Tax and Legal UPDATE KW 07

Corona-Krise: Maßnahmen und Aktivitäten

Überbrückungshilfe III
BDO, Website – Insight und Mandanteninformation

Neustarthilfe für Soloselbständige
BMWi/BMF – FAQ veröffentlicht
BMF, Pressemitteilung vom 16.02.2021

Da eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe nicht möglich ist, haben antragsberechtigte Soloselbständige zu prüfen und zu entscheiden, welche Förderung in Anspruch genommen werden soll.
Seit dem 16.02.2021 können die Anträge für die Neustarthilfe gestellt werden.

Steuerliche Erleichterungen für Freiwillige in Impfzentren
FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.02.2021

Freiwillige Helferinnen und Helfer in Impfzentren sollen in den Jahren 2020 und 2021 mittels Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale eine steuerliche Entlastung in Anspruch nehmen können.

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
DStV, Stellungnahme vom 17.02.2021

Der Verband fordert u.a. maßgebliche temporäre Ausweitungen der Möglichkeiten des Verlustrücktrags und die Einführung eines gewerbesteuerlichen Verlustrücktrags.

Neueinstellungen im Internet

Web Seminare
- 24.02.2021 – Neue Regeln für Mittelstands-Unternehmer in der Krise
- 26.02.2021 – VAT UPDATE
- 02.03.2021 - BDO GRIZZLY 2025 – Digitale Lösung für die Grundsteuer

StromSt – EnergieSt – EnSTransV - KWKG - EEG: Fristen im Kalenderjahr 2021
BDO Website, Insight

Global Tax Assurance and Risk Management
BDO Global, New website

Gesetzgebung

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
BMF, Referentenentwurf vom 15.02.2021

Ziel dieses Gesetzes ist es, Staaten und Gebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, Anpassungen zur Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verstorbenen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft durch deren rückwirkende Verschmelzung auf den Alleingesellschafter
BFH, Urteil vom 08.09.2020, X R 36/18

1. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 UmwStG 2002 angeordnete Rückwirkung betrifft nur die Ermittlung des Einkommens der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin. Diese Norm führt daher nicht zum Entstehen eines Übernahmegewinns bei einem bereits verstorbenen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn diese Gesellschaft nach dem Todestag rückwirkend auf ihren neuen Alleingesellschafter verschmolzen wird.

2. Die Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG 2002 ist auch dann anzuwenden, wenn Anteile an der übertragenden Körperschaft, die unter § 17 EStG fallen, zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Verschmelzung unentgeltlich übertragen werden.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden
BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, Pressemitteilung 4/21 vom 18.2.2021

Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; s. BFH vom 10.08.2016 - XI R 31/09; BFH vom 27.03.2019 - V R 43/17).

Anrechnung von in Kanada gezahlter Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer
FG Hessen, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil 8 K 1860/16 vom 26.08.2020 (nrkr - BFH-Az.: I R 8/21)

Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führt zu einer Doppelbesteuerung, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kann die ausländische Steuer angerechnet werden. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung hat diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG und § 34c Abs. 6 S. 2 EStG) zu erfolgen. Das FG entschied weiterhin, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides durch das Finanzamt zu erfolgen habe.

Rechtsprechung – privater Bereich

Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen
BFH, Urteil vom 12.08.2020, X R 12/19

1. Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können --unbeschadet weiterer Voraussetzungen-- nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht.

2. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausländischen Rechts bestehen (Anschluss an BSG-Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 14/11 R, BSGE 113, 160, Rz 14).

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Nichtzulassungsbeschwerde: Zur Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im finanzgerichtlichen Verfahren
BFH, Beschluss vom 26.11.2020, VI B 29/20 (NV)

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auch im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren gilt.

Finanzverwaltung

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen
BMF, Schreiben vom 18.02.2021, Gz. IV B 2 -S 1301/07/10017-12

Ausstellung Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs.2 und 3 EStG
BMF, Schreiben vom 18.02.2021, Gz. IV C 1 -S 2401/19/10003

Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG
BMF, Schreiben vom 11.02.2021, Gz. IV C 5 -S 2334/19/10024

Die Finanzverwaltung übernimmt die BFH-Rechtsprechung, dass ein Sachbezug auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2021
BMF, Schreiben vom 11.02.2021, Gz. IV A 8 -S 1547/19/10001

Vergütungen bei Überlassung oder Veräußerung von eingetragenen Rechten
BMF, Schreiben vom 11.02.2021,  Gz. IV B 8 - S 2300/19/10016

Das BMF hat zu Vergütungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, sowie für die Veräußerung solcher Rechte Stellung genommen. Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bereits zugeflossen sind oder noch bis einschließlich 30.09.2021 zufließen, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenserleichterungen.

Sonstiges

Verkürzte Frist für einen Vorsteuervergütungsantrag nach dem Brexit
BZSt, Mitteilung vom 09.02.2021

Auf Grund der zwischen EU und UK vereinbarten Austrittsregelung sind Anträge auf Vorsteuervergütung, die Zeiträume des Jahres 2020 betreffen, bis zum 31.03.2021 zu stellen. Die Antragsfrist endet damit nicht wie bisher am 30.09.2021, sondern bereits sechs Monate früher.