Tax and Legal UPDATE KW 13

Neueinstellungen im Internet

Steuern & Recht, Ausgabe 2/2022
BDO Website - Insight

Ukraine-Krieg:
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten, BDO Website,
Insight
Worauf Sie bei den Sanktionen achten sollten, BDO Website, Insight
Gas-Krise - Gasversorgung bei akuter Gasknappheit, BDO Legal, Insight

Neufassung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung
BDO Website, Insight

Zur Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers
BDO Website,
Insight

Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
BDO Website, Insight

Job Benefit: Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrrädern und E-Bikes (aktualisiert)
BDO Website, Insight

Gesetzgebung

Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
BMF, Gesetzentwurf vom 30.03.2022
BDO Website, Insight

Mit dem Entwurf soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden.

Crypto-Asset Reporting Framework
OECD, Entwurf vom 22.03.2022

Die OECD verhandelt im Auftrag der G20 Finanzminister einen rechtlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptovermögen. Ziel ist es, einen Standard zu vereinbaren, der die zwischen den teilnehmenden Staaten auszutauschenden Informationen, die davon betroffenen Unternehmen sowie die dazu zu beachtenden Sorgfaltspflichten festlegt.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Anforderungen an das „Wissenmüssen“ des Steuerpflichtigen von einem fremden „Mehrwertsteuerbetrug“
BFH, Beschluss vom 20.10.2021, XI R 19/20 (NV)

Welche Maßnahmen von einem Steuerpflichtigen vernünftigerweise verlangt werden können, um eine eigene Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, die nach den Beweisregeln des nationalen Rechts, die die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen, zu ermitteln sind.

Von einem Steuerpflichtigen darf zwar nicht generell verlangt werden, dass er prüft, ob der Aussteller einer Rechnung über die Lieferung von Gegenständen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte, sie liefern konnte sowie seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist. Wenn aber Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einen Mehrwertsteuerbetrug vorliegen, kann der Steuerpflichtige verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.

Rechtsprechung – privater Bereich

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich
des § 23 HO–RhPf
BFH, Urteil vom 16.06.2021, X R 4/20

Versorgungsleistungen können -unter bestimmten weiteren Voraussetzungen- auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat. Sind in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungsleistungen bezeichnet, wird dies im Anwendungsbereich des § 23 HO - RhPf auch mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung durch den aus dieser Norm folgenden gesetzlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen ersetzt.

Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO - RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen. Falls die Parteien Leistungen in einer Höhe vereinbaren wollen, die nicht aus § 23 HO - RhPf abgeleitet werden könnte, müssen sie dies bereits im Übergabevertrag oder in der letztwilligen Verfügung regeln, wenn sie die einkommensteuerrechtliche Anerkennung erreichen wollen.

Beruhen der Vermögensübergang und die Verpflichtung zur Erbringung von Versorgungsleistungen auf einer letztwilligen Verfügung, kommt es für die Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 23g EStG nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, sondern auf den des Erbfalls an.

Übertragung des Kinderfreibetrags bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteilen
BFH, Urteil vom 15.12.2021, III R 24/20

Bei einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann im Hinblick auf die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Verteilung der Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen für im Haushalt lebende minderjährige Kinder (in Form von Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt) dem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht.

Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt, kann nicht allein deshalb, weil ein betreuender Elternteil keinen oder nur einen geringen Beitrag zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet, davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil i.S. des § 32 Abs. 6 S. 6 Alt. 1 EStG seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.

Eine fehlende Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit i.S. des § 32 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 EStG kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass ein Elternteil ein im gemeinsamen Haushalt lebendes minderjähriges Kind überwiegend betreut und keine oder nur geringe Beiträge zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet.

Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Union?
BFH, Beschluss vom 17.01.2022, II B 49/21 (NV)

Die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre.

Selbst wenn die begünstigte Besteuerung des Betriebsvermögens nach dem Recht der EU eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen sollte, berührte dies nicht die nationale Besteuerung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs von Privatvermögen.

Sieht das FG von einer Vorlage an das BVerfG ab, liegt darin kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage.

Das FG ist als erstinstanzliches Gericht nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage
BFH, Beschluss vom 21.12.2021, VII R 21/19

Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift.

Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsmaßnahme nicht. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung.

Finanzverwaltung

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine
BMF, Schreiben vom 31.03.2022, Gz. IV C 2 - S 1900/22/10045 :001

Aus Billigkeitsgründen bleiben die Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft bzw. des Vereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 KStG bis zum 31.12.2022 unberücksichtigt.

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung
Gleich lautender Ländererlass vom 31.03.2022

Für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG gelten für Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung von möbliertem Wohnraum und sonstigen Unterstützungsleistungen oder bei mittelbaren Vermietungen an Kriegsflüchtlinge bis zum 31.12.2022 diverse Billigkeitsregelungen.

Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2022 ist online
BMF, Handbuch vom 31.03.2022

Kapitalertragsteuer: Anrechnung von Quellensteuer, die auf Ausschüttungen von chinesischen Aktien erhoben wird
BMF, Schreiben vom 31.03.2022

Die Belastung mit Quellensteuer auf Dividenden der chinesischen Unternehmen kann sich je nach Haltedauer und Börsenplatz unterscheiden. In dem Schreiben zeigt das BMF verschiedene Konstellationen und deren Behandlung auf.

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
BMF, Schreiben vom 29.03.2022, Gz. III C 2 - S 7104/19/10001 :005

Das BMF präzisiert das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 u.a. beim Begriff des variablen Bestandteils der Vergütung und der tatsächliche Leistungszeitpunkt des Aufsichtsratsmitglieds. 

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
BMF, Schreiben vom 28.03.2022, Gz. IV A 3 - S 0338/19/10006 :001

Nach der Rechtsprechung des BFH ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, bei Krankheitskosten generell auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Damit ist der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen.

Corona-Krise

Überbrückungshilfe IV – Aktualisierung des FAQ
FAQ, Stand 01.04.2022

Der Förderzeitraum für die ÜBH IV wurde nun offiziell bis einschließlich Juni 2022 erweitert (Ziff. 1.1)  und die Antragsfrist bis zum 15.06.2022 verlängert (Ziff. 3.7).

Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020
BMF, Schreiben vom 01.04.2022

Im Vorgriff auf das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Erklärungsfristen bereits im Billigkeitswege entsprechend verlängert.

Sonstiges

Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG auf dem Prüfstand
DStV, Stellungnahme vom 23.03.2022 und Mitteilung vom 29.03.2022

Das Bundesverfassungsgericht ist erneut zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Verlustverrechnung gefragt. Diesmal betrifft es den vollständigen Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von über 50 %. Der DStV kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass auch § 8c S. 2 KStG a.F. gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

 

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