Neueinstellungen im Internet
Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen: Änderung des Mediums und Einführung eines Identifizierungsverfahrens
BMJ, Pressemitteilung vom 29.07.2022
BDO, Insight mit Mandanteninfo
Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
BDO Website, Insight
Zur Anwendbarkeit der Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen
BDO Website, Insight
OSINT DEMYSTIFIED – Was ist das eigentlich?
BDO Cyber Security, Insight
Gesetzgebung
Hinweisgeberschutzgesetz
Bundesregierung, Gesetzentwurf vom 27.07.2022
Das Bundeskabinett hat den vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen. Die Gesetzesvorlage durchläuft nun das parlamentarische Verfahren und es ist damit zu rechnen, dass das Hinweisgeberschutzgesetz – auch vor dem Hintergrund des eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens – noch in der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten wird.
BDO Legal hält mit der Compliance Assistance eine bereits in der Praxis bewährte Lösung vor, mit der sämtliche gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
Rechtsprechung – gewerblicher Bereich
Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks
BFH, Urteil vom 17.03.2022, XI R 23/21
Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind keine Reisevorleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 und 3 UStG. Die Klägerin (Organträgerin) hat sich auch nicht auf die Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze der Organgesellschaft berufen.
Die Einräumung der Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.
„Sendelizenz“ nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut
BFH, Urteil vom 22.03.2022, IV R 13/18
Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der „Sendelizenz“ aus.
Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes
BFH, Beschluss vom 15.03.2022, V R 46/19
Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.07.2009 - V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).
Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für erstmalige Landgewinnung als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens
BFH, Urteil vom 10.02.2022, IV R 33/18 (NV)
Im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb wegen der in § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010 angeordneten Bindungswirkung nicht selbständig zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung).
Aufwendungen für die Verfüllung von Wasserflächen, die der erstmaligen Gewinnung von zu Lande nutzbarem Grund und Boden dienen, sind als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der gewählten Art der Bebauung der neu geschaffenen Landflächen stehen.
Rechtsprechung – privater Bereich
Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung
BFH, Urteil vom 07.04.2022, III R 22/21; Pressemitteilung vom 28.07.2022
Für die im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. EStG durchzuführende Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) ist das Berufsziel des Kindes nur im Rahmen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu würdigen. Für die Frage, ob die Berufstätigkeit oder die Ausbildung im Vordergrund steht, kommt dem Berufsziel keine weitere Bedeutung zu.
Der Umstand, dass der erste Ausbildungsabschnitt eine abgeschlossene Qualifikation darstellt, schließt nicht aus, dass dieser Ausbildungsabschnitt mit weiteren Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden kann.
Die im Senatsurteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) genannten Kriterien für die Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) stellen keinen abschließenden Katalog dar.
Verzögerter Einzug in ein Familienheim
BFH, Urteil vom 16.03.2022, II R 6/21 (NV)
Führt der Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht. Was dem Erwerber diesbezüglich zumutbar ist, haben die Finanzbehörde bzw. das FG im Rahmen einer Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.05.2021 - II R 46/19, BFHE 273, 554).
Für die Ermittlung des für die Steuerbegünstigung relevanten anteiligen Werts eines nur teilweise begünstigten Grundstücks ist nach Wohnflächen aufzuteilen.
Rechtsprechung – Verfahrensrecht
Offenbare Unrichtigkeit bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts
BFH, Urteil vom 08.12.2021, I R 47/18
Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 S. 1 AO nicht aus.
Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 S. 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37). Entsprechendes muss gelten, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme mit EUR 0 erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.
(Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart
BFH, Urteil vom 17.03.2022, XI R 5/19
Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war.
Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.d. § 174 Abs. 4 AO liegt vor, wenn sich dessen Beurteilung nachträglich als unrichtig erweist; ob der dafür ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt, ist unerheblich.
Die zutreffende Berücksichtigung desselben Sachverhalts kann auch bei einer anderen Steuerart in Frage kommen, sofern ‑ bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt ‑ eine sachliche Verbindung zwischen beiden Regelungsgegenständen besteht.
Bindungswirkung der Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 S. 2 EStG bei Zuschussgewährung
BFH, Beschluss vom 24.03.2022, X B 1/21 (NV)
Die Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 S. 2 EStG kann nur Bindungswirkung in Bezug auf Zuschüsse haben, die von einer der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden für diese Zwecke gewährt worden sind; andere Zuschüsse, auch solche aus öffentlichen Kassen, gehören nicht dazu.
Die Durchführung der Außenprüfung bei einem Bauträger als Verfahrensbevollmächtigten i.S. des § 5 VO zu § 180 Abs. 2 AO führt zur Hemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.06.2015 - IX R 51/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13, Rz 12).
Finanzverwaltung
Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
BMF, Schreiben vom 28.07.2022, Gz. III C 3 - S 7532/19/10002 :005
Das BMF veröffentlichte zur steuerlichen Erfassung zwei Fragebögen und Ausfüllhilfen für jPöR und Organisationseinheiten. Die Verwendung der Fragenbögen ist optional, wenn sich die notwendigen Daten aus anderen Unterlagen ergeben.
Konsultationsvereinbarung zur Anwendung der Grenzgängerregelung (DBA-Schweiz)
BMF, Schreiben vom 26.07.2022, Gz. IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :016
Zukünftig werden weiterhin Arbeitnehmer aus dem Homeoffice arbeiten. Daher bedarf es einer ersten Änderung zur Grenzgängerregelung. Demnach werden Arbeitstage, an denen ein Grenzgänger ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Nichtrückkehrtage behandelt.
Weiterführung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21.12.2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren
BMF, Schreiben vom 26.07.2022, Gz. IV B 2 - S 1301-CHE/21/10030 :002
Nach dem Schreiben ist die Durchführung von Schiedsverfahren gem. Art. 26 Abs. 5 bis 7 DBA bis zum 31.12.2024 anwendbar, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über die Weiterführung einigen.
Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
BMF, Schreiben vom 26.07.2022, Gz, IV A 3 - S 0304/19/10006 :012
Liegt eine Steuergestaltung vor, hat der Intermediär bei Hinzutreten eines neuen Nutzers wiederholte oder ergänzende Informationen mitzuteilen. Zur Anwendung der Vorschrift wird die Rn. 255 des BMF-Schreibens vom 29.03.2021 neu gefasst.
Sonstiges
Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen
KfW, Mitteilung vom 27.07.2022
Der Zuschuss der KfW für Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann voraussichtlich bis Dezember 2022 beantragt werden. Dieser beträgt EUR 900 pro Ladepunkt.
Umweltbonus wird fortgesetzt
BMWK, Pressemitteilung vom 26.07.2022
Die Förderung soll ab 01.01.2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert werden. Voraussichtlich wird der Kauf von reinen Elektroautos ab Januar 2023 je nach Kaufpreis mit EUR 3.000 bis 4.500 gefördert. Ab 01.09.2023 sollen lediglich Privatpersonen antragsberechtigt sein. Für E-Autos über EUR 45.000 Nettolistenpreis soll der Umweltbonus ab dem 01.01.2024 vollständig entfallen. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.
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