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Aktuelles:

Kassenführungspflicht auch bei einer Hosentasche als Kasse

16. Juni 2020

Roland Speidel, Steuerberater, Rechtsanwalt, Senior Manager, National Office Tax & Legal |

Kasseneinnahmen und -ausgaben sind grundsätzlich täglich zu erfassen. Die Form der Kasse (elektronisches Kassensystem, offene Ladenkasse, etc.) oder wie die Aufzeichnungen im Einzelnen zu führen sind, ist jedoch nicht gesetzlich geregelt. Je nach Gewinnermittlungsart sind die Anforderungen unterschiedlich. Das FG Hamburg entschied in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 28.02.2020 (Az. 2 V 129/19) über die gesetzlichen Anforderungen einer Kasse in Hosentaschenformat.

Der bilanzierende Steuerpflichtige erzielte mit seinem Nutzfahrzeughandel neben Bankeinnahmen auch erhebliche Bareinnahmen und -ausgaben. Er besaß nach seiner Auffassung keine Kasse und führte deshalb auch keine Kassenaufzeichnungen. Alle notwendigen Informationen sowie die Zahlungsart standen auf den jeweiligen Ausgangsrechnungen, die er chronologisch ablegte. Die Bareinnahmen flossen – nach seiner Auffassung - daher unmittelbar in sein Privatvermögen und müssten demgemäß nicht in seinem Betriebsvermögen erfasst werden. Getätigte Einlagen aus seinem Privatvermögen konnten weder buchhalterisch noch durch entsprechende Belege geprüft werden.

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die formellen (keine Führung eines Kassenbuches) und materiellen (nicht nachvollziehbare Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto) Buchhaltungspflichten nach §§ 140 bis § 148 AO. Infolgedessen verwarf sie die Buchhaltung und schätzte ein Teil des Umsatzes zu.

Das FG Hamburg teilte die Ansicht der Finanzverwaltung. Als Kaufmann war der Steuerpflichtige nach § 238 HGB zur Führung von Büchern verpflichtet, wozu auch das Kassenbuch als wesentliches Grundbuch eines Unternehmens zählt. Aufgrund der erheblichen Manipulationsgefahren bedarf die Bewegung von Bargeld eines dichten Kontrollgefüges. Der Begriff der Kasse ist weit zu verstehen und umfasst alle Behälter, in denen Bargeld aufbewahrt wird. Die Einnahmen und Ausgaben müssen daher täglich festgehalten und aufgezeichnet werden, auch wenn der Unternehmer diese direkt in seine „Hosentasche“ vereinnahmt bzw. aus dieser verausgabt.

Es ist zwar kein „Zählprotokoll“ notwendig, jedoch sollte der Kassenbericht auf der Grundlage eines tatsächlichen Zählens erstellt werden. Zudem muss es einem Buchsachverständigen am Beginn und Ende jedes Geschäftstages möglich sein, den durch Kassensturz festgestellten Ist-Bestand anhand der Kassenaufzeichnungen zu überprüfen. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor, da der Steuerpflichtige gar kein Kassenbuch führte, wodurch ein Kassensturz erst möglich gewesen wäre.

Auch den sofortigen Zufluss der Geldeinnahme in das Privatvermögen lehnt das Gericht ab. Vielmehr erfolgt bei Barbezahlung einer Ausgangsrechnung zunächst eine Einnahme ins Betriebsvermögen und anschließend eine Entnahme ins Privatvermögen. Für Barausgaben gilt Entsprechendes – zunächst eine Einlage aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen und daran anschließend eine Ausgabe aus dem Betriebsvermögen. Damit entfällt die Pflicht zur Führung eines Kassenbuches nicht. Bei solchen Vorgängen sind die Barmittelherkunft und -verwendung buchhalterisch im Kassenbuch festzuhalten.


Hinweis:

Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gehört ein ordentlich geführtes Kassenbuch. Diese Thematik ist immer wieder Gegenstand von Betriebsprüfungen, explizit in bargeldintensiven Betrieben. Seit Einführung des § 146a AO werden zudem elektronische Kassensysteme genauer geprüft.

Besprechen Sie die Entwicklungen oder auch Ungereimtheiten in der Kassenführung regelmäßig mit Ihrem steuerlichen Berater, insbesondere Nachweise über Einlagen und Entnahmen oder die Anforderungen von § 146a AO. Hierdurch können Hinzuschätzungen von Umsätzen durch Betriebsprüfungen möglicherweise verhindert werden.