Tax and Legal UPDATE KW 25

Corona-Krise: Maßnahmen und Aktivitäten

Antragsfrist für Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe verlängert
Mitteilung des BMWi über den FAQ (23.06.2021)

Erst- und Änderungsanträge auf Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe können noch bis zum 31.10.2021 gestellt werden. Allerdings können nur Neuanträge, die bis 30.06.2021 eingehen, noch eine Abschlagszahlung erhalten.

Corona-Arbeitsschutzverordnung bis September verlängert
BMAS, Referentenentwurf vom 17.06.2021

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10.9.2021 verlängert. Der Entwurf des BMAS wurde am 23.6.2021 vom Bundeskabinett ohne Aussprache beschlossen. Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort.

Konsultationsvereinbarung mit Österreich
BMF, Schreiben vom 18.06.2021, Gz. IV B 3 - S 1301-AUT/20/10001

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit Österreich eine Konsultationsvereinbarung geschlossen. Diese gilt zunächst bis Ende September 2021, verlängert sich bei keiner Kündigung aber automatisch.

Konsultationsvereinbarung mit Belgien
BMF, Schreiben vom 18.06.2021, Gz. IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002

Die Vereinbarung mit Belgien über die Besteuerung von Grenzpendlern wurde erneut und bis Ende September 2021 verlängert.

Neueinstellungen im Internet

AbzStEntModG: Changes in transfer pricing, after all
BDO Website, Insight
G-7 support for global minimum tax and new allocation rules – what’s the real impact?
BDO Global Website, Insight

In early June, the G-7 finance ministers issued a statement in support of a 15% global minimum tax imposed on a country-by-country basis, and expressed a commitment to reaching “an equitable solution” on the allocation of taxing rights among jurisdictions. The statement leaves a number of questions unanswered, both technical and policy-related. BDO has been a leading commentator in this area and we have continued to comment and discuss the topic at an international level. In this new BDO Opinion piece, we’ve analysed the statements and highlighted where questions remain.

Indirect Tax News – Issue 2/2021, June 2021
BDO Global Website

1 July 2021 marks a major change in the EU VAT rules for B2C e-commerce sellers and marketplaces/platforms. This change will particularly affect businesses selling from the UK that had to deal with the consequences of Brexit as of 1 January 2021 and will now have to deal with changed rules again. Fingers crossed that it will all work out. On the same date, new Canadian GST/HST rules will enter into effect for digital products, supplies of goods and supplies made via short-term accommodation platforms.

Gesetzgebung

Modernisierung der Körperschaftsteuerrechts – Optionsmodell
Bundesrat, Beschlussfassung am 25.06.2021
Web Seminar am 28. Juni 2021

Der Bundestag hatte im Rahmen seines Gesetzesbeschlusses zahlreiche Vorschläge des Bundesrates übernommen. Dementsprechend stimmte der Bundesrat der Modernisierung der Körperschaftsteuer zu, auch wenn er die Änderungen immer noch nicht für ausreichend und nur als einen ersten Schritt einer nötigen umfassenden Reform erachtet. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erhalten künftig die Möglichkeit, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Dies soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft stärken. Das Gesetz soll im Wesentlichen am 01.01.2022 in Kraft treten.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter
BFH, Urteil vom 12.12.2020, III R 38/17

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzurechnung bei der Herstellung materieller Wirtschaftsgüter unterbleiben würde.

Zur Zuordnung angemieteter Gegenstände zum fiktiven Anlagevermögen eines Filmherstellers.

Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling)
BFH, Beschluss vom 18.02.2021, III R 8/19

Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO unterhält.

Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, 30 GewStG setzt voraus, dass jeder der auf mehrere Gemeinden entfallenden Teile dieser Einheit die Voraussetzungen des Betriebsstättenbegriffes erfüllt.

Aus einem Pachtvertrag, mit dem der Pächterin die Netzhoheit über ein Versorgungsnetz übertragen wird, ergibt sich auch dann keine Verfügungsbefugnis der Verpächterin über das Netz, wenn der Verpächterin Mitwirkungsrechte bei der Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans vorbehalten werden.

