Tax & Legal UPDATE KW 20-2025

Neueinstellungen im Internet

Abzugsverbot nach § 8b KStG für Währungskursverluste bei Fremdfinanzierung bis VZ 2021
BDO Website, Insight

Währungskursverluste bei Fremdwährungs-Gesellschafterdarlehen mindern bis VZ 2021 das Einkommen der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft regelmäßig nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen.

Liquidationsrecht des Krankenhausträgers
BDO Legal, Website, Insight

Der BGH bestätigt das Liquidationsrecht des Krankenhausträgers und trifft im Bereich der Wahlärzte einige für die Praxis wichtige Klarstellungen. 

Rechnungslegung & Prüfung
BDO Newsletter vom 12.05.2025

Der aktuelle Newsletter informiert u.a. über Neuerungen bei der Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften sowie der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz. 

Corporate Tax News
BDO Global, Newsletter, Issue 74 - May 2025

Optimierung der Kundenkommunikation: Einführung in die BDO Digital Document Factory
BDO Website, Web Seminar am 20.05.2025

VAT Update | Mai 2025
BDO Website, Web Seminar am 23.05.2025

Workshop-Reihe: Aktuelle steuerliche Themen in der Betriebsprüfung
BDO Website, Präsenzveranstaltung am 27.05.2025, München

WEBTALK: Dienst(ags)besprechung
BDO Website, Web Seminar am 27.05.2025
 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Keine nochmalige Einzahlung von bereits geleistetem Nennkapital im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung
BFH, Urteil vom 25.02.2025, VIII R 22/22

1. Eine Leistung in das Nennkapital einer AG liegt vor, soweit der Aktionär mit seiner Zahlung an die Gesellschaft die durch die Übernahme der Aktien entstandene Einlageforderung der Gesellschaft erfüllt und dadurch zum Erlöschen bringt.

2. Im Fall der wirtschaftlichen Neugründung lebt die durch die Einlageleistung der Gründer bereits erloschene Einlageforderung der AG nicht wieder auf.

3. Eine im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Neugründung erbrachte Einlage ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes im steuerlichen Einlagekonto auszuweisen, sofern sie nicht zur Erfüllung noch nicht eingeforderter ausstehender Einlagen erbracht worden ist.

Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 MTR zu erstatten sind
BFH, Urteil vom 25.02.2025, VIII R 32/21; Pressemitteilung vom 15.05.2025
BDO Website, Insight

1. Das zweigeteilte Verfahren des Kapitalertragsteuereinbehalts mit dem Erfordernis für den Anteilseigner, sich die Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b des Einkommensteuergesetzes (EStG) antragsgebunden erstatten zu lassen, ist mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar.

2. Erstattungsbeträge zur Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) sind nach dem Unionsrecht zu verzinsen, wenn dem Anteilseigner vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung der Kapitalertragsteuer unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 ohne Anhaltspunkte, die auf eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall hindeuten, vorenthalten wird.

3. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wird, drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags. Er endet mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.

4. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 vom BZSt widerrufen wird, ohne dass Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen, mit dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer und endet mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.

5. Die Zinsen sind für den relevanten Zinslauf nach dem Zinssatz gemäß § 238 der Abgabenordnung ohne Begrenzung auf volle Zinsmonate und unter Berücksichtigung der Regelung in § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs taggenau zu ermitteln.

Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt
BFH, Urteil vom 19.12.2024, V R 12/23

Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der ‑‑auf der Vorstufe erbrachten‑‑ sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann.

Persönliches Budget und Umsatzsteuerfreiheit
BFH, Urteil vom 19.12.2024, V R 1/22

Betreuungs- oder Pflegeleistungen können gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (nunmehr § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) auch aufgrund einer mittelbaren Kostentragung steuerfrei sein, wenn sie zwar aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, dessen Bewilligung aber in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen lässt (Abgrenzung zu Abschn. 4.16.3. Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

Körperschaftsteuerliche Organschaft, wenn sich die Organgesellschaft in Auflösung befindet
FG Münster, Urteil vom 27.03.2025, 10 K 2795/22 F, Revision zugelassen

Ein steuerrechtlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis kann auch dann vorliegen, wenn die Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft ohne deren förmliche Auflösung durch „Stilllegungsbeschluss“ eingestellt wird. 

