Aktivitäten des IASB/IFRS IC
Aktivitäten des IASB/IFRS IC
IASB veröffentlicht ED/2024/8 – gezielte Verbesserungen – vorgeschlagene Änderungen an IAS 37
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 12.11.2024 ED/2024/8 „Rückstellungen - gezielte Verbesserungen – vorgeschlagene Änderungen an IAS 37 (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen)“ veröffentlicht. Vorangegangen war ein seit 2015 bestehendes Forschungsprojekt. Die Änderungen an IAS 37 gehen auf den Wunsch der Investoren nach transparenteren und vergleichbareren Informationen über Rückstellungen von Unternehmen zurück, um zukünftige Cashflows und Bilanzposten besser beurteilen zu können.
Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen folgende Punkte:
Ansatzkriterien:
- vorgeschlagene Änderungen an dem Kriterium der gegenwärtigen Verpflichtung (present obligation) mit dem Ziel:
- Anmerkungen von Abschlussadressaten nachzukommen, die zu Eingaben an das IFRS IC führten;
- Änderungen des Zeitpunkts der Erfassung von Rückstellungen zu bewirken;
- eine Angleichung der Anforderungen in IAS 37 mit denen aus dem geänderten Rahmenkonzept durch Anwendung der neuen Konzepte des geänderten Rahmenkonzeptes zu bewirken (Aktualisierung der Definition einer Schuld; Angleichung des Wortlauts des Kriteriums für den Ansatz einer gegenwärtigen Verpflichtung an die aktualisierte Definition einer Schuld; Neudefinition eines vergangenen Ereignisses);
- Rücknahme von IFRIC 6 (Rückstellungspflichten aus der Teilnahme an bestimmten Märkten - Elektro- und Elektronik-Altgeräte) und Ersatz durch ein erläuterndes Beispiel in den Umsetzungsleitlinien zu IAS 37;
- Rücknahme von IFRIC 21 (Abgaben) und Ersatz durch erläuternde Beispiele in den Umsetzungsleitlinien zu IAS 37.
- Vorgabe, dass ein Unternehmen eine Rückstellung mit der bestmöglichen Schätzung der zur Erfüllung seiner gegenwärtigen Verpflichtung erforderlichen Ausgaben zu bewerten hat;
- der IASB schlägt vor, klarzustellen, dass diese Ausgaben Kosten umfassen, die sich direkt auf die Verpflichtung beziehen, einschließlich der zusätzlichen Kosten für die Erfüllung dieser Verpflichtung und einer Zuordnung anderer Kosten, die sich direkt auf die Erfüllung von Verpflichtungen dieser Art beziehen.
- Hinzufügen von Anforderungen für schwellenwertbezogene Kosten (Kosten, die zu zahlen sind, wenn ein Maß für die Tätigkeit des Unternehmens in einer Periode einen bestimmten Schwellenwert überschreitet).
- zur Reduktion uneinheitlicher Anwendung in der Praxis und zur Erhöhung der Transparenz schlägt der IASB vor, den anzuwendenden Zinssatz dahingehend zu spezifizieren, dass Unternehmen einen risikofreien Zinssatz zu verwenden haben, d. h. einen Zinssatz, der das Risiko der Nichterfüllung ausschließt. Der IASB möchte dabei aber keine Vorgabe zur Herleitung eines risikofreien Zinssatzes vornehmen, da hierbei diverse Ansätze sachgerecht sein können. Stattdessen fordert der IASB die Angabe des verwendeten Zinssatzes sowie dessen Herleitung.
Von den vorgeschlagenen Änderungen des derzeitigen Ansatzkriteriums für gegenwärtige Verpflichtungen werden voraussichtlich Unternehmen, die Abgaben und ähnlichen staatlich auferlegten Gebühren unterliegen, am stärksten betroffen sein. Die vorgeschlagenen Änderungen zum Abzinsungssatz würden sich voraussichtlich auf Unternehmen auswirken, bei denen hohe langfristige Rückstellungen für die Stilllegung von Vermögenswerten oder Umweltsanierungen bestehen – in der Regel Unternehmen, die in den Bereichen Energieerzeugung, Öl und Gas, Bergbau und Telekommunikation tätig sind.
Der Entwurf enthält keine Regelungen zum Erstanwendungszeitpunkt. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung soll zulässig sein. Die Kommentierungsfrist endet am 12.03.2025. Die Pressemitteilung des IASB mit Verlinkung zum vollständigen Entwurf der Änderungen an IAS 37 finden Sie hier.
