Tax and Legal UPDATE KW 22

Corona-Krise: Maßnahmen und Aktivitäten

Überbrückungshilfe II: Fristverlängerung für Änderungsanträge
BMWi, Mitteilung vom 02.06.2021

Die Frist für Änderungsanträge oder IBAN-Korrekturen wurde bis zum 30.06.2021 verlängert.

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
BMF, Pressemitteilung vom 26.05.2021

Fortgeltung der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze (siehe auch unter Finanzverwaltung, BMF-Schreiben vom 03.06.2021)

Die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen war zunächst bis zum 30.06.2021 begrenzt. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wird die Regelung bis zum 31.12.2022 verlängert, so dass insoweit der ermäßigte Steuersatz (7 %) weiterhin anzuwenden ist. Ausdrücklich davon ausgenommen ist die Abgabe von Getränken, hier kommt weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung. Die Kassen- und FiBu-Systeme sind entsprechend beizubehalten oder umzustellen.

Neueinstellungen im Internet

Finanzierung von Startups in der Corona-Krise
BDO und Startup-Woche Düsseldorf, Web-Panel am 09.06.2021

Reihengeschäfte – Fallstricke, Besonderheiten; Haben Sie die Neuerungen aus 2020 fest im Griff?
BDO Website, Web Seminar am 15.06.2021

Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei Scheinrenditen
BDO Website, Insight

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Online-Pokerspiele als gewerbliche Tätigkeit
FG Münster, Urteil vom 10.03.2021, 11 K 3030/15, Pressemitteilung vom 1.6.2021, Revision BFH X R 8/21

Die im Streitfall gespielte Variante Texas Hold´em stellt ein Geschicklichkeitsspiel und nicht ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel dar. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (u.a. Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht) können deshalb mit Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.

Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer "Gewinngesellschaft" auf eine "Verlustgesellschaft"
BFH, Urteil vom 17.11.2020, I R 2/18

Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO nicht aus.

Bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs i.S. des § 42 Abs. 2 AO sind diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen zugrunde liegen, zu berücksichtigen.

Wird eine "Gewinngesellschaft" auf eine "Verlustgesellschaft" verschmolzen und verrechnet diese die positiven Einkünfte der "Gewinngesellschaft" des Rückwirkungszeitraums mit ihren eigenen Verlusten, dann stellt dies nach der Rechtslage des Jahres 2008 keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Dies gilt auch dann, wenn die "Gewinngesellschaft" die Gewinne des Rückwirkungszeitraums bereits an ihre frühere Muttergesellschaft ausgeschüttet hatte.

Besteuerung des Einbringungsgewinns II
BFH, Urteile vom 18.11.2020, I R 25/18 und I R 24/18 (NV)

Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gilt zwar die Veräußerung der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Rückwirkungsfiktion). Die Korrektur eines bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids zur Erfassung eines durch die Veräußerung ausgelösten Einbringungsgewinns II gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt aber des Weiteren voraus, dass der Veräußerungstatbestand nach Erlass des zu ändernden Bescheids verwirklicht worden ist.

Wird die übernehmende Kapitalgesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, führt dies zu einer Veräußerung des eingebrachten Anteils i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006.

Keine Zwangsbetriebsaufgabe durch Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
BFH, Urteil vom 11.02.2021, VI R 17/19 (NV)

Die Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führt nicht zu dessen zwangsweiser Aufgabe.

Rechtsprechung – privater Bereich

Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung
BFH, Urteil vom 19.05.2021, X R 20/19, Pressemitteilung vom 31.05.2021
BDO Website, Insight vom 31.05.2021

Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 Abs. 1 SGB VI sind als akzessorische Zusatzleistungen einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung ("erste Schicht") anzusehen und unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Die Öffnungsklausel für eine zumindest teilweise Ertragsanteilsbesteuerung von Basisversorgungsrenten ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 Halbsatz 1 EStG nur auf Antrag des Steuerpflichtigen und nicht von Amts wegen anzuwenden.

Regelmäßige Rentenanpassungen sind nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Anordnung in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 7 EStG auch in der für Renteneintrittsjahrgänge bis einschließlich 2039 geltenden Übergangsphase nicht nur mit dem individuellen Besteuerungsanteil, sondern in voller Höhe zu besteuern (Anschluss an Senatsurteil vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

Bei den gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Renten aus privaten Versicherungsverträgen außerhalb der Basisversorgung kann gegen das Verbot der doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und späteren Alterseinkünften bereits aus systematischen Erwägungen nicht verstoßen werden.

Die Überschussbeteiligung aus einer privaten Leibrentenversicherung gemäß § 153 VVG ist einheitlich mit der garantierten Rente nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem gesetzlichen Ertragsanteil zu besteuern.

Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
BFH, Urteil vom 19.05.2021, X R 33/19, Pressemitteilung vom 31.05.202
BDO Website, Insight vom 31.05.2021

Der Senat hält daran fest, dass sowohl der zum 01.01.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grundsätzlich vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung als auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung verfassungsgemäß ist.

Einem Steuerpflichtigen, der nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommt, kann allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen. Eine solche doppelte Besteuerung ist nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen.

