des einzelnen Untervermittlers hinsichtlich des Beratungsprozesses besteht (d. h. Vorgabe eines strukturierten Beratungsprozesses durch die Dachgesellschaft, Vorgabe einheitlicher Formulare und Vertragsgestaltungen, einheitliche Dokumentation) und wenn
  • die Dachgesellschaft über eine vollständige Dokumentation der von den Untervermittlern durchgeführten Beratungen und Vermittlungen verfügt.

Im Rahmen der Systemprüfung werden die organisatorischen Anforderungen an die Dachgesellschaft geprüft. Die Systemprüfung ist durch Einzelprüfungen bei den angeschlossenen Vermittlern zu ergänzen. Eine Einzelprüfung der angeschlossenen Vermittler ist spätestens nach vier Jahren erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass die Auswahl der angeschlossenen Vermittler für die Einzelprüfung durch ein Rotationsprinzip so zu erfolgen hat, dass es für den einzelnen Vermittler nicht vorhersehbar ist, in welchem Jahr er einer Einzelprüfung unterzogen wird. Dies setzt ein Rotationssystem voraus, das für jedes Kalenderjahr eine Quote von ca. 25 % der angeschlossenen Vermittler erfasst. 

Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für eine Einzelprüfung der Vertriebsgesellschaft

Die Vertriebsgesellschaft ist als Obervermittler verpflichtet, einen Einzelprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 FinVermV über ihre erlaubnispflichtigen Anlageberatungen und -vermittlungen i.S.d.   § 34f GewO oder eine Negativerklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV fristgerecht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.

Auch die Weiterleitung von Willenserklärungen des Anlegers, die auf die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtet ist oder die Weiterleitung von unterschriebenen Zeichnungsscheinen an den Produktanbieter, ist eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung gemäß       § 34f GewO. Hierbei hat der Obervermittler keinen persönlichen Kontakt zu potentiellen Anlegern. Gegenstand der Einzelprüfung des Obervermittlers ist die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach §§ 14, 19 bis 23 FinVermV und die Plausibilisierung der vom angeschlossenen Untervermittler eingereichten Aufzeichnungen, ob eine ordnungsgemäße Angemessenheitsprüfung nach § 16 Abs. 2 FinVermV durchgeführt wurde und die Hinweispflichten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 FinVermV beachten wurden (Abgestufter Vertrieb, siehe FinVermVwV).

Unsere Services

Gerne unterstützen wir Sie bei der

  • Einzelprüfung der Vertriebsgesellschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FinvermV
  • Systemprüfung der Vertriebsgesellschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 4 FinVermV
  • Prüfung der ganzheitlichen Umsetzung regulatorischer Vorgaben (Interne Revision)
  • Anpassung von Musterformularen (z.B. Beratungsprotokoll/Geeignetheitserklärung)

Die BDO fungiert bei Einzelfall- und Systemprüfungen als geeigneter Prüfer. Unsere Prüfer arbeiten bei der Durchführung von Prüfungen nach § 24 FinVermV mit qualitätsgesicherten Checklisten, modernen IT-gestützten Prüfungstools und Dokumentationsstandards. So garantieren wir Ihnen eine größtmöglich effiziente und kostengünstige Prüfung bei höchster Qualität, damit Sie sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Darüber hinaus haben wir die Erfahrung gemacht, dass unsere Prüfungsberichte von allen Erlaubnisbehörden in Deutschland ohne Beanstandungen akzeptiert werden.

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