Aktivitäten der ESMA
Aktivitäten der ESMA
ESMA und BaFin veröffentlichen Prüfungsschwerpunkte für Finanzberichte 2024
Am 24.10.2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority; ESMA) die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte für Finanzberichte des Geschäftsjahres 2024 bzw. die Prüfungssaison 2025 veröffentlicht. Die zusammen mit den europäischen nationalen Enforcern, wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland, identifizierten Themen der Finanzberichterstattung für IFRS-Abschlüsse, Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie ESEF sind nachfolgend dargestellt und kurz erläutert:Gemeinsame europäische Prüfungsschwerpunkte
Die ESMA hat ihre Prüfungsschwerpunkte in drei Kategorien eingeteilt und hierzu folgende Themen adressiert.
IFRS-Abschluss |
Nachhaltigkeitsberichterstattung |
ESEF |
Liquiditätsaspekte |
Wesentlichkeitsüberlegungen bei der Berichterstattung nach den ESRS |
häufige Fehlerquellen |
Rechnungslegungsmethoden, Ermessensentscheidungen und Schätzungen |
Umfang und Struktur des Nachhaltigkeitsberichts |
|
Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung |
Prioritäten in Bezug auf den IFRS-Abschluss
Liquiditätsaspekte
Die ESMA erinnert an die erstmalig anzuwendenden Angaben gemäß IAS 7 zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen. Unternehmen haben wesentliche Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen zu identifizieren und deren Bedingungen im Anhang transparent anzugeben. Hierzu gehören insbesondere verlängerte Zahlungsfristen sowie Sicherheiten und Garantien. Weiterhin erinnert die ESMA in Bezug auf Kreditverträge mit Covenants an die erstmalig anzuwendenden Klarstellungen bei der Klassifizierung dieser Verbindlichkeiten als kurz- und langfristig sowie die Angaben zu in Kreditverträgen eingeräumten Covenants nach IAS 1 sowie korrespondierende Angabepflichten nach IFRS 7 im Falle von Zahlungsverzögerungen oder Zahlungsausfällen, Vertragsverletzungen oder auch neu verhandelten Darlehensvereinbarungen. In Bezug auf die Kapitalflussrechnung macht die ESMA u.a. nochmal deutlich, dass Zahlungsströme grds. brutto darzustellen sind und zahlungsunwirksame Transaktionen in der Kapitalflussrechnung nicht berücksichtigt werden dürfen bzw. derartige nicht zahlungswirksame Transaktionen bei Wesentlichkeit außerhalb der Kapitalflussrechnung im Anhang anzugeben sind.
Rechnungslegungsmethoden, Ermessensentscheidungen und Schätzungen
Die ESMA führt in ihrem Bericht allgemeine Anforderungen an die Darstellung wesentlicher Rechnungslegungsmethoden, wesentlicher Ermessensentscheidungen und wesentlicher Quellen von Schätzungsunsicherheiten aus. Ferner werden diese allgemeinen Anforderungen konkretisiert durch Bezugnahme auf die Beurteilung, ob ein Unternehmen ein Beteiligungsunternehmen (allein oder gemeinsam) beherrscht oder ob maßgeblicher Einfluss vorliegt, sowie durch Bezugnahme auf Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden, bei denen ebenfalls hohe Ermessensspielräume eröffnet sein können. Insofern weist die ESMA auf die erforderlichen Anhangangaben gemäß IFRS 12 und IFRS 15 hin. In Bezug auf Verträge mit Kunden weist die ESMA u.a. explizit auf bestehende Ermessensspielräume bei der Beurteilung, ob eine Prinzipal- oder Agenten-Stellung vorliegt und verwendete Prognosen bei langfristigen Verträgen hin. Die verwendeten Prognosen müssen angemessen und belegbar sein.
Prioritäten bezogen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Wesentlichkeitsüberlegungen bei der Berichterstattung nach den ESRS
Die ESMA erinnert an die Bedeutung der Wesentlichkeitsanalyse nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Demnach hat die Wesentlichkeitsanalyse sowohl eine Auswirkungs- als auch eine finanzielle Dimension zu beachten (doppelte Wesentlichkeit). Dazu wird auf die Implementation Guidance IG1 der EFRAG sowie die Bedeutung einer detaillierten Beschreibung der Vorgehensweise bei der Analyse hingewiesen. Hierzu zählt auch eine explizite Darstellung der Prozesse zur Berücksichtigung und Priorisierung von (Schlüssel-)Stakeholdern. Die ESMA verweist auf Folgendes:
- Verpflichtung bestimmter Anhangangaben unabhängig von der Wesentlichkeit (z.B. ESRS 2);
- Verpflichtende Angaben zur Wesentlichkeit im Zuge der Anwendung bestimmter Erleichterungen (phase-in bestimmter Unternehmen);
- regeltechnische Gleichstellung der ESRS-Anwendungsleitlinien mit den ESRS-Hauptstandards;
- Bestehen erweiterter Transparenzanforderungen für ESRS E1 (Klimawandel), wenn die Angaben des ESRS E1 wegen fehlender Wesentlichkeit ausgelassen werden (vgl. ESRS 2.57);
- Notwendigkeit der Auflistung aller Datenpunkte in einer Übersicht.
