Tax and Legal UPDATE KW 05

Corona-Krise: Maßnahmen und Aktivitäten

Neue Corona-Hilfen für Familien und Unternehmen
BMF, Mitteilung vom 04.02.2021

Der Koalitionsausschuss hat am Mittwoch aufgrund der anhaltenden Corona-Krise neue finanzielle und steuerliche Hilfen für Familien (Kinderbonus), Geringverdiener (Corona-Bonus), Unternehmen (Verlustrücktrag), Gastronomie (USt-Sätze) und Kultur (Neustarthilfe „Kultur“) vereinbart.

Auszahlung der Dezemberhilfe ist seit dem 01.02.2021 möglich
BMWI, Corona-Ticker

Erhöhung der EU-Beihilfegrenzen – Eckpunkte
EU-Kommission, Pressemitteilung, 28. Januar 2021

Die 0,8 Mio.-Grenze bei Kleinbeihilfen wird auf 1,8 Millionen erhöht. Diese können nach wie vor über einen Zeitraum von drei Jahren mit einer De-minimis-Beihilfe von bis zu 200.000 EUR pro Unternehmen kombiniert werden. Die Grenze für den Fixkostenzuschuss (für Unternehmen, die besonders von der Coronavirus-Krise betroffen sind und im förderfähigen Zeitraum im Vergleich zum gleichen Zeitraum von 2019 Umsatzverluste von mindestens 30% verzeichnen) wird von 3 Mio. auf 10 Mio. Euro erhöht.

Die Umsetzung in den deutschen Regelungswerken zu November-/ Dezemberhilfe sowie zur Überbrückungshilfe III bleibt abzuwarten.

Beihilferechtliche Fragen zu den Corona-Hilfsprogrammen
BMWi, aktualisierter FAQ, 02.02.2021
BMWi und BStBK, Fachgespräch – Zentrale Fragen und Antworten, 22.01.2021

Tax treaties and the impact of the COVID-19 pandemic
OECD, Updated guidance, 21.01.2021

Die OECD hat eine Aktualisierung des Leitfadens zu Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht.

Neueinstellung im Internet

Brexit: Let’s talk about VAT
BDO und British Chamber of Commerce in Germany e.V. - Podcast-Episode

AbzStEntModG: Doch noch Änderungen bei Verrechnungspreisen?
Fachbereich Internationales Steuerrecht, Publikation vom 05.02.2020

Dienstwagenbesteuerung nach neuem EuGH-Urteil teilweise rechtswidrig
FB Umsatzsteuer, Publikation vom 05.02.2020 zum EuGH-Urteil, Rs. C-288/19

Gesetzgebung

Ge­setz zur Ver­län­ge­rung des er­höh­ten Lohn­steuer­ein­be­halts in der See­schiff­fahrt
Referentenentwurf vom 25.01.2021

Mit dem Gesetz soll der bis zum 31.05.2021 befristete 100 %-ige Lohnsteuereinbehalt für Reeder um weitere sechs Jahre verlängert werden. Zudem soll der Lohnsteuereinbehalt aus beihilferechtlichen Gründen nicht mehr länger auf die deutsche Flagge beschränkt, sondern auf EU/EWR-Flaggen ausgeweitet werden. Die Anwendung der Neuregelung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Nachweis der Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen einer EU-Kapitalgesellschaft im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners
BFH, Urteil vom 27.10.2020, VIII R 18/17

Fragen der Vereinbarkeit des von der ausschüttenden EU-Kapitalgesellschaft zu betreibenden Feststellungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 8 KStG mit höherrangigem Recht hinsichtlich des grundsätzlichen Erfordernisses des Verfahrens, der Antragstellung und -frist, der Anforderungen an den Nachweis einer Einlagenrückgewähr und der Mitwirkungs- und Antragsrechte des Anteilseigners sind nicht im Rahmen der Veranlagung des Anteilseigners zu klären.

Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass inländische Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens den Nachweis führen können, dass ein bestimmter Bezug als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist, Ausschüttungen an inländische Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft gemäß § 27 Abs. 8 S. 9 KStG ohne weitere Nachweismöglichkeit des Anteilseigners jedoch stets als Gewinnausschüttung gelten, wenn die EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren gemäß § 27 Abs. 8 KStG nicht betreibt.

