Tax and Legal UPDATE KW 1-2024
Tax and Legal UPDATE KW 1-2024
Neueinstellungen im Internet
Sechs Monate Hinweisgeberschutzgesetz – schon aufgestellt?
BDO Website, Web Seminar am 18.01.2024
Gesetzgebung
Höherer Freubetrag. Weniger Steuern.
BMF, Mitteilung vom 02.01.2024
Seit dem 01.01.2024 gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz: Die Bürgerinnen und Bürger werden – nach dem bereits erfolgten ersten Schritt 2023 – bei der Lohn- und Einkommensteuer um weitere 15 Milliarden Euro entlastet.
Rechtsprechung - privater Bereich
Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung
FG Hamburg, Urteil vom 12.10.2023, 1 K 121/22, rkr.
1. Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht. Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt.
2. Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der DA-KG 2022 A 19.2 formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.
3. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes Behinderung in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten ist gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen ist.
4. Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der BFH eine Abgrenzung ausschließlich danach vornimmt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19; vom 15. Dezember 2021, III R 43/20).
5. Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Senates vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
Lohnsteuer: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.10.2023, 1 K 163/23, rkr.
Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Solange die Energiepreispauschale noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Finanzverwaltung
Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DAC7): Übergangsregelungen erster Meldezeitraum
BZSt, Mitteilung vom 05.01.2024
Das BZSt wird es nicht beanstanden, wenn betroffene Plattformbetreiber ihren Pflichten aus dem PStTG in Bezug auf den Meldezeitraum 2023 erst bis zum 31.03.2024 nachkommen (die gesetzlich vorgesehene Frist wäre der 31.01.2024).
Umsatzsteuer - Ort der sonstigen Leistung bei Beratungsleistungen
BMF, Schreiben vom 04.01.2024
Der EuGH hatte mit Urteil vom 01.08.2022 (RS C-267/21, Uniqa Asigurari) zum Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung durch Drittgesellschaften entschieden. Die Finanzverwaltung übernimmt die Grundsätze des Urteils allgemein und ändert Abschnitt 3a.9 des UStAE entsprechend.
Wirtschafts-Identifikationsnummer
BMF, Mitteilung vom 28.12.2023 (Stichwort “für die Wirtschaft”)
Ab Herbst 2024 soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben werden. Damit erhält jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung jeweils ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren. Diese Nummer dient zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Dessen Ziel ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden.
Steuerabzugsverfahren nach §§ 50, 50a EStG - Einführung eines neuen IT-Fachverfahrens
BZSt, Mitteilung vom 29.12.2023
Ende Februar 2024 soll für den Steuerabzug nach §§ 50, 50a EStG ein neues IT-Fachverfahren eingeführt werden. Dies bringt u.a. Änderungen bei der BZSt-Steuernummer, der Bankverbindung und dem Lastschriftverfahren mit sich. Sobald der konkrete Termin des Starts feststeht, werden entsprechende Informationsschreiben an die Steuerpflichtigen versendet, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuernummer für den Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt haben.
Überarbeitung der technischen Richtlinien nach der KassSichV
BMF, Schreiben vom 29.12.2023
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem BMF die entsprechenden Technischen Richtlinien überarbeitet.
Steuerliche Umzugskosten ab März 2024
BMF, Schreiben vom 28.12.2023
Das BMF gibt die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 01.03.2024 bekannt.
Umsatzsteuer - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister
BMF, Schreiben vom 28.12.2023
Das BMF legt seine Auslegung des mit dem JStG 2022 eigeführten § 22g UStG dar, nach dem Zahlungsdienstleister ab 2024 Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem BZSt zu übermitteln haben.