Neueinstellungen im Internet
Mandantenseminar 2023 - Aktuelle Themen
BDO Website, Web Seminar am 06.11.2023
Das Seminar befasst sich mit “Nachhaltigkeitsmanagement”, “Lieferkettengesetz” und “Elektro(mobilität)” und wird in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner BDO Legal durchgeführt.
Herbstveranstaltung Hamburg
BDO Website, Präsenzveranstaltung am 14.11.2023
Die Veranstaltung beinhaltet die Themen “Die deutsche ”Plastiksteuer": das Einwegkunststofffondsgesetz, “Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – Handlungsbedarf wegen der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Implikationen" und “Was bringt das Wachstumschancengesetz?”.
Online-Fortbildung – Nachhaltigkeitsberichterstattung – Wegweiser für eine effiziente Umsetzung
BDO Website, Insight und Anmeldung zur Schulungsreihe
Mit Inkrafttreten der von der EU Kommission verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden rund 15.000 Unternehmen in Deutschland zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Aber wie und wo den Anfang machen? Welche Regularien gelten für wen? Welche Geschäftsbereiche müssen unternehmensintern beteiligt sein, um eine gesetzeskonforme und gleichsam effiziente Nachhaltigkeitsberichterstattung umzusetzen? Hier kann BDO mit seiner in Kooperation mit Haufe Lexware angebotenen Schulungsreihe Orientierung geben.
Indirect Tax News, Issue 4/2023 - October 2023
BDO Global Website, Newsletter
Transfer Pricing News, Issue 44 - October 2023
BDO Global Website, Newsletter
Gesetzgebung
Wachstumschancengesetz
Bundesrat, Stellungnahme vom 20.10.2023
Der Bundesrat hat sich zu dem von der Bundesregierung geplanten Wachstumschancengesetz geäußert, das umfangreiche Änderungen im Steuerrecht vorsieht. Die 65-seitige Stellungnahme des Bundesrats wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfassen wird. Der weitere Gesetzgebungsprozess bleibt mit Spannung abzuwarten.
Inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien für KMU
EU-Kommission, Entscheidung vom 17.10.2023; IDW, Mitteilung vom 20.10.2023
Die EU-Kommission hat den Vorschlag zur Anhebung der monetären Größenmerkmale der Bilanzrichtlinie angenommen. Dieser bedarf noch der Zustimmung des EU-Parlaments und des EU-Ministerrats und ist dann von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Die angehobenen Schwellenwerte sollen erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Allerdings sollen die EU-Mitgliedstaaten eine Anwendung der angehobenen Schwellenwerte bereits auf Abschlüsse für Geschäftsjahre gestatten können, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen (d.h. im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres bereits erstmals auf Abschlüsse für 2023).
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
BMF, Entwurf vom 23.10.2023
Mit dem Gesetzentwurf sollen diverse EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden. So soll beispielsweise ein neues Kryptomärkteaufsichtsgesetz erlassen werden. Darüber hinaus sind u.a. Änderungen des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes geplant.
Weitere Digitalisierung der Justiz
BMJ, Entwurf und Pressemitteilung vom 25.10.2023
Durch Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung soll die bereits fortgeschrittene Digitalisierung in der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter gefördert werden.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende
BFH, Urteil vom 17.08.2023, III R 59/20; Pressemitteilung vom 26.10.2023
1. Die Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien für die vorübergehende Überlassung der Ferienobjekte nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Eigentümer des Objekts seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis ist.
2. Ob das Vertragsverhältnis zwischen dem Ferienimmobilienanbieter und dem Objekteigentümer einen Mietvertrag oder einen Vermittlungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter darstellt, hängt vom Inhalt und der Durchführung des geschlossenen Vertrags ab. Für die Einordnung als Mietvertragsverhältnis spricht insbesondere, dass der Anbieter die Objekte im eigenen Namen vermarktet und vom Eigentümer keine Vermittlungsprovision erhält, sondern diesem ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zahlt.
