Neueinstellungen im Internet
Fachkräftemangel, Globalisierung, Brexit, Rekrutierung aus dem Ausland -
Grundlagen des deutschen Aufenthaltsrechts?
BDO Legal GmbH - Web Seminar am 28. September 2021
Homeoffice – Update und weitere Inhalte
Webtalk am 5. Oktober 2021
BDO and Friends
EXPOReal am 12. Oktober 2021
Rentenbesteuerung – Verfassungsbeschwerden gegen BFH-Urteile
BDO Website, Insight
Rechtsprechung – gewerblicher Bereich
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören
BFH, Urteil vom 20.05.2021, IV R 31/18 (NV)
Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.
Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen.
(Anschluss an BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFHE 269, 342)
Rechtsprechung – privater Bereich
Kindergeld; Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Hochschulstudiums; Übergangszeit
BFH, Urteil vom 07.07.2021, III R 40/19; Pressemitteilung vom 23.09.2021
Eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Form eines Hochschulstudiums beginnt nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dass dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sind.
Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind entweder eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist, welches Ereignis früher eingetreten ist.
Eine Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kann nicht dadurch begründet werden, dass sich ein Kind um eine Ausbildung bemüht und später diese beginnt.
Vermietung eines Raumes in der Wohnung des beherrschenden Gesellschafters an die GmbH - tatsächliche Durchführung
FG München, Urteil v. 19.04.2021 – 7 K 1162/19
Schuldrechtliche Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie im Voraus getroffen wurden, klar und eindeutig sowie zivilrechtlich wirksam sind und tatsächlich durchgeführt werden. Das gilt auch für Mietverträge.
Rechtsprechung – Verfahrensrecht
Verlegungsantrag - Fehlende Übersendung der Klageerwiderung
BFH, Beschluss vom 29.07.2021, IX B 56/20 (NV)
Beantragt der Kläger die Verlegung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er habe die Klageerwiderung nicht erhalten, kann darin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen.
Steht der Zugang der Klageerwiderung nach Aktenlage nicht fest und lässt sich der Schriftsatz auch nicht mehr so rechtzeitig übermitteln, dass eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung verbleibt, muss der Termin verlegt werden. Der Beteiligte ist in diesem Fall insbesondere nicht gehalten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um sich dort eine Abschrift des Schriftsatzes aushändigen zu lassen, diese im Beisein des Gerichts und der anderen Beteiligten durchzulesen und dann zu entscheiden, ob er sich darauf spontan einlassen kann oder ob er die Vertagung des Termins beantragt.
Verhandelt das FG in Abwesenheit des Klägers mündlich und entscheidet es aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zur Sache, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es den Termin auf seinen Antrag hin hätte verlegen müssen.
Finanzverwaltung
Sonderabschreibung für Mietwohnungen – Beginn des Förderzeitraums
BMF, Schreiben vom 21.09.2021, Gz. IV C 3 - S 2197/19/10009
Das BMF stellt hinsichtlich der Regelung im BMF-Schreiben vom 07.07.2020, Tz. 9 klar, dass die Sonder-AfA nach § 7b EStG nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt bzw. getätigt worden ist. Bei zulässigerweise fehlendem Bauantrag/Bauanzeige ist auf den Beginn der Bauausführung abzustellen.
Corona-Krise
Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg betreffend Grenzpendlern verlängert
BMF, Schreiben vom 20.09.2021, Gz. IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007
Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation haben sich Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg darauf verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung von Grenzpendlern zumindest bis zum 31. Dezember 2021 Bestand haben wird.
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