BMF-Schreiben zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG

Stellung zur Anwendung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d Körperschaftssteuergesetz (KStG) in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) genommen.

In dem Schreiben erläutert das BMF anhand von zahlreichen Beispielen und zugehörigen Lösungsansätzen Begrifflichkeiten und Zusammenhänge, die mit dem fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG in Verbindung stehen.

Das BMF definiert einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag als einen nicht genutzten Verlust i. S. d. § 8c KStG, da die Anwendung des § 8d KStG einen schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG voraussetzt. Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag geht durch einen weiteren schädlichen Beteiligungserwerb grundsätzlich unter, kann aber nach § 8d KStG erneut beantragt werden.

Ein Antrag auf einen fortführungsgebunden Verlustvortrag nach § 8d Abs. 1. Satz 1 KStG kann für einen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für alle schädlichen Beteiligungserwerbe gestellt werden. Eine schädliche Beteiligung liegt nicht vor bei:  

  • Anwendung der Konzernklausel (§ 8c Absatz 1 Satz 4 KStG)
  • Anwendung der Sanierungsklausel (§ 8c Absatz 1a KStG)
  • Erwerb durch Erbfall, der nach § 8c KStG nicht erfasst wird

Darüber hinaus muss eine Körperschaft folgende, materielle Voraussetzungen erfüllen, um einen fortführungsgebunden Verlustvortrag gem. § 8d KStG beantragen zu können.

  • Bis zum schädlichen Beteiligungserwerb: Unterhalt desselben Geschäftsbetriebs, welcher seit Gründung der Körperschaft oder seit Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerb vorausgeht, ausgeübt wird.
  • Bis zum Ende des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs darf kein Ereignis im i.S.d. § 8d Absatz 2 KStG aufgetreten sein. Darunter fallen folgende Sachverhalte:
    • Geschäftsbetrieb wird ruhend gestellt
    • Geschäftsbetrieb wird einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt
    • Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs
    • Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
    • Einnahme der Stellung eines Organträgers i. S. d. § 14 Absatz 1 KStG
    • Übertrag von Wirtschaftsgütern mit geringerem Wertansatz  
  • Kein Ausschluss des Anwendungsbereichs nach Abs. 1 Satz 2 KStG. Dazu zählen:
    • Verluste aus der Zeit vor Einstellung oder Ruhestellung des Geschäftsbetriebs (§ 8d Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KStG)
    • Organträgerstellung oder Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (§ 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG)

Wird ein fortführungsgebundener Verlustvortrag gem. § 8d KStG beantragt, werden sämtliche nicht genutzten Verluste inklusive des bisher festgestellten Verlustvortrags zum neu festzustellenden Verlustvortrag. In diesem Fall findet die Stille-Reserven-Klausel nach § 8c Absatz 1 Satz 5 ff. KStG keine Anwendung.

Wird hingegen kein neuer Antrag nach § 8d KStG gestellt, werden die zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen stillen Reserven zunächst zum Erhalt des laufenden Verlusts genutzt. Wenn die vorhandenen stillen Reserven die laufenden Verluste übersteigen, sind diese zum Erhalt des Verlustvortrags nach § 10d Absatz 4 EStG zu verwenden. Der danach verbleibende Verlustvortrag stellt keinen fortführungsgebundener Verlustvortrag mehr dar.

Entspricht ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c Absatz 1 KStG gleichzeitig einem schädlichen Ereignis i. S. d. § 8d Absatz 2 KStG, hat § 8c KStG Vorrang. Dies gilt auch, wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb auf ein schädliches Ereignis folgt.

§ 8d KStG findet erstmalige Anwendung auf schädliche Beteiligungserwerbe i. S. d. § 8c KStG, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgten. Voraussetzung dafür ist, dass der Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1. Januar 2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war.

Das Schreiben ist auf der Website des Bundesfinanzministeriums zum Download verfügbar.