Betriebliche Altersvorsorge – BMF veröffentlicht aktualisiertes Schreiben zur steuerlichen Förderung der bAV

Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt die BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 147) und vom 8. August 2019 (BStBl I S. 834).

Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung wird seit 2004 in unregelmäßigen Abständen überarbeitet und ist für sämtliche Anspruchsgruppen der bAV – darunter Arbeitgeber, Versorgungsträger, Produktenwickler und Steuerberater – von hoher Relevanz. Die neuste Fassung des BMF-Schreibens wurde vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338, BStBl I S. 1377) sowie des Grundrentengesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, BStBl 2021 I S. 4) erstellt.

Die Neufassung hält die Nummerierung des ursprünglichen BMF-Schreibens bei und hebt Änderungen in Fettschrift hervor. Die wesentlichen Neuerungen sind in der folgenden Übersicht tabellarisch dargestellt:
 

Randziffer

 Inhalt

3a-d

Klarstellungen zur Biometrie (bspw. bezüglich der Grundfähigkeitenversicherung oder den Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit)

19a/22a

Regelungen zum Thema Sanierungsgelder und Sonderzahlungen

26a/111a

Klarstellung, dass bei der Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Entgeltumwandlung freiwillige Erhöhungen des Arbeitgebers weiterhin nicht nach § 100 EStG förderfähig sind

41a

Präzisierung zum Ausschluss der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG anhand eines Beispiels (eine Riesterförderung kann nur dann verlangt werden kann, wenn die betroffene Person ein Recht auf Entgeltumwandlung hat)

56

Klarstellung zum Outsourcing von Pensionszusagen und der Anwendbarkeit von § 3 Nr. 66 EStG (ein schrittweises Outsourcing zunächst des past und anschließend des future service kann steuerunschädlich durchgeführt werden)

63/172a

Diverse Ausführungen zur Anwendung von § 3 Nr. 55c EStG

68

Klarstellung, dass zeitlich befristete Renten an Hinterbliebene nicht beanstandet werden, wenn die Befristung im Wegfall der Versorgungsbedürftigkeit begründet ist

131

Regelung zur Erweiterung der Förderungsgrenze ab 2017: Wenn ein geförderter Arbeitnehmer das Unternehmen im Jahr 2016 verlässt und nach 2017 wieder zurückkehrt, darf der Arbeitgeber die Förderung nach § 100 Abs. 2 EStG nicht beanspruchen

148a

Klarstellung, dass die Beitragsaufstockung bei bestehenden Verträgen durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss keine Novation des Vertrags auslöst.

Das BMF-Schreiben finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums zum Download bereit.