Tax and Legal UPDATE KW 48

Neueinstellungen im Internet

Taxifahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nur mit Entfernungspauschale absetzbar
BDO Website, Insight DE / EN

Transfer Pricing Dokumentation in Dänemark und Deutschland
Deutsch-Dänische Handelskammer – Webinar am 12.12.2022

In 2022 müssen zum ersten Mal Transfer-Pricing-Nachweise automatisch beim dänischen Finanzamt eingereicht werden. Zu spät abgegebene oder fehlerhafte TP-Nachweise können zu hohen Strafzahlungen führen. In der Veranstaltung berichten BDO-Fachleute über ihre Erfahrungen mit TP-Nachweisen und worauf man achten muss, wenn man über Ländergrenzen hinweg aktiv ist.

Gesetzgebung

Jahressteuergesetz 2022 mit zahlreichen Änderungen
Bundestag, Beschluss und Mitteilung vom 30.11.2022

Zu den noch aufgenommenen Neuerungen zählen u.a.

  • die Steuerfreiheit von kleinen Photovoltaikanlagen ab 2022,
  • der pauschale Abzug für häusliche Arbeitszimmer von EUR 1.260 Euro / Jahr,
  • die Homeoffice-Pauschale mit EUR 6 / Tag für insgesamt 210 Tage sowie
  • die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von EUR 1.200 auf EUR 1.230.

Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
Dt. Bundestag, Beschluss und hib 699/2022 vom 30.11.2022

Mit dem Entwurf soll die Richtlinie (EU) 2019/2121 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Umwandlungsrichtlinie) umgesetzt werden. Dies soll überwiegend „unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen“. Dazu sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss allerdings noch um diverse sachfremde Gesetzesänderungen (insbesondere in HGB, VVG, FamFG, FGG und LobbyRG) erweitert.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Voraussetzungen und Folgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
EuGH, Urteile vom 01.12.2022, C‑141/20 und C-269/20
BDO Website, Insight (erste Einschätzung)

Der EuGH bestätigte im Hinblick auf eine umsatzsteuerliche Organschaft zunächst die deutsche Regelung, dass der Organträger einziger Steuerpflichtiger für die Gruppe sein kann. Er verwarf allerdings die von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassungen, dass für die finanzielle Eingliederung zur Mehrheitsbeteiligung auch eine Stimmrechtsmehrheit (Über- und Unterordnungsverhältnis) erforderlich sei und die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Organgesellschaften nicht als selbständig ausgeübt angesehen werde.

Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen
BFH, Beschluss vom 22.06.2022, XI R 32/21 (XI R 6/19)

Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht.

Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein.

Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur eines unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzugs
BFH, Urteil vom 28.09.2022, VIII R 6/19

Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind.

Für die Zurechnung eines solchen Mehrgewinns bei diesem Mitunternehmer ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung unerheblich, ob der Mitunternehmerschaft aufgrund der unrechtmäßigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zusteht, der im Gewinnermittlungszeitraum der Verausgabung uneinbringlich oder wertlos ist.

Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei mehrstufigen Beteiligungen
BFH, Urteil vom 28.09.2022, II R 13/20; Pressemitteilung vom 01.12.2022

Welches Unternehmen „herrschendes Unternehmen“ und welche Gesellschaft „abhängige Gesellschaft“ i.S. des § 6a GrEStG ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Unerheblich ist, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist.

GrESt bei Grundstückskauf von erschließungspflichtiger Gemeinde
BFH, Urteile vom 28.09.2022, II R 32/20 und II R 31/20 (NV); Pressemitteilung vom 01.12.2022

Veräußert eine erschließungspflichtige Gemeinde ein Grundstück und übernimmt der Erwerber dabei die vertragliche Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 15.03.2001 - II R 39/99).

Rechtsprechung – privater Bereich

Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente
BFH, Urteil vom 31.08.2022, X R 29/20

Das ‑ für die Höhe des Besteuerungsanteils maßgebliche – „Jahr des Rentenbeginns“ (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG) ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt.

Der erstmals für das Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente hat für Folgejahre keine Bindungswirkung. Ein eventueller Fehler, der dem FA in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags unterlaufen ist, ist daher nicht in die Folgejahre zu übernehmen.

Kindergeldanspruch; Wegfall der Arbeitsuchendmeldung
BFH, Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21

Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung oder an einer einvernehmlichen Beendigung der Arbeitsuchendmeldung, hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III (in der Fassung vom 20.12.2011) zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Weder die Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge
BFH, Beschluss vom 11.11.2022, VIII B 64/22 (AdV)

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), n.v.).

Postlaufzeit und Wiedereinsetzung
BFH, Zwischenurteil vom 27.07.2022, II R 30/21 (NV)

Der Absender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Briefsendung den Empfänger spätestens am zweiten Werktag nach dem Einwurf in einen Briefkasten erreicht, wenn der Briefkasten nach dem Einwurf noch am selben Tag geleert wird.

Finanzverwaltung

Richtsatzsammlung 2021
- BMF, Sammlung vom 28.11.2022
- Anwendung der Richtsatzsammlung in wirtschaftlichen Krisensituationen
  BMF, Schreiben vom 28.11.2022, Gz. IV A 8 - S 1544/19/10001 :006

Die genannten Angaben in der Richtsatzsammlung können die Daten nur verallgemeinernd abbilden. In wirtschaftlichen Krisenzeiten (z.B. aufgrund einer Pandemie oder eines Krieges), welche sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben können, ist es unabdingbar, diesen Grundsatz der individuellen Betrachtung der Steuerpflichtigen in besonderem Maße zu beachten.

Sonstiges

Karenzfrist bei Offenlegung von Jahresabschlüssen auf den 31.12.2021
Bundesamt für Justiz, Mitteilung vom 30.11.2022

Werden Rechnungslegungsunterlagen mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 erst nach der gesetzlichen Frist (31.12.2022) offengelegt, leitet das Bundesamt für Justiz zumindest vor dem 11.04.2023 kein Ordnungsgeldverfahren gegen die Unternehmen ein.

 

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