Als steuerfrei bleibende Rentenzuflüsse sind in der Vergleichs- und Prognoserechnung die infolge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 4 EStG) für die Rente des Steuerpflichtigen sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen. Weitere Beträge, die im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind nicht einzubeziehen (z.B. Grundfreibetrag, Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner, Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag).

Für die Ermittlung der in Veranlagungszeiträumen bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Teile der Vorsorgeaufwendungen nicht gesetzlich Versicherter) gleichrangig zu berücksichtigen. Alle anderen nach damaliger Rechtslage dem Grunde nach abziehbaren Vorsorgeaufwendungen werden im Rahmen der retrospektiv vorzunehmenden Prüfung, in welchem Umfang Altersvorsorgeaufwendungen in früheren Veranlagungszeiträumen als aus versteuertem Einkommen geleistet gelten, lediglich nachrangig berücksichtigt. In Fällen der Zusammenveranlagung von Eheleuten, die jeweils eigene Vorsorgeaufwendungen getragen haben, werden die gemeinsamen Sonderausgaben-Höchstbeträge im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufgeteilt. Eine Kürzung um Beitragsanteile, die nach der Finanzierungs- und Ausgabenstruktur der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kalkulatorisch nicht auf die Leistung von Alters- oder Hinterbliebenenrenten entfallen, ist nicht vorzunehmen.

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG)
BFH, Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18, Pressemitteilung vom 04.06.2021

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.

Auslegung einer Vermächtnisanordnung
BFH, Urteil vom 25.11.2020, II R 36/18 (NV)

Die Auslegung einer Vermächtnisanordnung ebenso wie die Ermittlung, ob ein Vermächtnis angenommen wurde, obliegt dem Tatsachengericht und ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend.

Ob begünstigtes Vermögen durch Vermächtnis mit dem Tode des Erblassers erworben wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), richtet sich nach dem Gegenstand des Vermächtnisses und nicht danach, was an Erfüllungs statt geleistet wird.

Anspruch auf deutsches Kindergeld in den Wohnsitz-Wohnsitz-Fällen, wenn nur in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht
BFH, Urteil vom 18.02.2021, III R 60/19 (NV)

Der Anspruch auf Kindergeld im nachrangigen Staat ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn nur ein Anspruch im nachrangigen Staat besteht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch im vorrangigen Staat aber nicht erfüllt werden.

Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche i.S. dieser Vorschrift vorliegen.

Wird daher in dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat für einzelne Kinder keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung erbracht, weil die nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch für das Kind vorsehen, müssen die allein durch den Wohnort einer berechtigten Person ausgelösten Ansprüche auf Familienleistungen für in einem anderen Mitgliedstaat lebende Kinder erfüllt werden.

Kindergeld für in einem anderen EU-Mitgliedstaat, im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kinder
BFH, Urteil vom 18.02.2021, III R 12/19 (NV)

Erfüllt ein nach § 1 Abs. 3 EStG besteuerter Elternteil die Voraussetzungen für einen inländischen (Differenz-)Kindergeldanspruch steht dieser Anspruch unabhängig davon, ob das deutsche Recht auf diesen Elternteil nach Art. 11 ff. der VO Nr. 883/2004 vorrangig oder nachrangig anzuwenden ist, dem im anderen Mitgliedstaat wohnenden Elternteil zu, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das deutsche (Differenz-)Kindergeld nach dem Unterhaltsrecht des anderen Mitgliedstaats auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Unzulässige Klage bei Verwendung eines Falschnamens
BFH, Urteil vom 18.02.2021, III R 5/19

Die Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen.

Zum Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG
BFH, Urteil vom 25.03.2021, VIII R 45/18

§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gilt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages unterlaufen sind.

Auch die Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG wirkt nur partiell. Sie tritt nur insoweit ein, als die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG betroffen ist.

Finanzverwaltung

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
BMF, Schreiben vom 03.06.2021, Gz. IV C 1 -S 2252/19/10003

Das BMF nimmt Stellung zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer und ergänzt das BMF-Schreiben vom 18.01.2016. Änderungen oder Ergänzungen betreffen u.a. Optionsscheine etc. (Tz. 8 ff), Kaufoptionen (Tz. 24 ff), den Veräußerungsbegriff (Tz. 56 ff) und die Verlustverrechnung (Tz. 118 ff).

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen
BMF, Schreiben vom 02.06.2021, Gz. IV C 6 -S 2240/19/10006

Bei bestimmen kleinen Anlagen kann auf Antrag und ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen eine Liebhaberei beantragt werden.

Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz
BMF, Schreiben vom 01.06.2021, Gz. IV C 1 -S 1980-1/19/10027

Das Anwendungsschreiben wird um eine Nichtbeanstandungsregelung zu § 7 Abs. 5 InvStG ergänzt.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen; Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020
BMF, Schreiben vom 03.06.2021, Gz. III C 2 - S 7030/20/10006 :006

Der Gesetzgeber hat die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert, die Regelungen des BMF-Schreibens vom 02.07.2021 sind daher bis zum 31.12.2022 anzuwenden.