Tax and Legal UPDATE KW 46

Neueinstellungen im Internet

Referentenentwurf - 34f-Vermittler müssen Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden abfragen
BDO Website, Insight

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01.01.2023
BDO Website, Insight - DE / EN

Gesetzgebung

Erstattungsanträge für Erdgaslieferanten und Wärmeversorger ab sofort möglich
BMWK, Mitteilung vom 17.11.2022

Die sog. Soforthilfe für Dezember richtet sich nur an Energieversorgungsunternehmen, die die Entlastung für die Bürger umsetzen; Erdgas- und Wärmekunden müssen, um von der Dezember-Soforthilfe zu profitieren, selbst keinen Antrag stellen. Für den Erstattungsbetrag müssen diese Unternehmen ein Antragsverfahren durchlaufen. Bei Bedarf können Sie sich gerne an das Energierechts-Team der BDO Legal, Berlin, wenden.

Vorschlag für eine sogenannte GmbH mit gebundenem Vermögen
Wissenschaftlicher Beirat des BMF, Gutachten 4/2022 vom 28.09.2022

Der Wissenschaftliche Beirat hat sein Gutachten zum Vorschlag für eine sogenannte GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV) vorgelegt. Der Beirat unterstützt verantwortungsvolles Unternehmertum. Allerdings empfiehlt er dafür nicht die Einführung einer neuen Rechtsform GmbH-gebV.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung
BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 18/20

Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen führt. Unerheblich ist, wie die Gesellschaft die ursprüngliche Einlageleistung verwendet hat (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 11.02.2014 - II ZR 276/12).

Kosten für einen Zivilprozess und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren; sie können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Geht es in dem Rechtsstreit um mögliche Einnahmen (oder den Ersatz von Aufwendungen) des Steuerpflichtigen, sind die Prozesskosten bei der Einkunftsart als Werbungskosten abziehbar, bei der die erstrebten Einnahmen zu erfassen wären.

Aufwendungen, die dem Zweck dienen, sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen, können als Werbungskosten nur abgezogen werden, soweit es sich um vorab entstandene vergebliche Aufwendungen (sog. Aufgabeaufwendungen) handelt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation
BFH, Urteil vom 30.06.2022, V R 36/20

Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, um auch insoweit selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen zu können, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten steuerfrei ist.

Rechtsprechung – privater Bereich

AfA-Bemessungsgrundlage bei Austausch der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie - Surrogation
BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 1/21

Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, rahmenbildenden Vertrags wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch).

Kann der Eigentümer die Ersatzimmobilie nur aus dem Veräußerungserlös anschaffen oder herstellen, gilt nichts anderes, sofern sich der Nießbrauch im Zeitraum zwischen der Veräußerung der Altimmobilie und der Anschaffung der Ersatzimmobilie ununterbrochen auf den Veräußerungserlös erstreckt.

Ein obligatorisches Nießbrauchsrecht ist einem dinglichen Nießbrauch steuerrechtlich insoweit gleichzustellen.

Zur Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs
BFH, Urteil vom 29.06.2022, X R 1/20

Ein Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfordert lediglich ein „Übersteigen“ der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 € betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat.

Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.

Widerruf von Darlehensverträgen
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2022, Az. 11 K 314/20 E

Das FG nahm zur Frage der Einkommensteuerpflicht von Nutzungsentschädigungen im Rahmen einer Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen Stellung.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Anrechnung von im Ausland gezahlten Steuern
BFH, Urteil vom 16.03.2022, I R 10/18 (NV)

Der Einbehalt eines Teils des Honorars durch den Auftraggeber unter Hinweis auf eine Steuerschuld des Auftragnehmers führt bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG (noch) nicht zu einem Zufluss von Betriebseinnahmen in dieser Höhe beim Auftragnehmer. Ein Zufluss tritt aber u.a. dann ein, wenn der Auftraggeber mit dem einbehaltenen Honoraranteil eine (Steuer-)Schuld des Auftragnehmers tatsächlich erfüllt (sog. abgekürzter Zahlungsweg; Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BFH vom 23.08.1999 - GrS 2/97).