Umfang und Struktur des Nachhaltigkeitsberichts
Die ESMA betont, dass der Nachhaltigkeitsbericht das gleiche Berichtsobjekt wie für die Finanzberichterstattung umfassen soll. Diesbezüglich hat der Aufsteller zu bestätigen, dass der Konsolidierungskreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung dem der Finanzberichterstattung entspricht. Ist die Wesentlichkeit festgestellt worden, sind auch alle dazugehörigen Daten der Gruppe (auch der Wertschöpfungskette) in die Berichterstattung aufzunehmen. Bzgl. der Struktur des Nachhaltigkeitsberichts weist die ESMA auf die in den ESRS bestehenden Vorgaben (ESRS 1.8) sowie auf bestehende Verweismöglichkeiten (ESRS 1.9.1) hin. Zudem wird auf ESRS 1.124 hingewiesen, wonach für den Fall, dass Informationen sowohl im Nachhaltigkeits- als auch Finanzbericht enthalten sind, im Nachhaltigkeitsbericht auf die entsprechenden Informationen im Finanzbericht zu verweisen ist. Diese Angaben sind mittels Verweise klar miteinander zu verknüpfen.
Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung
Die bisher durch die ESMA ausgesprochenen Empfehlungen für die Anhangangaben nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung im Zuge der Veröffentlichung der Prüfungsschwerpunkte 2023 bleiben weiterhin gültig (Vermeidung von Doppelzählungen, Berichterstattung über Investitionspläne, Verwendung der festgelegten Tabellen der Taxonomie-Dokumente etc.) und auch der Hinweis, dass nur in ganz bestimmten Fällen die Tabellen 2 – 5 (Nr. 1 Anhang XII) weggelassen werden können (nur Angabe Tabelle 1). Bzgl. der neuen Vorlagen mit allen Umweltzielen wird eine enge Orientierung an den Hinweisen in Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung erwartet. Sofern Aktivitäten für mehrere Ziele relevant sind, sind diese jeweils zielbezogen zu prüfen sowie über deren Eignung zu berichten. Darüber hinaus gibt die ESMA weitere Hinweise zur Taxonomie-Berichterstattung sowie zu Publikationen der ESMA betreffend allgemeiner Anwendungsfragen im Finanzdienstleistungssektor.
Prioritäten bezogen auf ESEF-Reporting
In Bezug auf das ESEF-Reporting fokussiert sich die ESMA auf ihrer Ansicht nach typische in Bilanzen vorzufindende Fehlerquellen im Hinblick auf die Erstellung maschinenlesbarer Dokumente und erinnert daher nochmal an:
- die Verwendung der korrekten Auszeichnungselemente;
- die korrekte Verwendung und Verankerung von Erweiterungselementen;
- Konsistenz und Vollständigkeit der Auszeichnungselemente;
- Konsistenz der Berechnungen;
- Verwendung korrekter Vorzeichen, Skalierung und Genauigkeit.
Allgemeine Anmerkungen
Im letzten Abschnitt macht die ESMA allgemeine Anmerkungen, gibt Hinweise zu Prüfungsschwerpunkten der letzten Jahre und hält dazu an, diese Punkte weiter zu beachten. Die ESMA bezieht sich vor allem auf:- Konnektivität der Berichtswerke (IFRS-Abschluss und Nachhaltigkeits- bzw. Lageberichterstattung) mit Appell zur Beachtung von Konsistenz sowie der Agenda Decision des IFRS IC zu Bilanzierungsentscheidungen betreffend Umweltthemen sowie dem Entwurf des IASB zu Beispielen zur Berichterstattung über klimabezogene und andere Unsicherheiten im Abschluss;
- Hinweise auf ESMA-Publikationen betreffend IFRS 17 und zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionsrechten (Emissionshandelsprogramme);
- Allgemeine Anmerkungen/ Hinweise auf Publikationen der ESMA zu alternative performance measures (APMs) sowie der frühzeitigen Befassung mit deren Anwendung im Kontext mit IFRS 18;
- CSRD-Berichterstattung (Äußerungen der Europäischen Kommission zur Anwendung und Auslegung der CSRD, ESEF, derzeitige Erleichterungen, Lesbarkeit extrahierter Informationen bei Block Tagging, dahingehende ESMA-Publikationen).
