Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt die BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 147) und vom 8. August 2019 (BStBl I S. 834).
Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung wird seit 2004 in unregelmäßigen Abständen überarbeitet und ist für sämtliche Anspruchsgruppen der bAV – darunter Arbeitgeber, Versorgungsträger, Produktenwickler und Steuerberater – von hoher Relevanz. Die neuste Fassung des BMF-Schreibens wurde vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338, BStBl I S. 1377) sowie des Grundrentengesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, BStBl 2021 I S. 4) erstellt.
Die Neufassung hält die Nummerierung des ursprünglichen BMF-Schreibens bei und hebt Änderungen in Fettschrift hervor. Die wesentlichen Neuerungen sind in der folgenden Übersicht tabellarisch dargestellt:
Randziffer |
Inhalt |
3a-d |
Klarstellungen zur Biometrie (bspw. bezüglich der Grundfähigkeitenversicherung oder den Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit) |
19a/22a |
Regelungen zum Thema Sanierungsgelder und Sonderzahlungen |
26a/111a |
Klarstellung, dass bei der Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Entgeltumwandlung freiwillige Erhöhungen des Arbeitgebers weiterhin nicht nach § 100 EStG förderfähig sind |
41a |
Präzisierung zum Ausschluss der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG anhand eines Beispiels (eine Riesterförderung kann nur dann verlangt werden kann, wenn die betroffene Person ein Recht auf Entgeltumwandlung hat) |
56 |
Klarstellung zum Outsourcing von Pensionszusagen und der Anwendbarkeit von § 3 Nr. 66 EStG (ein schrittweises Outsourcing zunächst des past und anschließend des future service kann steuerunschädlich durchgeführt werden) |
63/172a |
Diverse Ausführungen zur Anwendung von § 3 Nr. 55c EStG |
68 |
Klarstellung, dass zeitlich befristete Renten an Hinterbliebene nicht beanstandet werden, wenn die Befristung im Wegfall der Versorgungsbedürftigkeit begründet ist |
131 |
Regelung zur Erweiterung der Förderungsgrenze ab 2017: Wenn ein geförderter Arbeitnehmer das Unternehmen im Jahr 2016 verlässt und nach 2017 wieder zurückkehrt, darf der Arbeitgeber die Förderung nach § 100 Abs. 2 EStG nicht beanspruchen |
148a |
Klarstellung, dass die Beitragsaufstockung bei bestehenden Verträgen durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss keine Novation des Vertrags auslöst. |
Das BMF-Schreiben finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums zum Download bereit.