Bundesregierung plant gesetzliche Deckelung der Provisionen in der Restschuldversicherung

Ziel der Initiative ist es, die Verbraucher vor unverhältnismäßigen Kostenbelastungen zu schützen und daher die Provisionen im Bereich der Restschuldversicherung auf maximal 2,5 Prozent der versicherten Darlehenssumme zu begrenzen.

Bereits 2019 gab es in Form eines konsultierten Referentenentwurfs Bemühungen einen Provisionsdeckel beim Abschluss von Restschuldversicherungen und Lebensversicherungen einzuführen. Dabei kam es allerdings zu keiner politischen Einigung. Diese möchte das BMF nun mit dem Formulierungsentwurf möglich machen, indem es die Regelungen in Bezug auf die Lebensversicherungen zurückstellt.

Das BMF begründet den Inhalt des Entwurfs, der einige Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie eine Änderung der Gewerbeordnung vorsieht, auf mehreren Marktuntersuchungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese hätten gezeigt, dass einigen Kreditinstituten für den Abschluss von Restschuldversicherungsverträgen teilweise exzessive Provisionen gezahlt werden.

Nach Auffassung des BMF werden auf diese Weise Fehlanreize zu Lasten der Verbraucher gesetzt und das Produkt der Restschuldversicherung ohne erkennbaren Mehrwert für die Verbraucher verteuert. Insbesondere wenn die Kosten der Restschuldversicherung als Einmalzahlung erhoben und auf das Darlehen mitangerechnet werden, können zu hohe Provisionen zur Überschuldung des versicherten Darlehensnehmers beitragen, da für diesen höhere Zinszahlungen entstehen, welche seine Kostenbelastung über den gesamten Tilgungszeitraum erhöhen.

Um Verbraucher vor derartigen Entwicklungen zu schützen, beabsichtigt das BMF eine gesetzliche Deckelung der Provisionen bei Restschuldversicherungen zum 1. Januar 2022 einzuführen.

In der Versicherungsbranche wird der Vorschlag des BMF kritisch gesehen. Insbesondere die Neudefinition des Provisionsbegriffs in § 7 Nr. 34c VAG der neuen Fassung sorgt bei Branchenverbänden für Ablehnung. Dem Entwurf zufolge sollen zukünftig neben Abschluss- auch Bestandsprovisionen unter dem Begriff Abschlussprovisionen gefasst werden, wenn diese ausschließlich für den Forstbestand des Vertrags zu zahlen sind. In diesem Zusammenhang zweifeln Branchenvertreter an der Rechtsmäßigkeit des Vorhabens, da mit dem Entwurf rückwirkend in die Provisionsgestaltung bei den Bestandsprovisionen eingegriffen wird. Auch bleibt abzuwarten, wie die Union auf die Initiative des SPD-geführten Ministeriums reagieren wird.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter anderem auf der Website des BMF.