Nationale Prüfungsschwerpunkte der BaFin
Die von der ESMA veröffentlichten gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte werden von der BaFin um eigene, nationale Prüfungsschwerpunkte ergänzt. Die BaFin hat am 07.11.2024 die Werthaltigkeit von Vermögenswerten als nationalen Prüfungsschwerpunkt veröffentlicht. Nach Angabe der BaFin stellte diese in den vergangenen Jahren regelmäßig Fehler aufgrund unterlassener, verspäteter oder zu niedrig bemessener Wertminderungen fest. Insofern kündigte die Bafin an, schwerpunktmäßig die Werthaltigkeit bilanzierter Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 36 und IFRS 9 prüfen zu wollen. Unternehmen müssten ihre Analysen und Tests dokumentieren und zugrunde gelegte Annahmen transparent und nachvollziehbar darstellen.
Insbesondere bei nichtfinanziellen Vermögenswerten müssten Unternehmen im aktuellen Umfeld genau prüfen, ob interne oder externe Anzeichen für mögliche Wertminderungen vorliegen. Notwendige Überprüfungen auf Wertminderung umfassen dabei nicht nur immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer (wie Geschäfts- oder Firmenwerte), sondern auch Sachanlagen und sonstige immaterielle Vermögenswerte. Die BaFin erinnert noch einmal daran, dass die den Wertminderungstests zugrunde liegende Planung auf angemessenen und nachvollziehbaren Annahmen beruhen muss. In Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Lage kündigte die BaFin darüber hinaus an, in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte insbesondere die Einbringlichkeit von Forderungen prüfen zu wollen.
ESMA veröffentlicht Stellungnahme zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionsrechten in IFRS-Abschlüssen
Die ESMA hat am 08.10.2024 eine Stellungnahme zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionsrechten (Zertifikate) in IFRS-Abschlüssen (Clearing the smog: Accounting for Carbon Allowances in Financial Statements) veröffentlicht. CO2-Preissetzungsprogramme finden sich am Markt sowohl als für bestimmte Emittenten verpflichtend anzuwendende Compliance-Programme, die die Zuteilung von Emissionsrechten in Höhe einer zulässigen Obergrenze zum Inhalt haben (z.B. Cap and Trade-Modell der EU/ emission trading schemes (ETS)) und handelbar sind als auch in vielfältiger Ausprägung vorzufindenden freiwilligen Programmen, bei denen Unternehmen auf freiwilliger Basis Zertifikate erwerben können, um ihre Emissionen ausgleichen zu können. Die Stellungnahme der ESMA fokussiert im Wesentlichen Compliance-Programme.
In der Stellungnahme nimmt die ESMA eine Bestandsaufnahme der in den Abschlüssen börsennotierter europäischer Unternehmen vorzufindenden Bilanzierungsansätze für CO2-Preissetzungsprogramme vor und gewährt eine Orientierungshilfe, welche Prinzipien und Vorschriften bestehender IFRS-Rechnungslegungsstandards herangezogen werden können. Der IASB hatte bereits 2004 mit IFRIC 3 Regelungen zur Bilanzierung von Emissionsberechtigungen veröffentlicht. Aufgrund umfangreicher Kritik wurde dieser jedoch nicht von der EU anerkannt und bereits 2005 vom IASB zurückgezogen. Insofern bestehen derzeit keine expliziten Regelungen zur Bilanzierung von Emissionsberechtigungen, weshalb sich in der Praxis neben der Anwendung der IFRIC 3-Leitlinien verschiedene Bilanzierungspraktiken auf Basis der bestehenden IFRS-Standards herausgebildet haben. Die ESMA stellt fest, dass Emissionsberechtigungen in der Praxis am häufigsten als Vorräte oder immaterielle Vermögenswerte bilanziert werden.
Darüber hinaus gibt die ESMA Empfehlungen zu notwendigen Anhangangaben, um eine transparente Berichterstattung sicherstellen zu können. Abschlussadressaten sollen in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen der (verpflichtenden) Teilnahme an einem solchen Programm auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Kapitalflüsse eines Unternehmens zu verstehen. Die ausführliche Stellungnahme der ESMA finden Sie hier.