3. Eine Zuordnung der im fiktiven Eigentum des Ferienimmobilienanbieters stehenden Objekte zu dessen Anlagevermögen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er die Objekte langfristig anmietet und nach seinem Geschäftsmodell bestrebt ist, einen weitgehend unveränderten Bestand an Objekten zu erhalten und den Reisekunden anzubieten.
Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 11/21
1. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.
2. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.
“Pool-Arzt” im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig
BSG, Pressemitteilung vom 24.10.2023 zum Urteil vom 24.10.2023, B 12 R 9/21 R
Ein Zahnarzt, der als so genannter „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr - wie bei anderen Tätigkeiten auch - die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Rechtsprechung - privater Bereich
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
BFH, Urteil vom 23.08.2023, X R 15/22 (NV)
Anders als bei Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) setzt ein Abzug von Beiträgen zu sonstigen Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) nicht voraus, dass auf die Leistungen der Krankenversicherung ein Anspruch besteht.
Kindergeld - Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten
BFH, Urteil vom 17.08.2023, III R 31/21 (NV)
1. Die Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann nur einvernehmlich erfolgen und setzt deshalb eine Einigung der Eltern voraus.
2. Bei der Berechtigtenbestimmung, ihrer Änderung und ihrem Widerruf handelt es sich jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person begründen oder beenden (Bestätigung des Senatsurteils vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21).
3. Auch für solche gegenüber einer Behörde abzugebende Willenserklärungen gelten die Vorschriften des § 130 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑‑BGB‑‑ (§ 130 Abs. 3 BGB).
4. Ein Widerruf der Bestimmung des nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig Kindergeldberechtigten für die Zukunft wird erst wirksam, wenn der Widerruf allen Beteiligten, also insbesondere auch der für den bisher vorrangig Kindergeldberechtigten zuständigen Familienkasse, bekannt geworden ist.
Rechtsprechung - Verfahrensrecht
Antrag auf Terminaufhebung trotz Möglichkeit der Video-Zuschaltung
BFH, Urteil vom 26.07.2023, II R 4/21
Die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen kurzfristigen Ausfalls eines geplanten Flugs ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Prozessbevollmächtigte weder darlegt noch glaubhaft macht, dass er kein alternatives Verkehrsmittel nutzen konnte, und es ihm zudem möglich gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen.
Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
BFH, Beschluss vom 13.09.2023, X B 52/23 (AdV)
Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer abgelehnten Erstattung aus Billigkeit
BFH, Beschluss vom 28.02.2019, VII B 133/18 (NV)
1. Die Frage nach der Entstehung der Energiesteuer durch Abgabe eines Energieerzeugnisses an einen Nichtberechtigten ist in einem Revisionsverfahren betreffend die abgelehnte Erstattung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nicht klärungsfähig.
2. Allein mit dem Vorbringen, die Steuerentstehung sei im Streitfall unverhältnismäßig, wird nicht dargelegt, warum die Klärung einer damit verbundenen Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Zur "zweiten" Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Falle der Quotenzahlung durch den Insolvenzverwalter
BFH, Beschluss vom 05.10.2023, XI B 13/23 (NV)
Der für die Entscheidung des FG tragende Rechtssatz, dass eine zweite Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht voraussetze, dass der durch die erste Vorsteuerberichtigung ausgelöste Berichtigungsanspruch an die Finanzbehörde abgeführt worden sein muss, weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise vom Urteil des FG Münster vom 20.02.2018 - 15 K 1514/15 U,S (EFG 2018, 697) und vom Urteil des FG Düsseldorf vom 25.01.2023 - 5 K 1749/21 (EFG 2023, 726) ab, so dass die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen ist.
Finanzverwaltung
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
BMF, Schreiben vom 24.10.2023
Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird der zeitliche Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis auf Weiteres auch auf das Jahr 2024 erstreckt.
Katastrophenerlass Ostsee-Sturmflut
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 25.10.2023
Durch das Unwetter am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein insbesondere in weiten Teilen der Ostseeküste sowie der Trave- und Schleiregion beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Geschädigt im Sinne dieses Erlasses ist, wer von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
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