Tax & Legal UPDATE KW 35-2024
Tax & Legal UPDATE KW 35-2024
Neueinstellungen im Internet
Kein privates Veräußerungsgeschäft bei teilentgeltlicher Übertragung von Immobilien unterhalb der historischen Anschaffungskosten*
BDO Website, Insight
Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts kann es bei teilentgeltlichen Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - jedenfalls unterhalb der historischen Anschaffungskosten wie im Streitfall - zu keinem "realisierten Wertzuwachs" kommen.
Gesetzgebung
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
BMF, Referentenentwurf vom 27.08.2024
Mit dem Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes werden umfassende Maßnahmen - auch mit steuerlichen Berührungspunkten - zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, zur Förderung des Fondsmarktes und damit auch des Venture-Capital-Ökosystems sowie zur Verschlankung aufsichtlicher Vorgaben, die insgesamt der vom Bundeskabinett am 17.07.2024 beschlossenen sog. Wachstumsinitiative dienen sollen, vorgelegt.
Auf Ebene des Einkommensteuergesetzes ist u.a. vorgesehen, die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 EStG von derzeit EUR 500.000 auf EUR 5.000.000 zu erhöhen. Zudem soll das Investmentsteuergesetz im Hinblick auf die Investitionsmöglichkeiten von Fonds wesentlich erweitert werden, zum Beispiel durch grundsätzlich unbegrenzte Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften oder in alle Arten von anderen Fonds wie European Long Term Investment Funds (ELTIF). Die derzeit bestehenden Steuerbefreiungsmöglichkeiten für Einkünfte von Investmentfonds aus erneuerbaren Energien oder anderen Infrastrukturprojekten sollen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen abgeschafft werden; derartige Einkunftsquellen würden somit generell der Besteuerung unterworfen.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Zur Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall
BFH, Urteile vom 24.04.2024, I R 41/20 und I R 11/23
- Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen.
- In einem Drittstaatenfall steht Unionsrecht dem nicht entgegen; die auch im Verkehr mit Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑‑AEUV‑‑) wird bei § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verdrängt und ist nicht anwendbar.
Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
BFH, Urteil vom 31.01.2024, X R 11/22
- Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die Umstände ändern, die ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begründet haben, sondern grundsätzlich erst dadurch, dass der Steuerpflichtige sie aus dem Betriebsvermögen entnimmt.
- Der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kann auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd berücksichtigt werden (entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑). Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind. Auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung eines Beteiligungsverlusts im Privatvermögen nach § 17 Abs. 4 EStG kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden.
- Bei einem Übergang vom Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist im ersten Jahr nach dem Übergang (Übergangsjahr) ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Fehler bei der Ermittlung des Übergangsgewinns im Übergangsjahr können nur durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Übergangsjahr korrigiert werden.
Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung kein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe
BFH, Urteil vom 18.04.2024, V R 7/22
Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.
Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite
BFH, Urteil vom 17.04.2024, XI R 13/21
- Landeszuweisungen an eine Gemeinde zur Errichtung einer Anlegebrücke für den öffentlichen Fährverkehr sind kein Entgelt, wenn sie nicht für eine Leistung der Gemeinde, sondern aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur gezahlt werden.
- Für die Unternehmereigenschaft ist nicht erforderlich, dass eine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist; ein typisch unternehmerisches, marktübliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch.
- Bei Eingangsleistungen, die ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen, ist die Art der Finanzierung (durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch Zuschüsse) für die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang.
- Eine juristische Person des öffentlichen Rechts unterhält umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem ihr gegenüber zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid all ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu erfassen sind.
Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
BFH, Beschluss vom 09.08.2024, X B 94/23 (NV)
- Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2020 - X B 63/20, BFH/NV 2021, 531, Rz 7).
- Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
- Das Tatbestandsmerkmal der "Sanierungsabsicht der Gläubiger" hat im Rahmen des § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27.11.2020 - X B 63/20, BFH/NV 2021, 531, Rz 9). Damit wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.
Finanzverwaltung
Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025
BMF, Bekanntmachung vom 29.08.2024
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2025 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d) EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025“ werden hiermit bekannt gemacht.
Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c EStG in Umsetzung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes
BMF, Schreiben vom 27.08.2024
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung ist die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.
Sonstiges
Update zu den Energiepreisbremsen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, überarbeiteter FAQ vom 19.08.2024
Am 02.09.2024 läuft die Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung im Rahmen der Energiepreisbremsen ab. Aus diesem Anlass ist noch einmal auf die Notwendigkeit eines Prüfvermerks bei Abgabe der finalen Selbsterklärung bei einem Unternehmensverbund mit Höchstgrenze von EUR 4 Mio. hinzuweisen.
Zudem ergeben sich aus den neuesten FAQs des BMWK ergänzende Hinweise zum Thema Fristverlängerung und Mitteilungspflichten, die eine Vielzahl von Unternehmen betreffen dürften. Die Expertinnen und Experten unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterstützen gern.
New Publications on the Internet
No private sale transaction in the case of transfer of real estate for partial consideration less than the historical acquisition costs
BDO Website, Insight
In the opinion of the Lower Saxony Fiscal Court, there can be no “realized increase in value” in the case of partially paid transfers of real estate by way of anticipated succession - at least below the historical acquisition costs as in the case in dispute.