BFH legt EuGH Frage zum Umfang steuerfreier Vermietungen nach § 4 Nr. 12 UStG vor

Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Immobilien spielt für Körperschaften des öffentlichen Rechts bislang weitestgehend nur beim Vorliegen eines Verpachtungs- oder Betriebsaufspaltungs-BgA eine Rolle. Unter Geltung des Steueränderungsgesetzes 2015 wird sich dies jedoch massiv ändern. Ab dem 1. Januar 2023 werden sämtliche auf privatrechtlicher Basis getroffenen Vermietungsleistungen der öffentlichen Hand steuerbar, und, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift einschlägig ist, steuerpflichtig. Insbesondere bei der Überlassung von Immobilien, bei denen neben den reinen Räumlichkeiten auch Inventar und Betriebsvorrichtungen mit überlassen werden, stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese Vermietung insgesamt gemäß § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie, steuerpflichtige oder ob hier eine Aufteilung nach steuerpflichtiger Überlassung der Betriebsvorrichtungen und steuerfreier Überlassung der Immobilie vorzunehmen ist. Während die Finanzverwaltung bislang regelmäßig von einer unterschiedlichen Behandlung von Immobilien und Betriebsvorrichtungen bei Überlassung ausgeht, tendiert die Rechtsprechung zunehmend zu einer einheitlichen Betrachtung.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 26. Mai 2021 (V R 22/20) dem EuGH (C-516/21) nun eine solche Frage zur grundsätzlichen Klärung des Umfangs einer steuerfreien Vermietung gemäß § 4 Nr. 12 UStG vorgelegt.

Im streitgegenständlichen Fall verpachtete der Kläger ein Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen für die vertragsgemäße Nutzung als Putenaufzuchtstall. Der Verpächter behandelte die Pachteinnahmen insgesamt als umsatzsteuerfrei, da ein einheitliches Entgelt für das Gebäude und die Betriebsvorrichtungen vorlag. Das Finanzamt teilte die Einnahmen hingegen in ein steuerpflichtiges Entgelt für Betriebsvorrichtungen und ein steuerfreies Entgelt für das Gebäude auf.

Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klage des Verpächters statt und entschied am 11. Juni 2020 (11 K 24/19), dass die Vermietung von Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Grundstücksvermietung sei und entsprechend das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt.

Hierauf legte das Finanzamt beim BFH Revision ein, im Rahmen dessen der BFH dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegte:

Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

- nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch

- die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?

Die Beantwortung der Frage hat auch wesentliche Relevanz in der kommunalen Praxis. Zwar vermieten die Körperschaften des öffentlichen Rechts seltener Stallgebäude zur Putenaufzucht, jedoch werden die Grundsätze der Entscheidung auch auf die entgeltliche Überlassung von Mehrzweckhallen, Kultur- und Theatergebäuden, (Dorf-) Gemeinschaftshäusern oder auch Schulräumen, wie Mensen und Aulen, Einfluss haben.

Es darf mit Spannung abgewartet werden, wie der EuGH in der Sache entscheidet und damit hinsichtlich dieser, in der kommunalen Praxis, nicht unwichtigen Frage die zukünftigen Weichen stellt.

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO!

Please fill out the following form to access the download.