Tax and Legal UPDATE KW 6-2024
Tax and Legal UPDATE KW 6-2024
Neueinstellungen im Internet
Besteuerung unverzinslicher Kaufpreisraten
BDO Website, Insight
In seinem Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, positioniert sich das FG Köln zur Besteuerung unverzinslicher Kaufpreisraten.
Gesetzgebung
Überlegungen zur Einführung einer Verantwortungsgemeinschaft
BMJ, Pressemitteilung und Eckpunktepapier vom 05.02.2024
Das neue Rechtsinstitut soll sich an Erwachsene richten, die jenseits von Ehe, Familie und Partnerschaft Verantwortung füreinander übernehmen und diese Beziehung rechtlich absichern wollen.
Bund erweitert Kapitalzugang für Start-up-Firmen
BMF und BMWK, Pressemitteilung vom 07.02.2024
Die Bundesregierung will den Kapitalzugang für junge, innovative Technologie-Unternehmen erweitern. Damit sollen Start-ups, die z. B. in Künstliche Intelligenz, Klima-, Quanten- oder Biotechnologie investieren, noch stärker gefördert sowie die Exitmöglichkeiten für deutsche und europäische Start-ups vergrößert werden. Zudem sollen bestehende Kooperationen mit institutionellen Investoren vertieft und junge Start-ups beim Impact Investing unterstützt werden. Die Bundesregierung sieht hierfür 1,6 Milliarden Euro aus dem Zukunftsfonds vor, die bisher als strategische Reserve gehalten wurden, sowie 150 Millionen Euro aus dem ERP-Sondervermögen.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt werden (Rechtslage bis zum 31.12.2014)
BFH, EuGH-Vorlage vom 23.08.2023, XI R 10/20
1. Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen eine deutsche Steuerpflichtige (Entwicklerin) vor dem 01.01.2015 eine Dienstleistung auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige (Endkunden) über einen Appstore einer irischen Steuerpflichtigen erbracht hat, Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) anzuwenden mit der Folge, dass die irische Steuerpflichtige so behandelt wird, als ob sie diese Dienstleistungen von der Entwicklerin erhalten und an die Endkunden erbracht hätte, weil der Appstore erst in den ‑‑den Endkunden erteilten‑‑ Bestellbestätigungen die Entwicklerin als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat?
2. Bei Bejahung der Frage 1: Liegt der Ort der gemäß Art. 28 MwStSystRL fingierten, von der Entwicklerin an den Appstore erbrachten Dienstleistung gemäß Art. 44 MwStSystRL in Irland oder gemäß Art. 45 MwStSystRL in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)?
3. Falls nach der Antwort auf die Fragen 1 und 2 die Entwicklerin keine Dienstleistungen in Deutschland erbracht hat: Besteht eine Steuerschuld der Entwicklerin für deutsche Umsatzsteuer gemäß Art. 203 MwStSystRL, weil der Appstore sie vereinbarungsgemäß in seinen per E-Mail an die Endkunden übermittelten Bestellbestätigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl die Endkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind?
Zur (steuer-)bilanziellen Behandlung eines "Beteiligungsbetrags" des Kfz-Händlers zur Absicherung des Restwertrisikos durch den Hersteller im Rahmen des Leasing-Restwertmodells
BFH, Urteil vom 13.09.2023, XI R 20/20
1. Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren.
2. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge" steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.
Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft
BFH, Beschluss vom 10.01.2024, XI B 13/22 (NV)
Der Umstand, dass eine Holdinggesellschaft auch die Kosten für eigene Leistungsbezüge in das von den Tochtergesellschaften an sie zu zahlende Entgelt kalkulatorisch einbezieht, steht der Annahme, dass Leistungen gegen Entgelt erbracht werden und eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, nicht entgegen.
Betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsanspruch - Webinar statt Präsenzschulung?
BAG, Pressemitteilung vom 07.02.2024 zum Beschluss vom 07.02.2024, 7 ABR 8/23
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Obstbauer kann Beitragspflicht für Erntehelfer nicht umgehen
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 05.02.2024 zum Urteil vom 20.12.2023, L 2 BA 59/23
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat den koordinierten Beschäftigtentausch als Sparmodell für Sozialversicherungsbeiträge für unzulässig erklärt.
Rechtsprechung - privater Bereich
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und Wohnsitz in Norwegen
BFH, Urteil vom 11.10.2023, I R 37/20 (NV)
§ 1 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche inländischen Einkünfte als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte gelten, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht nach konkreter Berechnung im Einzelfall der Höhe nach beschränkt wurde. Vielmehr bezieht sich die Regelung auf eine abstrakte Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aufgrund der Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; dem steht bei einem Wohnsitz des Einkünftebeziehers in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (hier: Norwegen) ein Diskriminierungsschutz aus den Grundsätzen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ‑‑sogenannte Freizügigkeitsrichtlinie‑‑ (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2004, Nr. L 158, 77) nicht entgegen.
Rechtsprechung - Verfahrensrecht
Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs
BFH, Urteil vom 12.10.2023, V R 42/21 (NV)
Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer ‑‑im Einspruchsschreiben nicht benannter‑‑ Steuerbescheid angefochten werden soll.
Finanzverwaltung
Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2024
BMF, Mitteilung vom 08.02.2024
Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs in digitaler Form verfügbar.
Zuwendungsempfängerregister ist online
BZSt, Mitteilung vom 07.02.2024
Das Zuwendungsempfängerregister wurde nun online gestellt. Über den Namen der Organisation, den Ort und/oder die steuerbegünstigten Zwecke kann die entsprechende Organisation gesucht werden.
Umsatzsteuer: Fahrzeugeinzelbesteuerung
BMF, Schreiben vom 07.02.2024
Das BMF hat Abschnitt 18.9 Abs. 1 UStAE zum Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung angepasst.
Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024
BMF, Entwurf vom 29.01.2024
Das BMF veröffentlicht den Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 und die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 bis 3).
Sonstiges
Solidaritätszuschlag 1995/2021 in „verfassungsrechtlicher Finsternis“
DStV, Pressemitteilung vom 06.02.2024
Ein Gutachten des Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Gregor Kirchhof belegt: „Die Wiedervereinigung bewirkt gegenwärtig keinen maßgeblichen Finanzbedarf mehr. […] Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz.“
Auf den Punkt gebracht: Beiträge
Deutsche Rentenversicherung, Broschüre vom 23.01.2024
Mit der Broschüre werden gezielte Informationen gegeben, wie die Sozialversicherungsbeiträge anhand des maßgeblichen Arbeitsentgelts richtig berechnet werden.
New Publications on the Internet
Taxation of Non-Interest-Bearing Purchase Price Installments
BDO Website, Insight
The Cologne tax court takes a position on the taxation of non-interest-bearing purchase price installments in its ruling dated October 27, 2022, case no. 7 K 2233/20.