Tax and Legal UPDATE KW 19-2024

Neueinstellungen im Internet

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV): Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege - Mögliche Folgen für den Jahresabschluss
BDO Website, Insight

LkSG - Aktuelle Entwicklungen mit Fokus auf Angemessenheit und Wirksamkeit
BDO Website, Web Seminar am 15.05.2024

Rechtssichere Verträge in wenigen Minuten erstellen: Der Vertragsautomat von BDO Legal machts möglich!
BDO Legal, Insight

Solarpaket I - Teil 2: Förderung des Ausbaus von PV-Freiflächenanlagen
BDO Legal, Insight

Am 26.04.2024 haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat das Solarpaket I verabschiedet, welches voraussichtlich Anfang Mai in Kraft treten wird. Im zweiten Teil der Insight-Reihe stellen Ihnen die Energierechtsexperten unseres Kooperationspartners BDO Legal die wichtigsten Änderungen für PV-Anlagen auf Freiflächen vor.

 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen
BFH, Urteil vom 27.03.2024, VI R 5/22

1. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

2. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse kein Arbeitslohn
BFH, Urteil vom 08.02.2024, VI R 10/22

Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn.

Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG bei unbeschränkt steuerpflichtigen Holdingkapitalgesellschaften
BFH, Urteil vom 12.12.2023, VIII R 31/21

1. Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der "Art der Geschäfte" dauerhaft gegeben.

2. Sieht die Satzung einer Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft auch eine weitere Geschäftstätigkeit entfalten darf, mit der sie die Überzahlersituation vermeiden könnte, kommt es darauf nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit tatsächlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer Struktur auch nicht dazu in der Lage wäre, eine solche weitere Geschäftstätigkeit auszuüben. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft von der Ermächtigung zwar Gebrauch macht, dabei aber nicht am Markt tätig wird und wenn sie ohne vorherige Änderung ihrer Struktur nicht in der Lage wäre, die entfaltete Tätigkeit mit Gewinn auch am Markt anzubieten.

3. Der Dauerhaftigkeit einer solchen Situation steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Struktur ändern könnte.

Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG
BFH, Urteile vom 12.03.2024, IX R 9/23 und IX R 8/23 (NV)

§ 17 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Mithin ist erforderlich, dass der Übertragende innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils gültigen Rechtslage wesentlich/maßgeblich beteiligt war.

Zum "Bondstripping" durch Luxemburger SICAV mit KGaA als Gesellschafterin
BFH, Urteil vom 07.02.2024, I R 8/19 (NV)

1. Teilt ein Investmentfonds (hier: eine Luxemburger SICAV) Bundesanleihen, die in seinem Vermögensbestand enthalten sind, in Zinsscheine und Anleihemäntel (sogenanntes Bondstripping) und veräußert er sodann die isolierten Zinsscheine, sind nach der Rechtslage des Jahres 2011 bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Zinsscheinen keine Anschaffungskosten aus dem Erwerb der Bundesanleihen zuzuordnen; die Anschaffungskosten entfallen ausschließlich auf die Stammrechte (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 30.11.2022 - VIII R 15/19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632 und vom 30.11.2022 - VIII R 30/20, BFHE 279, 99, BStBl II 2023, 638).

2. Ob es sich bei einer Zuwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter um eine Ausschüttung oder um eine Rückzahlung von Grundkapital oder eine Einlagenrückgewähr handelt, bestimmt sich nach dem für die betreffende Gesellschaft jeweils anzuwendenden ausländischen Gesellschaftsrecht. Die Ermittlung des ausländischen Rechts obliegt im Finanzgerichtsprozess dem Finanzgericht. Der BFH ist im Rahmen des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung an dessen Feststellungen und Auslegung wie an Tatsachenfeststellungen gebunden.

3. Nach der Rechtslage des Jahres 2011 sind Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV an eine inländische KGaA, der mindestens 25 % der stimmberechtigten Anteile an der SICAV gehören, wegen des sogenannten abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958/2009 von der Besteuerung im Inland ausgenommen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15.03.2021 - I R 1/18, Betriebs-Berater 2021, 2337). Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf den Gewinnanteil einer KG als persönlich haftender Gesellschafterin der KGaA, auch soweit es sich bei den Gesellschaftern der KG nicht um Kapitalgesellschaften handelt (Bestätigung des Senatsurteils vom 01.06.2022 - I R 44/18, BFHE 277, 263).

4. Nach der ab 2008 geltenden Fassung des § 42 der Abgabenordnung verdrängen einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen (hier: § 15b EStG) dessen Anwendung nur dann, wenn sie tatbestandlich einschlägig sind. Allerdings müssen bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschriften zugrunde liegen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.11.2020 - I R 2/18, BFHE 271, 330, BStBl II 2021, 580).

Besteuerung unentgeltlicher Wärmelieferungen aus einer Biogasanlage
EuGH, Urteil vom 25.04.2024, C-207/23

Der EuGH hat u.a. zur Frage geurteilt, ob die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Unternehmer der Besteuerung unterliegt.

 

Rechtsprechung - privater Bereich

Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV
BFH, Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23

1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24).

2. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen.

3. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt.

Minderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung
BFH, Urteil vom 08.02.2024, VI R 26/21

Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.

Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen
BFH, Urteil vom 29.02.2024, VI R 2/22 und Pressemitteilung vom 10.05.2024

1. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.

2. Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen ‑‑aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen‑‑ Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden.

3. Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind.

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen
FG Niedersachsen, Newsletter vom 07.05.2024 zu Urteilen vom 15.02.2024, 2 K 52/23, 2 K 72/23, 2 K 55/23 und 2 K 71/23

Das FG Niedersachsen lehnt in mehreren Verfahren die steuerliche Begünstigung einer Abfindung ab, wenn den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber eingeräumt und dieses auch ausgeübt worden war. 
Die Revision zum BFH war in sämtlichen Verfahren nicht zugelassen. Es wurde jedoch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. IX B 34/24, IX B 37/24, IX B 36/24, IX B 38/24.

Energiepreispauschale ist steuerbar
FG Münster, Pressemitteilung vom 02.05.2024 zum Urteil vom 17.04.2024, 14 K 1425/23 E

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht
BFH, Urteil vom 08.02.2024, VI R 25/21 und Pressemitteilung vom 10.05.2024

Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht.

Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Formwechsel
BFH, Urteil vom 19.03.2024, II R 33/22

Wird eine KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, ist ein nach dem Formwechsel noch an die KG adressierter Grunderwerbsteuerbescheid wirksam. Bei einem Formwechsel ändert sich nur die Rechtsform, während die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft unverändert bleibt. Bei einer falschen Adressierung handelt es sich allenfalls um die unrichtige Bezeichnung ein und derselben Rechtsperson.

 

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Fourth Bureaucracy Relief Act (BEG IV): Shortening of Retention Periods for Accounting Documents - Possible Consequences for Annual Financial Statements
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