Rundschreiben 08/2020 (VA) – Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (MaGo für EbAV)
Das Rundschreiben, das am 1. Juni 2021 in Kraft treten soll, beschreibt, wie EbAV ihre Geschäftsorganisation gemäß §§ 23 ff. i.V.m. §§ 234a ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausgestalten sollen.
Unter anderem werden darin die in Bezug auf das Proportionalitätsprinzip gesetzlich gegenüber Solvency-II-Versicherern erwähnten Kriterien der EbaV konkretisiert.
Darüber hinaus werden Meldepflicht und -umfang der für eine Schlüsselfunktion verantwortliche Person vor dem Hintergrund schwerer Unstimmigkeiten in einer EbaV ausgeführt.
Es wird auch darauf eingegangen welche Faktoren EbaV bei einer Bündelung oder Ausgliederung von Schlüsselfunktionen berücksichtigen müssen.
Das Rundschreiben finden Sie auf der Website der BaFin.
Rundschreiben 09/2020 (VA) – Aufsichtsrechtliche Mindestanforderung an die eigene Risikobeurteilung (ERB) von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Dieses Rundschrieben tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und enthält Hinweise zur Auslegung der Vorschriften über die eigene Risikobeurteilung gemäß § 234d VAG. Es erläutert unter anderem auch, wann EbaV der BaFin spätestens erstmalig einen ERB-Bericht vorlegen müssen.
Auch dieses Rundschreiben können Sie auf der Website der BaFin einsehen.