Tax and Legal UPDATE KW 31-2023

Neueinstellungen im Internet

§ 102 StaRUG: Krisenfrüherkennungspflichten bei der Erstellung von Jahresabschlüssen – Handlungspflichten von Geschäftsleitern und Beratern
BDO Website, Insight

Prognosen und Einschätzungen zur gesamtwirtschaftlichen Situation, insbesondere deren Entwicklung und den Auswirkungen auf Unternehmen sind weiter schwierig. Besteht für eine Gesellschaft ein - möglicherweise nicht erkannter - Insolvenzgrund und erfolgt dennoch eine Bilanzierung nach Fortführungswerten, können sich für die Geschäftsleitung und den den Jahresabschluss erstellenden Berater Haftungsgefahren ergeben. Abhilfe kann eine belastbare Fortführungsprognose schaffen, die zusätzlich den Vorteil hat, dass in diesem Zusammenhang intensiv über die Ausrichtung des Unternehmens reflektiert werden kann und frühzeitig geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation auf einer soliden Basis eingeleitet werden können.

Bilanzielle Erfassung nicht buchwertdeckender Entgelte bei der "Übertragung" von Altersversorgungsverpflichtungen
BDO Website, Insight

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat sich dazu geäußert, auf welche Weise Altersversorgungsverpflichtungen zivilrechtlich übertragen werden können und welche Maßnahmen zur Verlagerung der Belastung daraus ergriffen werden können, wenn eine zivilrechtliche Übertragung nicht vollzogen wird.

Reporting-Frameworks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
BDO Website, Insight

Nachhaltigkeitsberichte werden von Unternehmen bereits seit mehreren Jahrzehnten erstellt und folgen dabei Rahmenwerken für die Berichterstattung, die sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben. Aber wie sieht es mit den bestehenden Rahmenwerken im Angesicht der neuen Berichterstattungsanforderungen nach der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) aus? Haben die Standards nach den neuen Regeln der EU weiter Relevanz?

Sofortmelde- und Mitführungspflichten
BDO Website, Insight

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (v. 13.3.2023 - B 12 KR 3/21 R) zeigt die Praxisrelevanz, aber auch die Komplexität der gesetzlichen Vorschriften zur in bestimmten Branchen bestehenden Sofortmeldepflicht und der flankierenden Mitführungspflicht. 

"Tabuthema" Datenlöschung - Wie Sie ein Löschkonzept im Unternehmen einführen
BDO Website, Web Seminar am 10.08.2023

Gesetzgebung

​​​​​​​eRechnung von EU genehmigt
Rat der EU, Beschluss vom 25.07.2023 

Der Einführung der elektronischen Rechnung (eRechnung) in Deutschland zum 1. Januar 2025 steht „nichts“ mehr entgegen. Die EU hat Deutschland ermächtigt, eine von den aktuellen Regelungen der MwSystRL abweichende Sondermaßnahme für die Ausstellung von Rechnungen einführen zu können. Damit kann Deutschland eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung für alle innerstaatlichen Umsätze einführen sowie in diesen Fällen von der Bestimmung der MwStSystRL abweichen, dass dies der Zustimmung des Rechnungsempfängers (Leistungsempfängers) bedarf.

Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
BMJ, Eckpunkte eines Referentenentwurfs vom 28.07.2023

Der geplante Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll nach dem Eckpunktepapier folgende drei Regelungsbereiche umfassen:

  • Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
  • Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
  • Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Das Eckpunktepapier wurde den Verbänden und interessierten Kreisen im Bereich des Genossenschaftsrechts zugesandt. Diese haben nun Gelegenheit, bis zum 29.09.2023 Stellung zu nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft - erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts
​​​​​​​BFH, Urteil vom 25.05.2023, IV R 33/19

1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginnt jedenfalls dann vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird.

2. Beseitigen die Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Mietverhältnis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schlusszahlung eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt
​​​​​​​BFH, Urteil vom 15.06.2023, IV R 6/20 (NV)

1. Die von einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft auf einem Weihnachtsmarkt ausgeübte und alle Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllende Nebentätigkeit schließt ‑‑lässt sich jene nicht unter eine der ausnahmsweise kürzungsunschädlichen Tätigkeiten subsumieren‑‑ die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus, auch wenn der Gewinn aus dieser Nebentätigkeit einem gemeinnützigen Verein als Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zugewendet wird.

2. Unerheblich ist, ob diese originär gewerbliche Nebentätigkeit der Personengesellschaft im Verhältnis zu ihrer grundbesitzverwaltenden Tätigkeit nur äußerst geringfügig ist. Bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist keine ungeschriebene Geringfügigkeitsgrenze zu beachten.

Rechtsprechung - privater Bereich

Verlustrücktrag: Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr
​​​​​​​BFH, Urteil vom 03.05.2023, IX R 6/21

1. Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr.

2. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr (§ 2 Abs. 3 EStG) ist nach Durchführung des Verlustrücktrags um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen. Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 4 EStG.

Objektverbrauch bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler gem. § 10f EStG
​​​​​​​BFH, Urteil vom 24.05.2023, X R 22/20

1. Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann. Insoweit tritt durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objektverbrauch ein.

2. Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.

Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
FG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2023, 10 K 202/22 (Revision, BFH VI R 4/23)

Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen (entgegen BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5-S 2353/19/10011:006, BStBl. I 2020, 1228).

Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Musikers
BGH, Pressemitteilung zum Urteil vom 03.08.2023, III ZR 54/22

Der Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers , die durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 ("erster Lockdown") verursacht wurden. Durch die Veranstaltungsverbote und -beschränkungen wurde zwar in den Gewerbebetrieb des Klägers als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG eingegriffen. Die angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen waren jedoch verhältnismäßig. Sie dienten einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck durch die Reduzierung zwischenmenschlicher Kontakte die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen und das exponentielle Wachstum der Infektionen zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden und die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuermessbescheid
​​​​​​​BFH, Urteil vom 11.05.2023, IV R 3/19 (NV)

1. Mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird zwar unter anderem über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO), nicht aber über die Frage der Steuerberechtigung (Hebeberechtigung). Das gilt im Grundsatz selbst dann, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird.

2. Der Steuerpflichtige ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid die Bestimmung des Steuergläubigers, also der hebeberechtigten Gemeinde, zu prüfen, wenn diese nicht Gegenstand eines Zuteilungs- oder Zerlegungsverfahrens war (Bestätigung von BFH-Urteil vom 19.11.2003 - I R 88/02, BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751 und BFH-Beschluss vom 09.01.2013 - IV B 64/11).

Eigenverbrauch im Tabaksteuerrecht
​​​​​​​BFH, Beschluss vom 28.06.2023, VII B 54/22 (NV)

Der Begriff des Eigenverbrauchs i.S. von § 22 Abs. 1 TabStG i.d.F. vom 25.07.2014 schließt auch Tabakwaren ein, die eine Privatperson aus einem anderen Mitgliedstaat selbst in das Steuergebiet verbracht hat und nach dem Verbringen an Familienmitglieder verschenken will, sofern keine Anhaltspunkte für gewerbliche Zwecke vorliegen.