Tax and Legal UPDATE KW 3-2024
Tax and Legal UPDATE KW 3-2024
Neueinstellungen im Internet
Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften
BDO Website, Insight
Das BVerfG entschied in seinem Beschluss vom 28.11.2023, dass § 6 Abs. 5 S. 3 EStG verfassungswidrig ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.
Grundsteuer: Nach der Hauptfeststellung ist vor der Änderungsanzeige – Fristen zu beachten!
BDO Website, Insight
Mit der Reform des Grundsteuerrechts wurden Anzeigepflichten der Steuerpflichtigen eingeführt. Die hierfür gesetzlich eingeräumten Fristen laufen zum Teil schon Ende Januar ab! Daher ist jetzt die Zeit, sich damit zu beschäftigen.
Rechtsprechungsänderung des BAG? - Wirksame Kündigung auch bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige?
BDO Legal, Insight
Ist arbeitgeberseits beabsichtigt, in einem Betrieb innerhalb von 30 Kalendertagen eine die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG erreichende Anzahl von Arbeitnehmern zu entlassen (sog. Massenentlassung), bestehen zusätzliche Arbeitgeberpflichten. Ein Beschluss des BAG vom 14.12.2023 (Az.: 6 AZR 157/22 (B)) gibt Anlass für Arbeitgeber, auf ein wenig Entspannung zu hoffen, wenn es um die Folgen einer unterlassenen oder fehlerhaften Massenentlassungsanzeige geht.
Gesetzgebung
Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
Bundesregierung, Gesetzentwurf vom 17.01.2024
BMJ, Pressemitteilung vom 17.01.2024
Es ist geplant, die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht um rund 25 % anzuheben. Damit soll die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Europäischen Kommission zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen entsprechend umgesetzt werden. Die europäischen Regelungen ermöglichen es zudem, die Schwellenwertanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden
BFH, Urteil vom 16.11.2023, III R 27/21
1. Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden.
2. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht. Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) können als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent sind und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.
Nachhaltiger Ankauf notleidender Darlehensforderungen nicht ohne Weiteres originär gewerbliche Tätigkeit
BFH, Urteil vom 30.11.2023, IV R 10/21
1. Bei einem Forderungskäufer kommt es zur Beurteilung der Frage der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit nicht auf die Verwertungs-, sondern auf die Beschaffungsseite an (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Der nachhaltige Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerblichen Tätigkeit des Forderungskäufers. Ob die Tätigkeit eines Forderungskäufers die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschreitet, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
3. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung der Rechtsprechung).
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Veräußerungstatbeständen gemäß § 17 EStG
BFH, Urteil vom 14.11.2023, IX R 3/23 (NV)
1. Der Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt dem Teileinkünfteverfahren und Teilabzugsverbot (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1, § 3c Abs. 2 Satz 1 und 7 EStG).
2. Verluste aus dem Ausfall einer in der Krise der Kapitalgesellschaft stehen gelassenen Finanzierungshilfe des Gesellschafters (Darlehen oder Bürgschaft) sind nur in Höhe des zum Zeitpunkt des Stehenlassens zu bestimmenden gemeinen Werts den Einkünften aus § 17 Abs. 1 und 4 EStG und im Übrigen den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen (Anschluss an Senatsurteil vom 20.06.2023 - IX R 2/22, BFHE 280, 531).
Rechtsprechung - privater Bereich
Zum entgeltlichen Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht
FG Münster, Urteil vom 12.12.2023, 6 K 2489/22 E, Revision zugelassen
Das FG Münster entschied, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts keinen Veräußerungsvorgang i.S.d. § 23 EStG, sondern einen von dieser Vorschrift nicht erfassten veräußerungsähnlichen Vorgang darstellt.
Rechtsprechung - Verfahrensrecht
Videoverhandlung
BFH, Beschluss vom 09.11.2023, IX B 56/23 (NV)
1. Der Anspruch auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts ist verletzt, wenn nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter während der "Videokonferenz" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten sichtbar sind (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2023 - V B 13/22, BFHE 280, 425).
2. Die gerichtsseitige Verantwortlichkeit für die Durchführung der Videoverhandlung betrifft nicht die technische Ausstattung der Beteiligten.
3. Die Beteiligten müssen selbst dafür sorgen, dass sie technisch in der Lage sind, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Steuergesetze können Rückwirkung entfalten
FG Hessen, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zum Urteil vom 21.11.2023, 10 K 1421/21
Gem. § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG hat Deutschland für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht, auch wenn der Wohnsitz des Abfindungsempfängers nicht mehr im Inland ist. Dies gilt nach Auffassung des FG Hessen selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung der Abfindung bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung erfolgte. Ein Verstoß gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht liegt darin nicht. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof, Az.: VI R 3/24, eingelegt worden.
Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck bei sog. Online-Petitionen bzw. Online-Kampagnen
FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zum Urteil vom 14.11.2023, 8 K 8198/22
Danach muss sich der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof, Az.: V R 28/23, eingelegt worden.
Finanzverwaltung
DBA zwischen Deutschland und Luxemburg
BMF, Schreiben vom 15.01.2024
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA wurde eine neue Konsultationsvereinbarung abgeschlossen.
DBA zwischen Deutschland und Österreich
BMF, Schreiben vom 08.01.2024
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA bezüglich der Besteuerung von Sonderklassegebühren, die an in der Grenzzone ansässige Ärzte gezahlt werden, wurde eine neue Konsultationsvereinbarung abgeschlossen.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG
BMF, Schreiben vom 05.01.2024
Das BMF-Schreiben gibt den Basiszins zum 02.01.2024 bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2024 gemäß § 18 InvStG erforderlich ist.
New Publications on the Internet
Transfers between Sister Partnerships
BDO Website, Insight
In its decision of November 28, 2023, the German Federal Constitutional Court ruled that Section 6 (5) sentence 3 EStG is unconstitutional insofar as it does not allow the transfer of assets between partnerships with identical participations at book value.