Tax and Legal UPDATE KW 32

Neueinstellungen im Internet

Transparenzregister 2021 – Pflichten für Unternehmen aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion
Web Seminar unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
am 19. August 2021

Gesetzgebung

Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Börsengesetzes
Deutscher Bundestag, Drucksache 19/31872 vom 04.08.2021,
Kurzmeldung vom 10.08.2021

Eine Regelung zur Verschwiegenheitspflicht im Börsengesetz beeinträchtigt nach Ansicht des Bundesrates die Ahndung von Cum-Ex-Straftaten. Die Länderkammer hatte deshalb auf ihrer Sitzung Ende Juni einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes beschlossen, der nun dem Bundestag zugegangen ist. Beraten wird er allerdings erst vom Ende September zu wählenden neuen Bundestag. Im Cum-Ex-Skandal ging es um die Erschleichung von Steuererstattungen durch Ausnützen einer Regelungslücke. Die Methode wurde inzwischen höchstrichterlich als Straftat eingestuft.

Kern des Gesetzentwurfes ist die Streichung von § 10 Abs. 3 des Börsengesetzes. Diese Regelung führe dazu, heißt es im Entwurf, „dass insbesondere die Börsen sowie auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder konkrete Tatsachen, die ihnen vorliegen“ nicht den Finanzbehörden mitteilen dürften, „obwohl diese Tatsachen für die Aufarbeitung und Ahndung der Cum-Ex-Sachverhalte mitunter entscheidend sind“.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten
BFH, Urteil vom 31.03.2021, VI R 30/18

Die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten führt zur Entnahme der Grundstücke, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs betrifft.

Ist die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % überschritten, kommt es für das Vorliegen einer Entnahme regelmäßig nicht auf einen Vergleich der Erträge aus der Vermögensverwaltung und der Land- und Forstwirtschaft oder auf die Anwendung anderer Abgrenzungskriterien an.

Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. € 40
BFH, Urteil vom 21.04.2021, XI R 29/20

§ 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß.

Eine "unbillige Härte" i.S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor.

Ein finanzieller Aufwand in Höhe von € 40,54 für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.

Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten
FG Köln, Urteil vom 21.04.2021, 9 K 2291/17 (rkr.)

Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht.

Rechtsprechung – privater Bereich

Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
BFH, Urteil vom 14.04.2021, III R 36/20

Für die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zurückzuzahlen ist, kommt es auf das Vorliegen von Kindergeldfestsetzungs- oder Aufhebungsbescheiden an und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch.

Bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ergibt sich bei länderübergreifenden Sachverhalten keine Anspruchskonkurrenz des Anspruchs nach den europarechtlichen Regelungen der VO Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009 mit dem Rückforderungsanspruch nach den nationalen Vorschriften.

Ein etwaiger Erstattungsanspruch des deutschen Leistungsträgers gegen einen ausländischen Leistungsträger nach den europarechtlichen Bestimmungen ist kein auf steuerrechtlichen Gründen beruhender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Ein Ausgleichsanspruch zwischen den Mitgliedstaaten nach der VO Nr. 987/2009 berührt daher nicht den Rückforderungsanspruch der Familienkasse gegen den Kindergeldberechtigten.

Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind
BFH, Urteil vom 14.04.2021, III R 1/20

Zahlt die Familienkasse Kindergeld rechtsgrundlos an das Kind auf Anweisung des Kindergeldberechtigten aus, ist nur der Kindergeldberechtigte Rückforderungsschuldner.

Die Erfüllungszuständigkeit für erhaltenes Kindergeld ändert sich von der Person des Kindergeldberechtigten auf einen Dritten erst nach einer Entscheidung über eine Auszahlung nach § 74 Abs. 1 EStG. Der Abzweigungsbescheid stellt einen für den Empfänger begünstigenden und einen für den Kindergeldberechtigten belastenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar (vgl. Rechtsprechung).

Das bloße Bestehen einer Abzweigungslage ohne Vorliegen eines Abzweigungsbescheids lässt die Empfangsberechtigung des Kindergeldberechtigten unberührt (vgl. Rechtsprechung).

Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer
BFH, Urteil vom 06.05.2021, II R 34/18

Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich.

Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren beteiligt, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert zu bewertendes Grundstück ist. Eine (eigene) gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem oder - bei mehreren - den Vermächtnisnehmern ist in §§ 151 ff. BewG nicht vorgesehen.

Ein eigenständiger Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert gegenüber einem Vermächtnisnehmer ist fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Ein solcher Bescheid kann in Bestandskraft erwachsen.

Finanzverwaltung

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2022
BMF, Bekanntmachung vom 11.08.2021 
Gz. IV C 5 - S 2533/19/10026 :002

Das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2022" und die "Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2022" werden hiermit bekanntgemacht.

Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen und deren Auswirkungen auf Fehlbeträge nach § 10a GewStG
BMF, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.08.2021

Danach sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.04.2014 zur mittelbaren Gesellschafterstellung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der es zur Frage des Vorliegens der Unternehmeridentität stets und ausschließlich auf eine unmittelbare Gesellschafterstellung ankommt, wird uneingeschränkt festgehalten.

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2020 beginnende Wirtschaftsjahre
BMF, Schreiben vom 10.08.2021 Gz. IV B 6 - S 1315/19/10050 :006

Das BMF macht die kürzlich mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Art. 26 DBA-USA getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2020 bekannt.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
BMF, Schreiben vom 06.08.2021 Gz. IV C 4 - O 1000/19/10474 :004

Mit dem BMF-Schreiben wird der AEAO zu folgenden Bestimmungen der AO geändert:
§§ 52, 55, 57, 58, 58a, 60, 60a, 62, 64 und 68 AO.
Hierzu haben wir einen Newsletter veröffentlicht und berichten darüber in unserem Web Seminar „Quo Vadis – Gemeinnützigkeit“ am 08.09.2021.

Corona-Krise

BMF – Umfassende Coronahilfen für Unternehmen und Soloselbständige,
Mitteilung vom 11.08.2021

Das BMF hat die Übersicht über die Coronahilfen für Unternehmen und Soloselbständige aktualisiert. Insbesondere wurden die Überbrückungshilfen für Unternehmen und die sog. Neustarthilfe für Soloselbständige weiterentwickelt und stehen nunmehr als Überbrückungshilfe III Plus bzw. als Neustarthilfe Plus bis zum 30.09.2021 zur Verfügung. Die Antragsfrist für beide Programme endet am 31.10.2021.

Sonstiges

Bund- und Länderhilfen für Betroffene in Hochwasserregionen,
Beschluss vom 10.08.2021

Bund und Länder haben in der Videokonferenz am 10.08.2021 umfangreiche Hilfen – wie u.a. die Einrichtung eines nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ mit 30 Milliarden Euro als Sondervermögen des Bundes und die Kostenteilung für die Wiederaufbaumaßnahmen der Länder in Höhe von 28 Milliarden Euro zwischen Bund und Ländern - beschlossen.

GKV-Spitzenverband – Hinweise zur Unterstützung der von der Hochwasserkatastrophe in Teilen Deutschlands betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, Mitteilung vom 22.07.2021

Den vom Hochwasser betroffenen Arbeitgebern werden in Abstimmung mit der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit diverse Hilfestellungen wie beispielsweise Stundungsmöglichkeiten bis September 2021 angeboten.

Finanzministerium Hessen – Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres,
Erlass vom 27.07.2021

Das Land Hessen hat - wie bereits auch schon andere Bundesländer (s. Tax & Legal UPDATE KW 30) - steuerliche Erleichterungen für hessische Bürger, die die Opfer der Hochwasserkatastrophe durch Hilfsaktionen, Spenden und ehrenamtliches Engagement unterstützen, beschlossen.

BRAK – Warnung vor Betrugsmasche der Fake-Kanzlei „Dr. Herzog & Partner“,
Mitteilung vom 05.08.2021

Die Rechtsanwaltskammer Köln warnt vor einer Betrugsmasche. Seit Anfang August versendet eine „Kanzlei Dr. Herzog & Partner“ bundesweit Schreiben mit einer „Ankündigung eines gerichtlichen Vorpfändungsbeschlusses“ und der darin enthaltenen Aufforderung, Zahlungen ins Ausland zu leisten.
Unter dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis kann jeder nachprüfen, ob jemand, der sich als zugelassener Rechtsanwalt bezeichnet, auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Bundesgebiet ist und damit als Rechtsanwalt tätig sein darf.

 

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