Der Teilbetriebsfiktion in § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 EnWG kommt keine Aussagekraft im Hinblick auf das Bestehen der für den Betriebsstättenbegriff notwendigen Verfügungsmacht an den von der Entflechtung betroffenen Geschäftseinrichtungen zu.

Aus der Verpflichtung des Netzbetreibers zum Abschluss eines Transportvertrages folgt keine Verfügungsbefugnis des Transportkunden über das Netz.

Eine Mitunternehmerstellung des Energieversorgungsunternehmens beim Netzbetreiber begründet im Hinblick auf das Energieversorgungsgeschäft keine Betriebsstätten des Energieversorgers in den Betriebsstätten des Netzbetreibers.

Zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die Mitunternehmer einer GbR
BFH, Urteil vom 25.03.2021, VIII R 47/18

Das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium ist als Sonderbetriebseinnahme i.S. des. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird.

Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert das FA nicht daran, Stipendienzahlungen, die es bei der Einkommensteuerveranlagung eines Mitunternehmers (rechtsirrig) als steuerfreie Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 44 EStG angesehen hat, später in einem gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid als Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers zu erfassen.

Wesentliche Pflichten eines Geschäftsführers
FG München, Urteil vom 10.03.2021 – 3 K 1123/19

Die Weitergabe der für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer Gesellschaft erforderlichen Informationen an die mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragten Mitarbeiter und Steuerberater gehört zu den wesentlichen Pflichten eines Geschäftsführers. Die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Gesellschaft durch den Geschäftsführer stellt eine solche Information dar.

Rechtsprechung – privater Bereich

Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein ihm auch zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Kfz
BFH, Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18

Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018 - IV C 5-S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592).

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Entstehung eines Haftungsanspruchs - Begründung einer Insolvenzforderung
BFH, Urteil vom 19.01.2021, VII R 38/19 (NV)

Die Rücknahme eines Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO kommt auch in Betracht, wenn dieser nichtig ist.

Für die insolvenzrechtliche Begründung einer Haftungsforderung kommt es nicht auf die zugrunde liegende Steuerschuld an, sondern darauf, ob die maßgebliche Handlung bzw. Unterlassung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2018 - VII R 2/17).

Die maßgebliche Handlung bzw. Unterlassung bestimmt sich nach dem Inhalt und der Auslegung des Haftungsbescheids, dessen Wirksamkeit im Streit steht.

Finanzverwaltung

USt-Organschaft bei vorläufiger Eigenverwaltung – zeitliche Anwendungsregelung
BMF, Schreiben vom 22.06.2021, Gz. III C 2 - S 7105/20/10001

Die Finanzverwaltung hatte mit BMF-Schreiben vom 04.03.2021 die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.11.2019, XI R 35/17, übernommen, dass eine Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger oder Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht beendet. Nach dem aktuellen Schreiben gilt dies vor dem Hintergrund des SanInsFoG und des COVInsAG nicht für vorläufige Eigenverwaltungsverfahren, die nach dem 31.12.2020 angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVInsAG.

Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung
BMF, Schreiben vom 18.06.2021, Gz. III C 3 - S 7163/19/10001 :001

Mit BMF-Schreiben vom 11.05.2021 hatte das BMF verfügt, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Leistet im Garantiefall der Kfz-Händler eine Geldleistung, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses vor, welche nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei ist. Der zwingende Anwendungsbeginn wurde nun auf den 31.12.2021 verschoben und darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz
BMF, Schreiben vom 18.06.2021, Gz. IV C 1 - S 1980-1/19/10008

Die Finanzverwaltung ändert zum bisherigen Anwendungsschreiben die Erläuterungen zu den Spezial-Investmenterträgen, der Vereinnahmung und Verausgabung, dem Abzug der Direktkosten und der Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen.

Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit Corona
BMF, Schreiben vom 15.06.2021, Gz. III C 3 - S 7130/20/10005

Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.