Rückforderung von Überbrückungshilfe III gekippt
VG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2025 

Das VG hat einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung zur Überbrückungshilfe III aufgehoben. Es sah einen Ermessensfehler der Bezirksregierung in der fehlenden einheitlichen Verwaltungspraxis zur Frage, ob Umsatzrückgänge "ausschließlich" Corona-bedingt sein müssen. 
 

Rechtsprechung - privater Bereich

Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA-Luxemburg 2012
BFH, Urteil vom 20.03.2025, VI R 24/22 (NV)

Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 als Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht für eine Abfindung, die der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes im Großherzogtum Luxemburg erhalten hat.

Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter 
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2025, 10 K 245/22

Bestehen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls keine Anhaltspunkte, dass einer Grundstücksübertragung zwischen Erben eine auf Versorgung gerichtete Zusage gegenübersteht, liegt darin kein erbrechtlicher Vorgang, sondern ein Anschaffungsgeschäft, das bei Weiterverkauf des Grundstücks zu einem privates Veräußerungsgeschäft führen kann. 

Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
Sächsisches FG, Urteil vom 13.2.2025, 4 K 545/22

Einem beherrschenden Gesellschafter fließt eine unbestrittene Forderung gegen die Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Das gilt auch für Darlehenszinsen, die bei der Kapitalgesellschaft zwar passiviert, aber nicht ausgezahlt werden. Ein Rangrücktritt zur Vermeidung einer Insolvenz hat in der Regel keinen Einfluss auf die Fälligkeit. 
 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Saldierung nach § 16 UStG im Insolvenzverfahren
BFH, Beschluss vom 01.08.2017, VII R 16/15 (NV)

1. Vorauszahlungsbescheide für Umsatzsteuer verlieren ihre Wirksamkeit mit Erlass des Jahressteuerbescheids und erledigen sich "auf andere Weise" im Sinne von § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung.

2. Aufgrund der Saldierung nach § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) besteht die dann maßgebliche Jahressteuer nur insoweit, als der berechneten Steuer keine abziehbaren Vorsteuerbeträge gegenüberstehen.

3. Der Saldierung nach § 16 UStG steht nicht § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung entgegen. Die Saldierung ist keine Aufrechnung im Sinne dieser Vorschrift.

Zum Begriff der Vermittlung
BFH, Beschluss vom 24.04.2025, V B 4/24 (NV)

1. Der Vermittlungsbegriff im Bereich der Finanzdienstleistungen umfasst keine Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu dem einzelnen Geschäft aufweisen, das vermittelt werden soll (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.10.2008 - V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554).

2. Zur Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) einer Divergenz im Hinblick auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO müssen ‑‑aus dem Urteil des Finanzgerichts und aus der Divergenzentscheidung‑‑ abstrakte Rechtssätze in Bezug auf dieselbe Rechtsfrage gegenübergestellt werden.

Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt
BFH, Urteil vom 20.02.2025, IV R 17/22

Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑), stellt ‑‑obwohl sie eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO bewirkt‑‑ keinen Verwaltungsakt dar (Bestätigung der Rechtsprechung).
 

Finanzverwaltung

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
BMF, Schreiben vom 14.05.2025

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 neu gefasst. 
 

Sonstiges

Neue Onlineformulare im Bereich Entlastung von der Steuer auf Kapitalerträge
BZSt, Meldung vom 12.05.2025

Das BZSt informiert über neue Onlineformulare für das Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c bzw. § 44a Abs. 9 Einkommensteuergesetz ab dem 15.07.2025.
 

New Publications on the Internet

Corporate Tax News*
BDO Global, Newsletter, Issue 74 - May 2025

Prohibition of deduction for exchange rate losses on debt financing until assessment period 2021
BDO Website, Insight

Exchange rate losses on foreign currency shareholder loans do not regularly reduce the income of the corporation granting the loan until the assessment period 2021, as they fall within the material scope of application of section 8b (3) sentence 4 KStG.

Interest on capital gains tax withheld in violation of EU law
BDO Website, Insight

In its decision of February 25, 2025 (case no. VIII R 32/21), the BFH confirmed the claim to interest for capital gains tax withheld in violation of EU law.