Sieht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die sog. Anrechnungsmethode vor, hängt eine Anrechnung von im Ausland gezahlten Steuern auf die Einkommensteuer in aller Regel ‑ wie auch bei § 34c Abs. 1 Satz 1 HS 1 EStG ‑ u.a. davon ab, dass die ausländische Steuer gezahlt und damit der Steueranspruch durch Zahlung oder andere Vorgänge erfüllt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das einschlägige Abkommen verlangt, dass die ausländische anzurechnende Steuer „erhoben“ wurde.

Die von § 68b EStDV aufgestellten Nachweis-Anforderungen zur Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern sind unionsrechtlich aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wegen der Wirksamkeit der Steueraufsicht gerechtfertigt und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Finanzverwaltung

Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbare Leistungen
BMF, Schreiben vom 16.11.2022, Gz. IV C 5 - S 1901/22/10009 :003

Die Energiepreispauschale ist für Versorgungsbeziehende eine steuerpflichtige Einnahme und vollständig der Lohnsteuer- und Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Das BMF nimmt in dem Schreiben zum Lohnsteuerabzug nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz Stellung.

Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung ab 01.01.2023
BMF, Schreiben vom 14.11.2022, Gz. IV C 7 - S 3104/19/10001 :008

Das BMF gibt die Vervielfältiger bekannt, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 01.01.2023 berechnet wird.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren
BMF, Schreiben vom 09.11.2022, Gz. III C 3 - S 7359/19/10005 :001

Mit dem Schreiben werden die aktualisierten Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, bekannt gegeben.

Ukraine-Krieg

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
BMF, Schreiben vom 17.11.2022, Gz. IV C 4 - S 2223/19/10003 :018

Der zeitliche Anwendungsbereich der bestehenden BMF-Schreiben vom 17.03.2022 und 07.06.2022 wird über den 31.12.2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden.

Verlängerung des Anwendungszeitraums zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und -vereine
BMF, Schreiben vom 11.11.2022, Gz. IV C 2 - S 1900/22/10045 :001

Aus Billigkeitsgründen bleiben bis zum 31.12.2023 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt.

GewSt: Verlängerung Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
Gleich lautende Ländererlasse vom 11.11.2022

Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird weiterhin aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31.12.2023 nicht geprüft.

Sonstiges

Optionsregelung des § 2b UStG
Erstanwendungsfrist wird möglicherweise verschoben

Nach einer Verlautbarung des Dt. Städtetags vom 15.11.2022 arbeitet das BMF an einer Formulierungshilfe, mit der die bestehende Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 S. 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Die Anpassung soll noch mit dem JStG 2022 vorgenommen werden. Demnach könnten juristische Personen des öffentlichen Rechts bis einschließlich 2024 das alte Umsatzsteuerrecht anwenden.

IDW, Stellungnahme vom 15.11.2022 zu Anwendungsfragen für den Vorsteuerabzug

Im Entwurf des vorgesehenen BMF-Schreibens sind zwar bereits Erläuterungen und Vereinfachungsregelungen zu Anwendungsfragen bezüglich des Vorsteuerabzugs für die öffentliche Hand enthalten. Mit seiner Stellungnahme regt das IDW an, weitergehende Klarstellungen und Definitionen an verschiedenen Stellen des BMF-Schreibens für die Rechtsanwender aufzunehmen.

Kein Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen
StBK Sachsen, Mitteilung vom 15.11.2022

Die geforderte temporäre Verlängerung für einen Gleichlauf zwischen Offenlegungs- und Steuererklärungsfristen bzw. sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Sanktionen auszusetzen, wurde vom BMJ abgelehnt. Die Jahresabschlüsse 2021 sind demnach bis zum 31.12.2022 beim Bundesanzeiger offenzulegen.

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