Die Frage, ob es mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar ist, dass inländische Gesellschafter von EU-Kapitalgesellschaften den Nachweis einer Einlagenrückgewähr für einen bestimmten Bezug im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens nicht selbst führen dürfen, ist im Klageverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners nur dann entscheidungserheblich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach den Vorgaben der Verwendungsfiktion in § 27 Abs. 1 S. 3 und 5 KStG eine Einlagenrückgewähr vorliegen könnte.

Eintritt in eine vermögensverwaltende KG - kein Abzug von (bei der Gesellschaft nicht abziehbaren) Schuldzinsen im Sonderbereich
BFH, Beschluss vom 16.10.2020, IX B 126/19 (NV)

Die Zuordnung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gesellschafter kommt grundsätzlich erst in Betracht, soweit er die Aufwendungen aus seinem sonstigen Vermögen getragen hat. Entsprechendes gilt für Zinsaufwendungen der Gesellschaft.

Sind Schuldzinsen auf Gesellschaftsebene nicht abziehbar, weil das Darlehen nicht durch die vermietende Tätigkeit veranlasst war, führt die Bruchteilsbetrachtung nicht dazu, dass der Aufwand im Sonderbereich anteilig abziehbar ist.

Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer als Voraussetzung für eine Berichtigung des Steuerbetrags nach den § 14c UStG; Feststellungsklage
BFH, Beschluss vom 27.10.2020, XI B 33/20 (NV)

Eine nicht gezahlte Umsatzsteuer muss für eine Berichtigung des Steuerbetrags nicht zurückgezahlt werden. Daher liegt eine sog. Überraschungsentscheidung vor, wenn das FG eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Steuerbetrags mit der Begründung in vollem Umfang abweist, dass die Umsatzsteuer nicht zurückgezahlt worden sei, obwohl die Umsatzsteuer nur teilweise gezahlt worden war.

Eine Feststellungsklage des leistenden Unternehmers, der eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erteilt hat, ist unzulässig, wenn die begehrte Klärung der Streitfrage, ob eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, auch mit der Verpflichtungsklage gegen das FA auf Zustimmung zur Berichtigung des Steuerbetrags geklärt werden kann.

Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes bei Verschmelzung
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.5.2020, 1 K 148/18, Newsletter IV/2020 – I/2021; Revision anhängig, BFH III R 37/20

§ 4 Abs. 6 S. 6, 2. Alt. UmwStG bezieht sich hinsichtlich des maßgeblichen Vorerwerbs auf sämtliche Anteile, die an der Übernahmeergebnisermittlung teilnehmen. Die Norm ist daher unabhängig davon anwendbar, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden und erfasst auch Erwerbsvorgänge, die im Zeitraum zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages erfolgen.

vGA bei Nichtverzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.5.2020, 1 K 67/17, Newsletter IV/2020 – I/2021; Revision anhängig BFH I R 27/20

Die nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter kann zu einer vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung führen. Hat die Gesellschaft selbst keine Kredite aufgenommen, so bilden bei der Ermittlung des angemessenen Zinssatzes die banküblichen Habenzinsen die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Der im Einzelfall angemessene Zinssatz ist innerhalb dieser Marge durch Schätzung zu ermitteln.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit
BFH, Beschluss vom 02.12.2020, V B 25/20

Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren.

Finanzverwaltung

GewSt: Kürzung um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG
Gleich lautender Ländererlass vom 04.02.2021 

Der BFH hatte mit Urteil vom 11.03.2015 (Az. I R 10/14) entscheiden, dass ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG zu einer gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 GewStG führt. Die Finanzverwaltung hatte mit einem Nichtanwendungserlass vom 14.12.2015 reagiert. Dieser wurde nun nunmehr vor dem Hintergrund der mit dem JStG 2020 eingefügten Rückwirkung der Kürzungsregelung auf Erhebungszeiträume ab 2017 aufgehoben.

Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
BMF, Schreiben vom 29.01.2021, Gz. III C 2 -S 7419/19/10002

§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet für alle offenen Fälle nicht anwendbar. Es wird nicht beanstandet, wenn die Sonderregelungen des § 25 UStG für die o.g. Reiseleistungen bis zum 31.12.2020 angewandt wurde.