Neueinstellungen im Internet
Keine Anwendung der Margenbesteuerung mehr für Unternehmer mit Sitz im Drittland – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
BDO Website, Insight DE / EN
Gesetzgebung
Jahressteuergesetz 2022
BDO Website, Insight
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Wir informieren über die wesentlichen Punkte.
DAC 8 - Entwurf zu einer weiteren Aktualisierung der Amtshilferichtlinie
EU-Kommission, Entwurf (engl.) vom 08.12.2022
Die Europäische Kommission hat einen Richtlinienentwurf für eine weitere Änderung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit (nunmehr: DAC 8) vorgelegt. Hauptthema sind Kryptoassets. Daneben wird der nach den Lux-Leaks eingeführte automatische Austausch sogenannter Steuervorbescheide mit grenzüberschreitendem Bezug auf „High Net Worth Individuals“ ausgeweitet. Betroffen sind damit natürliche Personen, denen – nach Abzug selbst bewohnten Wohneigentums – mindestens eine Million Euro Kapital zur Verfügung steht.
VAT in the Digital Age package
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.12.2022
BDO Website, Insight DE / EN
Am 08.12.2022 hat die Europäische Kommission mit Ihrem Richtlinienentwurf für die Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) ihre lang erwarteten Vorschläge zur Modernisierung der Mehrwertsteuervorschriften in der EU vorgelegt. Das Maßnahmenpaket umfasst die folgenden drei Hauptbestandteile: Digitale Mehrwertsteuermeldepflichten und elektronische Rechnungsstellung; Plattformwirtschaft; Einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung.
Die ViDA-Vorschläge werden in einem nächsten Schritt von den EU-Mitgliedstaaten erörtert. Es ist eine einstimmige Zustimmung aller Mitgliedstaaten erforderlich, damit diese in Kraft treten. Wir erwarten daher im Laufe des Jahres 2023 eine Reihe von Entwicklungen in Bezug auf ViDA, über die wir Sie auf dem Laufenden halten werden.
Pillar 2 – Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung in der Union
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.12.2022
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf eine Richtlinie zur Umsetzung von Pillar 2 geeinigt. Diese sieht vor, dass multinationale und inländische Konzerne, die einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR erzielen, mit mindestens 15 % besteuert werden. Bis Ende 2023 muss die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.
Rechtsprechung – gewerblicher Bereich
Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags
BFH, Urteil vom 13.07.2022, I R 42/18
Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der Vertragsurkunde zu füllen ist.
Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses
BFH, Urteil vom 28.09.2022, VIII R 20/20; Pressemitteilung vom 15.12.2022
Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen (entgegen BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63).
Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht.
Ob eine inkongruente Vorabgewinnausschüttung nach § 42 AO gestaltungsmissbräuchlich ist, ist bei zivilrechtlich wirksamen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlüssen nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die für satzungsgemäße inkongruente Ausschüttungen gelten.
Spende an Tochtergesellschaft - Abgrenzung zur verdeckten Einlage
BFH, Urteil vom 13.07.2022, I R 52/20
Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten.
Ob es sich bei einer Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist anhand einer Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen, der im gerichtlichen Verfahren vom FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist.
Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre
BFH, Urteile vom 01.06.2022, VII R 37/20, VII R 38/20 (NV), VII R 39/20 (NV),
VII R 40/20 (NV)
Die Verbrennung von Erdgas kann neben dem Verheizen einen zweiten Verwendungszweck i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG haben, wenn dadurch eine Schutzgasatmosphäre erzeugt wird, die für den Produktionsprozess erforderlich ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzung kommt es auf die tatsächliche Verwendung des Energieerzeugnisses und den tatsächlich durchgeführten Produktionsprozess an und nicht auf die theoretische Möglichkeit, das Energieerzeugnis durch ein anderes ersetzen zu können oder das Verfahren auf eine andere Weise durchzuführen.
Gleichzeitigkeit i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG liegt vor, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke verwendet wird.
Versetzung ins Ausland
BAG, Pressemitteilung zum Urteil vom 30.11.2022, Az. 6 AZR 336/21
Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. Im konkreten Fall durfte eine Fluggesellschaft einen Piloten vom Standort Nürnberg an den italienischen Standort Bologna versetzen.
Rechtsprechung – privater Bereich
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt für Zwecke der AfA
BFH, Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21
Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.
Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann die ImmoWertV herangezogen werden; welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
Die Wahl der Ermittlungsmethode entzieht sich einer Verallgemeinerung; ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht.
Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises
BFH, Urteil vom 24.08.2022, II R 14/20
Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen.
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
Rechtsprechung – Verfahrensrecht
Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe
BFH, Urteil vom 06.04.2022, X R 28/19
Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt für die Ermittlung des Gewinns aus einer Betriebsaufgabe auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn der Betrieb erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist (Fortführung des Senatsurteils vom 13.12.2016 - X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786).
Die aus der Restschuldbefreiung resultierenden Steuern sind im Fall der Betriebsaufgabe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da sie Folge der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter sind.
Schätzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EstG
BFH, Beschluss vom 11.11.2022, VIII B 97/21 (NV)
Kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Betriebsausgaben nicht durch Vorlage von Belegen nachweisen, ist das Finanzamt im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO zur Vornahme eines pauschalen Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Aufwendungen befugt. Die Schätzungsbefugnis nach dieser Vorschrift hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige zu einer förmlichen Aufzeichnung seiner Betriebseinnahmen und -ausgaben verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2017 - VIII R 6/14, BFH/NV 2018, 606).
Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung
BFH, Beschluss vom 14.11.2022, XI B 105/21 (NV)
Sind die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das FA daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, sofern das FA über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen.
Anteiliger Kaufpreis für einen Garten ist nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen
FG Münster, Urteil vom 18.10.2022, 2 K 3203/19 E
Das FG entschied, dass ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen ist.
Finanzverwaltung
Tonnagesteuer: Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
BMF, Entwurf vom 15.12.2022
Der Entwurf des BMF-Schreibens wurde an die Verbände versandt, die bis zum 25.01.2023 Stellung nehmen können.
Betriebsprüfung: Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 01.01.2024
BMF, Schreiben vom 15.12.2022, Gz. IV A 8 - S 1450/19/10001 :003
Umsatzsteuer: Steuerentstehung bei Teilleistungen
BMF, Schreiben vom 14.12.2022, Gz. III C 2 - S 7270/19/10001 :003
Mit Urteil vom 01.02.2022, Az. V R 37/2, entschied der BFH, die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a) Satz 1 UStG sei nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Dadurch entfielen die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff. Zudem wurde entschieden, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet. Durch das BMF-Schreiben wird unter Bezugnahme auf das zuvor genannte BFH-Urteil der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Umsatzsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten
BMF, Schreiben vom 13.12.2022, Gz. III C 3 - S 7170/20/10001 :001
Die Abgabe von nicht patientenindividuell hergestellten (Fertig-)Medikamenten, die einen integralen Bestandteil einer Therapie darstellen, können als ein mit der ärztlichen Behandlung eng verbundener Umsatz oder eine unselbständige steuerfreie Nebenleistung darstellen.
Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
BMF, Schreiben vom 13.12.2022, Gz. III C 3 - S 7134/22/10002 :001
Das BMF veröffentlichte die neue Musterbescheinigung für Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen.
Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
BMF, Schreiben vom 12.12.2022, Gz. III C 2 - S 7419/19/10002 :004
BDO Website, Insight DE / EN
Mit BMF-Schreiben vom 29.01.2021 erklärte die Finanzverwaltung § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet für nicht anwendbar. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gab es eine Nichtbeanstandungsregelung zunächst bis zum 31.12.2020, die aber mit BMF-Schreiben vom 01.12.2021 bis zum 31.12.2022 verlängert wurde. Diese Regelung wird erneut bis zum 31.12.2023 verlängert.
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten
BMF, Schreiben vom 09.12.2022
Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
BMF, Schreiben vom 09.12.2022, Gz. III C 3 - S 7155-a/19/10001 :004
Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, veröffentlicht.
Corona-Krise
Verlängerung der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
BMF, Schreiben vom 12.12.2022, Gz. IV C 4 - S 2223/19/10003 :006
Die Maßnahmen (z.B. vereinfachter Zuwendungsnachweis, Arbeitslohnspenden, Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Wertabgaben oder Steuerbefreiungen) werden bis zum 31.12.2023 fortgeführt.
Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen
FG Münster, Urteil vom 26.10.2022, 13 K 1920/21
Das FG Münster entschied, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.
Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO!
Please fill out the following form to access the download.