Tax & Legal UPDATE KW 34-2024

Neueinstellungen im Internet

ErbSt: Neue Entwicklung beim 90%-Verwaltungsvermögenstest

BDO Website, Insight

Die Finanzverwaltung hat sich den Grundsätzen des BFH-Urteils aus September 2023 zum 90%-Verwaltungsvermögenstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG angeschlossen. Einige Aspekte in diesem Zusammenhang bleiben allerdings unverändert offen.

Steueroasenabwehrgesetz: Handlungsbedarf zum Jahresende

BDO Website, Insight

Nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz sind zum Jahresende entsprechende Aufzeichnungen für das Wirtschaftsjahr 2023 (ggf. auch 2022) zu erstellen und zu übermitteln. Der Insight vermittelt einen Überblick.

AML-Gesetzespaket: Herausforderungen und Chancen

BDO Website, Insight

Im Juli 2021 wurden erste Gesetzesvorschläge für neue Anti-Money Laundering (AML)-Vorschriften veröffentlicht. In den letzten Jahren wurden diese Vorschläge immer konkreter und führten schließlich dazu, dass die Europäische Union Ende Mai 2024 neue regulatorische Vorgaben und Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche in einem umfangreichen AML-Gesetzespaket beschlossen hat.

Genial einfach: Verwaltungskosten einsparen und Antragsstau abbauen

BDO Legal, Insight

Lesen Sie in der neuen Broschüre „Genial einfach: Verwaltungskosten sparen und Antragsstau abbauen“ unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wie Sie Fachkompetenzen bündeln, bestehende Ressourcen optimieren und bei transparent planbarer Kostenkontrolle Effizienzen steigern können, um mehr Flexibilität und Skalierbarkeit zu erzielen.

Corporate Tax News

BDO Global Website, Newsletter Issue 71- August 2024

Gesetzgebung

Mindeststeueranpassungsgesetz

BMF, Mitteilungen vom 20.08.2024 und 21.08.2024 sowie Diskussionsentwurf vom 08.08.2024

Der Diskussionsentwurf sieht im Wesentlichen Konkretisierungen bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours vor. Ferner wurde die Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB im System der Mindestbesteuerung abgebildet. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Vielzahl von Änderungen redaktioneller Art (Anpassungen an den Wortlaut der EU-Richtlinie, Verweisfehler, etc.) sowie weitere wichtige verwaltungsseitige Vereinfachungen vor.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG 2004 - Verzinsung von unter Verstoß gegen Unionsrecht nicht erstatteter Kapitalertragsteuer

BFH, Urteile vom 13.03.2024, I R 1/20 und I R 2/20 (NV); Pressemitteilung vom 22.08.2024

  1. Der Ausschluss ausländischer Fonds von den für inländische Fonds geltenden Regelungen des § 11 Abs. 1 und 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Deshalb hat ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, einen Anspruch auf Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Kapitalertragsteuer.
  2. Zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs muss der ausländische Investmentfonds innerhalb der Festsetzungsfrist einen Freistellungsbescheid beantragen. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalerträge zugeflossen sind.
  3. Der Erstattungsanspruch ist aus unionsrechtlichen Gründen zu verzinsen.
  4. Zur Höhe des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs.

Aufwärtsabfärbung bei lediglich verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG

BFH, Urteil vom 11.07.2024, IV R 18/22

  1. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 und vom 05.09.2023 - IV R 24/20, BFHE 281, 374).
  2. § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG, der die rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG anordnet, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
  3. Für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG kommt es nur auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte, nicht aber auf deren Höhe oder darauf an, ob ein zugewiesener Verlust der Ausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterliegt.

Nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers nach unentgeltlicher Betriebsübertragung

BFH, Urteil vom 06.05.2024, III R 7/22

  1. Die Übertragung eines Betriebs unter Familienangehörigen kann auch dann unentgeltlich sein, wenn der Erwerber sämtliche Betriebsschulden übernimmt und das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist.
  2. Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs gilt im Fall der unentgeltlichen Betriebsübertragung auch für den Rechtsnachfolger, so dass unrichtige Bilanzansätze, die in die nicht mehr änderbare letzte Veranlagung des Rechtsvorgängers (Betriebsübergeber) mit Auswirkungen auf dessen Gewinn oder Verlust Eingang gefunden haben, gegebenenfalls beim Betriebsübernehmer ergebniswirksam zu korrigieren sind.
  3. Trotz des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs können im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers vorliegen, wenn dieser Aufwendungen trägt, die im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen.

Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder

BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 34/21

Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt.

