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Befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes- geänderter Entwurf des BMF-Schreibens

25. Juni 2020

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 23. Juni 2020 eine zweite, überarbeitete Fassung des Entwurfsschreibens zur befristeten Absenkung der deutschen Mehrwertsteuersätze veröffentlicht.

Als wichtigste Änderung enthält der Entwurf eine Vereinfachungsregelung, die den Unternehmern im B2B Bereich einen Monat mehr Zeit gibt, um ihre Prozesse umzustellen:

Die Unternehmer können Leistungen, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Juli 2020 erbracht werden, in der Unternehmerkette weiterhin mit 19% bzw. 7% abrechnen. Eine Rechnungskorrektur ist nicht erforderlich. Der Leistungsempfänger kann die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Weitere wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen betreffen

  • Ausführungen zu innergemeinschaftlichen Erwerben und Leistungen mit Übertragung der Steuerschuld (§ 13b UStG)
  • Ausführungen zur Korrektur von Rechnungen in Bezug auf Dauerleistungen, d.h. Konkretisierung des Verweises auf § 31 UStDV
  • Neue Textziffern zu Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen sowie zu Einzweckgutscheinen
  • Aufnahme insbesondre von Kälte- und Wasserlieferungen sowie Abwasserbeseitigung in die Sonderregelungen für Versorgungsunternehmen (nicht, wenn hoheitlich organisiert)
  • Klarstellung zur Erstattung von Pfandbeträgen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2021

Dies soll Ihnen einen kurzen Überblick geben. Die angekündigten Webinare am 26. und 29. Juni 2020 werden die aktuelle Fassung des BMF-Schreibens berücksichtigen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei der praktischen Umsetzung in Ihrem Unternehmen.