IASB veröffentlicht finale Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 in Bezug auf Verträge über naturabhängige Stromversorgung
Am 08.05.2024 hatte der IASB mit ED/2024/3 vorgeschlagene punktuelle Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 veröffentlicht („Contracts for Renewable Electricity“), mit denen sichergestellt werden soll, dass die IFRS-Rechnungslegungsstandards Schritt halten mit der aktuellen Entwicklung, wonach immer mehr Unternehmen auf erneuerbare Energien umsteigen. Insbesondere wenn Verträge über den Kauf von Strom aus naturabhängiger Stromversorgung (z.B. aus einem Wind- oder Solarpark) vorsehen, dass der Abnehmer den kontrahierten Strom auch dann abnehmen muss, wenn das Unternehmen keinen Bedarf hat (z.B. Verträge mit der Kondition „pay-as-produced“), so dass das Unternehmen gezwungen ist, den nicht benötigten Strom am Markt zu veräußern, war bisher u.a. die Anwendbarkeit der sog. Eigenbedarfsausnahme (own-use-exemption) bei physischen Power Purchase Agreements fraglich.
Am 18.12.2024 hat der IASB die finalen Änderungen mit dem Titel „Contracts Referencing Nature-dependent Electricity“ veröffentlicht. In dem neu eingefügten IFRS 9.B2.7 wird nun klargestellt, dass die Anwendung der Eigenbedarfsausnahme für zulässig erachtet wird, wenn das Unternehmen bislang und auch erwartungsgemäß für die verbleibende Restlaufzeit solcher Verträge als „net purchaser“ agiert. Ein Unternehmen gilt gemäß den veröffentlichten Änderungen an IFRS 9 als Nettokäufer von Strom, wenn es ausreichend Strom kauft, um Verkäufe von ungenutztem Strom auf demselben Markt auszugleichen, auf dem es auch den Strom bezieht. Der Zeitraum, der einer solchen Beurteilung zugrunde zu legen ist („reasonable amount of time“), ist gemäß IFRS 9.B2.8 von der aufgrund der Saisonalität der natürlichen Bedingungen erwarteten Erzeugungsmenge und der von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens beeinflussten Schwankung des Strombedarfs abhängig. Er sollte einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.
Dis bisherigen Regelungen von IFRS 9 verlangen bei Cashflow-Hedges für das Vorliegen eines gesicherten Grundgeschäfts ein festes Nominalvolumen, welches höchstwahrscheinlich sein muss. Die geänderten Regelungen an IFRS 9 erlauben die Designation eines variablen Nominalvolumens erwarteter Stromtransaktionen, welches mit der variablen Menge an Strom aus einem Vertrag über naturabhängige Stromversorgung übereinstimmt, die erwartungsgemäß von der dem Sicherungsinstrument zugrunde liegenden Stromerzeugungsanlage erzeugt und geliefert werden wird (IFRS 9.6.10.1). Sind die Cashflows aus dem Sicherungsinstrument vom Eintritt erwarteter Transaktionen aus einem naturabhängigen Stromversorgungsvertrag abhängig, gelten die erwarteten Stromtransaktionen zudem, wie von IFRS 9.6.3.3 gefordert, als höchst wahrscheinlich (IFRS 9.6.10.2).
Infolge der Änderungen an IFRS 9 wurden auch Änderungen an IFRS 7 (sowie Änderungen an IFRS 19) vorgenommen. So haben Unternehmen u.a. wesentliche Vertragskonditionen, wie Laufzeit, Preisstruktur oder kontrahierte Menge aus derartigen Verträgen im Anhang anzugeben.
Die Änderungen sind anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig, setzt allerdings ein entsprechendes EU-Endorsement voraus. Die Pressemitteilung des IASB finden Sie hier.
Hochinflationsländer zum 31.12.2024, für die IAS 29 anzuwenden ist
An dem am 22.10.2024 veröffentlichten Bericht des IWF (Internationaler Währungsfonds) orientiert, sind alle Länder, die 2023 als hochinflationär i.S.d. IAS 29 galten auch weiterhin als hochinflationär einzustufen, mit Ausnahme von Jemen und Simbabwe (neue Währung seit Mitte 2024, unter Beobachtung), welche seit dem 30.06.2024 nicht mehr als hochinflationär gelten. Neu hinzugekommen sind Laos und Malawi.
Agenda Decisions des IFRS IC in Q4/2024
Das IFRS IC hat in seiner Sitzung am 26.11.2024 folgende finale Formulierung einer Agendaentscheidung vorgelegt:
Klassifizierung von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit Margin Calls auf „Collateral-to-Market“-Verträge (IAS 7) |
In der Einreichung wurde gefragt, ob Cashflows im Zusammenhang mit Nachschusszahlungen auf Verträge zum Kauf oder Verkauf von Rohstoffen in der Zukunft zu einem im Voraus festgelegten Preis in der Kapitalflussrechnung der operativen Tätigkeit zuzuordnen seien oder anderen Tätigkeiten. Das IFRS IC kam zu dem Ergebnis, dass die Fragestellung nicht weit verbreitet sei und keine wesentlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen hätte. Daher entschied das IFRS IC kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda Decision zu veröffentlichen. |
Finale Agendaentscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt eines ausbleibenden Vetos seitens des IASB.