Besteuerung nach der Tonnage - Durchführung der Bereederung im Inland

BFH, Urteil vom 06.06.2024, IV R 15/21

  1. Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) meint die Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht und damit das Management des Schiffsbetriebs. Der Ort der Durchführung der Bereederung bestimmt sich danach, wo die jeweils maßgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchführung beziehungsweise Umsetzung überwacht wird.
  2. Zur Konkretisierung der zur Bereederung eines Handelsschiffs gehörenden Tätigkeiten kann auf die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) unter Tz 1 (seitdem insoweit unverändert, vgl. BMF-Schreiben vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Tz 1) genannten Tätigkeiten zurückgegriffen werden.
  3. § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bereederung der Handelsschiffe fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf "Kaffeefahrten"

BFH, EuGH-Vorlage vom 20.06.2024, V R 30/23

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) bei Ausflügen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Richtlinie 85/577/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Handelt es sich bei einem von einem "Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflug" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85/577/EWG um "bei Durchführung einer Reise vom Reisebüro erbrachte Umsätze" im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG?
  2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG auch dann anzuwenden, wenn die nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG als Besteuerungsgrundlage geltende Marge negativ ist, weil die tatsächlichen Kosten den vom Reisenden zu zahlenden "Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer" übersteigen?
  3. Falls die erste und die zweite Frage zu bejahen sind: Ist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG auf die als Besteuerungsgrundlage geltende Marge im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG auch dann anzuwenden, wenn die Marge negativ ist, so dass eine negative Marge zu einer Erstattung an den Steuerpflichtigen führt?

Keine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Verschaffung von Dienstleistungen als schädliche Nebenleistung zur Vermietung von Seniorenwohnungen

BFH, Urteil vom 13.06.2024, III R 26/21 (NV)

  1. Verhilft der Vermieter von seniorengerechten Appartements seinen Mietern zum Abschluss von während der Dauer des Mietverhältnisses ordentlich unkündbaren Dienstleistungsverträgen zu einem nicht den Marktverhältnissen entsprechenden Preis und erhält er von ihnen deshalb mehr als das Doppelte der ortsüblichen Miete, liegt ein Verstoß gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor.
  2. Der Grundbesitz dient dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG, wenn er für die betrieblichen Zwecke des Gesellschafters dienlich oder von Nutzen ist und ohne die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zum gewerblichen (Sonder-)Betriebsvermögen des Gesellschafters gehören würde (Bestätigung der Rechtsprechung).

Rechtsprechung - privater Bereich

Steuerbarkeit einer "Nutzungsentschädigung"

BFH, Urteil vom 22.05.2024, VIII R 3/22 (NV)

Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als "Nutzungsentschädigung" bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung beim Empfänger regelmäßig weder zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch zu sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG.

Privates Veräußerungsgeschäft und teilentgeltliche Übertragungen an Angehörige 

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.05.2024, 3 K 36/24; Revision BFH IX R 17/24

Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG.

Abriss- und Neubaukosten keine außergewöhnlichen Belastungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2024, 1 K 1855/21

Aufwendungen für den mit Verweis auf eine Gesundheitsgefährdung getätigten Abriss eines formaldehydbelasteten Einfamilienhauses sowie für dessen späteren Neubau sind dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Abriss des Gebäudes und der Neubau nicht notwendig waren, um die Formaldehydemission zu beseitigen.

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei AdV

BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024, VIII R 9/23; Pressemitteilung vom 22.08.2024

BDO Website, Insight

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird.

Aussetzungszinsen bei AdV eines Feststellungsbescheids

BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 14/21

Wird ein Grundlagenbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ausschließlich auf das Ergebnis des gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen.

Finanzverwaltung

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024

BMF, Mitteilung vom 13.08.2024

Es werden der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 und die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht.

Sonstiges

Aktuelle Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)

BMF, FAQ vom 21.08.2024
BZSt, Mitteilung und weiterführende Informationen vom 12.08.2024

Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November des Jahres 2024 zugeteilt.

Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnung: Wichtige Infos für Vereine

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Mitteilung vom 16.08.2024

Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland grundsätzlich elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen Format vorliegen, das von Computern gelesen werden kann, damit sie leicht verarbeitet werden können. Diese neue Regel gilt auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen.

New Publications on the Internet

German Federal Fiscal Court considers suspension interest of 0.5 % per month to be unconstitutional

BDO Website, Insight

The German Federal Fiscal Court considers the statutory interest rate of 0.5 % per month, i.e. 6 % per year, for suspension interest - at least for periods from 2019 onwards - to be incompatible with Article 3 (1) of the German Basic Law, i.e. unconstitutional. It therefore referred the matter to the Federal Constitutional Court for a ruling in its decision dated May 8, 2024 (case no. VIII R 9/23).

Inheritance tax: New development regarding the 90 % management assets test

BDO Website, Insight

The tax authorities have endorsed the principles of the BFH ruling from September 2023 on the 90 % management assets test pursuant to Section 13b para. 2 sentence 2 ErbStG. However, some aspects in this context remain open. 

Tax Havens Act: Necessary action at the end of the year

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According to the Tax Havens Act (StAbwG) the respective documentation for the financial year 2023 (or 2022 if applicable) needs to be drafted and reported at the end of the year. The Insight provides an overview.