Tax and Legal UPDATE KW 23-2023

Neueinstellungen im Internet

​​​​​​​Plastiksteuer in Deutschland - das Einwegkunststofffondsgesetz
BDO Website, Insight

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023, kurz EWKFondsG nun wie bereits andere Länder eine „Plastiksteuer“ verabschiedet. Die Abgabe wird zum 1. Januar 2024 eingeführt und ist im Jahr 2025 erstmals zu entrichten. Wenngleich somit noch mehr als anderthalb Jahre bis zum ersten Abgabebescheid verbleiben, ist es für betroffene Unternehmen empfehlenswert, sich mit der neuen Abgabe auf Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte) auseinanderzusetzen, um die erforderlichen Vorbereitungen rechtzeitig abzuschließen. Bis Anfang 2024 haben Unternehmen zu klären, inwieweit sie der vom Umweltbundesamt verwalteten Abgabe unterliegen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Erfüllung der künftigen Meldepflichten zu schaffen.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

​​​​​​​Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs auf bereits aufgelaufene Zinsen an Tochtergesellschaft
​​​​​​​BFH, Urteil vom 15.03.2023, I R 24/20

Werden durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft Ansprüche auf bereits aufgelaufene Zinsen aus den überlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft übertragen, liegt darin eine verdeckte Einlage.

​​​​vGA- Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt
​​​​​​​BFH, Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19

1. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit ‑‑ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs‑‑ aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (Bestätigung der Senatsurteile vom 05.03.2008 - I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und vom 23.10.2013 - I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).

2. Wird allerdings nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (Fortentwicklung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

​​​​Grundstücksbezug sonstiger Leistungen
​​​​​​​BFH, Urteil vom 16.03.2023, V R 17/21 (NV)

Die Finanzierungsvermittlung kann eine von der Grundstücksvermittlung abgrenzbare und damit eigenständige sonstige Leistung sein, die nicht der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG unterliegt.

​​​​​​​Tonnagebesteuerung: Ausfall des Gesellschafterdarlehens oder der Forderung aus typisch stiller Beteiligung im Rahmen der Betriebsaufgabe
​​​​​​​BFH, Urteil vom 20.04.2023, IV R 20/20

Fallen die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gewährt haben, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise aus, gehört der hierdurch entstehende Verlust zu den Einkünften nach § 16 Abs. 3 EStG und ist mit dem nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn abgegolten (§ 5a Abs. 5 Satz 1 EStG).​​​​​​​​​​​​​​

Rechtsprechung - privater Bereich

Verlustberücksichtigung bei Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung neu geschaffenen Kapitalgesellschaftsanteils
​​​​​​​FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2023, 10 K 1285/20

1. Ist der Steuerpflichtige als alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH über eine GmbH & Co. KG mittelbar zu 100 % an einer GmbH beteiligt, übernimmt er anlässlich einer Kapitalerhöhung der GmbH unmittelbar selbst den neugeschaffenen Geschäftsanteil und muss er hierfür über den Nennbetrag des Geschäftsanteils hinaus ein Aufgeld in die Kapitalrücklage der GmbH zahlen, so gehört auch das Aufgeld zu den Anschaffungskosten für den erworbenen GmbH-Anteil. Das gilt auch insoweit, als die Summe aus dem Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils und dem Aufgeld den Verkehrswert des übernommenen Geschäftsanteils weit übersteigt (Überpari-Emission). Es handelt sich bei dem den Verkehrswert übersteigenden Teilbetrag nicht um eine verdeckte Einlage.

2. Wird anlässlich des Erwerbs des Geschäftsanteils eine auch bei einer künftigen Anteilsveräußerung fortzuführende Poolvereinbarung über die einheitliche Stimmrechtsausübung bei der GmbH geschlossen und stellt für die GmbH & Co. KG die Beteiligung an der GmbH die einzige Beteiligung dar, über die sie ihre Funktion als Holdinggesellschaft für die GmbH und deren Tochtergesellschaften ausüben kann, so stellt der vom alleinigen Kommanditisten erworbene neue Geschäftsanteil an der GmbH (siehe 1.) notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der GmbH & Co. KG dar.

3. Die Gestaltung – Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung – ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO, wenn sie der Ausstattung der GmbH mit Finanzmitteln und der unternehmerischen Beteiligung des Gesellschafters an der GmbH dient und wenn damit auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Sie wird auch nicht dadurch missbräuchlich, dass der anlässlich der Kapitalerhöhung erworbene neue Geschäftsanteil an der GmbH bereits rund eineinhalb Jahre nach dem Erwerb an eine dem Gesellschafter nahestehende Person veräußert wird und hierdurch im Sonderbetriebsvermögen II der GmbH & Co. KG ein nach dem Teileinkünfteverfahren abzugsfähiger Veräußerungsverlust entsteht. Das gilt auch dann, wenn zwar die GmbH & Co. KG vorab von ihren steuerlichen Beratern auf beide Schritte – Kapitalerhöhung unter Zuzahlung in die Kapitalrücklage, zeitnahe verlustrealisierende Veräußerung des neuen Anteils – hingewiesen worden ist, wenn jedoch nicht von vornherein feststand, dass und wann die der neue GmbH-Anteil tatsächlich übertragen werden sollte.

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Aufforderung zur Vorlage von Mietverträgen für die ESt-Erklärung vs. DSGVO
​​​​​​​FG Nürnberg, Urteil vom 01.02.2023, Az. 3 K 596/22; Revision BFH IX R 6/23

Den Besteuerungsgrundsätzen des § 85 AO kommt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Damit fällt eine Interessensabwägung “DSGVO versus öffentliches Interesse” zugunsten des Fiskus aus.

Finanzverwaltung

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023
BMF, Schreiben vom 06.06.2023

Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes unter Bezug auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Es enthält zudem auch die Verwaltungsgrundsätze zu Funktionsverlagerungen.

Anwendung des § 6a GrEStG 
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.05.2023

Die Finanzverwaltung erläutert mit den Erlassen Ihre Auffassung zu den mit den Grundsatzurteilen des BFH aus August 2019 bzw. September 2022 festgelegten Grundsätzen, auch anhand zahlreicher Beispiele. Die Erlasse treten an die Stelle der Erlasse vom 22.09.2020 und sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sonstiges

Wirtschaft fordert Vereinfachung von Steuerverfahren bei Einfuhrumsatzsteuer
Dt. Steuerberaterverband, Pressemitteilung vom 30.05.2023
 
Ein breites Bündnis aus Wirtschaftsverbänden, Unternehmen aus Industrie, Handel und Logistik, Kammern und Steuerberaterschaft hat dringend weitere Reformen bei der Einfuhrumsatzsteuer zur Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen angemahnt. Das Bündnis fordert die Einführung der Direktverrechnung, die Steuerbehörden in fast allen anderen EU-Mitgliedstaaten längst anwenden.

New Publications on the Internet

Plastics tax in Germany - the Single-Use Plastic Fund Act
BDO Website, Insight

The German legislature has also passed a "plastics tax" in the form of the Single-Use Plastic Fund Act of May 11, 2023, or "EWKFondsG". The plastics tax will be introduced on 1 January 2024 and is first payable in 2025. While this means that there is still more than one and a half years of time left until the first assessment of the levy, it is advisable for affected companies to deal with the new tax on single-use plastic products (EWK products) in order to complete the necessary preparations in a timely manner. By the beginning of 2024, companies must identify the extent to which they are subject to the levy administered by the German Federal Environment Agency (UBA/Umweltbundesamt) to create the conditions for fulfilling the future reporting obligations, if necessary.

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