Tax and Legal UPDATE KW 27

Neueinstellungen im Internet

Steuern & Recht, Ausgabe 4/2021, Juli 2021
BDO Website - Insights

Fachkräftemangel, Globalisierung, Brexit – Rekrutierung aus dem Ausland –
Grundlagen des deutschen Aufenthaltsrechts
BDO Legal GmbH, Web Seminar am 15. Juli 2021

Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften
BDO Website
, Insight

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken
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Gesetzgebung

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Bundestag, Beschluss vom 24.06.2021
Bundesrat, Beschluss vom 25.06.2021, BR-Drucks. 567/21

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gebilligt. Mit dem Gesetz werden das Recht der GbR konsolidiert und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern angepasst. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit bzw. Grundbuchfähigkeit der GbR. Das Gesetz wird damit überwiegend am 1.1.2024 in Kraft treten.

Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
Bundesrat, Beschluss vom 25.06.2021, BR-Ds 569/21

Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (BT-Ds 19/28173) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Ds 19/30938, 19/31118) zu.

Damit wird das bisher von Bundes- und unterschiedlichem Landesrecht bestimmte Stiftungsrecht zukünftig abschließend im BGB geregelt. Neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen wurden geschaffen. Da die bisherigen Stiftungsverzeichnisse nicht die im Rechtsverkehr nötige Publizitätswirkung haben, wird für mehr Transparenz zusätzlich ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt. Dadurch soll für Stifter und Stiftungen das Stiftungsrecht übersichtlicher und verständlicher werden.

Niedersachsen erlässt eigenes Grundsteuergesetz
FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 07.07.2021 mit weiteren Links

Der Niedersächsische Landtag hat ein Grundsteuergesetz mit einem selbst entwickelten Flächen-Lage-Modell verabschiedet. Anders als beim Bundesmodell soll in Niedersachsen für die Grundsteuer nur noch einmal eine Steuererklärung abgeben werden. Diese Erklärung bestehe aus wenigen Angaben zu den Flächengrößen und der Nutzung. Den Rest erledige die Verwaltung.
 

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei "0 %-Finanzierung"
BFH, Urteil vom 24.02.2021, XI R 15/19

Trägt im Rahmen einer Warenlieferung mit "0 %-Finanzierung" der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Dritten (Kreditinstitut) in der Weise, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Auszahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbehält und der Kunde in Raten den Kaufpreis an das Kreditinstitut zahlt, mindern die einbehaltenen Zinsen das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden auch dann nicht, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen.

Neuausrichtung beim Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20

Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist.

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.

Für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.

Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden.

Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können; fehlt es an einer solchen Erklärung, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden sonstigen Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen.

Stärke und Dauer der Vermutung für die Fortdauer der festgestellten Zahlungseinstellung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist; dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners.

Sachzuwendungen und Pauschalsteuer
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2021, 10 K 577/21, Revision BFH VI R 10/21

Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, hat es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst nicht alle Zuwendungen. Sie beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind.

Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung
BdSt, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Urteil 5 K 2380/19 des FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021

Das FG lässt die Aufwendungen für eine Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen zu. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt.
Die zugelassene Revision ist zu erwarten, zumal die Finanzverwaltung auch schon gegen ein entsprechendes Urteil des Sächsischen FG Rechtsmittel eingelegt hat (BFH IV R 7/21).
 

Rechtsprechung – privater Bereich

Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung eines sog. Neudarlehens
BFH, Urteil vom 12.04.2021, VIII R 6/18

Ein Forwarddarlehen, das durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert wird, dient im Rahmen einer Umschuldung nicht unmittelbar und ausschließlich i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wird.

Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs
BFH, Beschluss vom 19.04.2021, VI R 43/18, Pressemitteilung vom 08.07.2021

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner - wenn auch "ständigen" - Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.
 

Corona-Krise: Maßnahmen und Aktivitäten

Besteuerung Grenzpendler Deutschland-Niederlande
BMF, Schreiben vom 05.07.2021, Gz. IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004

Das BMF teilt mit, dass die Konsultationsvereinbarung über die steuerliche Behandlung von Grenzpendlern zwischen Deutschland und den Niederlanden während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie mindestens bis zum 30.09.2021 wirksam bleibt und sich danach ggf. automatisch verlängert.
 

Sonstiges

Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung kommt
OECD, Statement vom 01.07.2021; BMF, Mitteilung vom 05.07.2021; FAQ

Die OECD hat auf Arbeitsebene eine breite Einigung auf faire Verteilrechte und eine Einigung für einen einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 % erzielt.

Eine Trennung zwischen der konventionellen und digitalen Wirtschaft ist nahezu unmöglich geworden. Deshalb sind Regeln nötig, die für alle Geschäftsmodelle funktionieren, unabhängig davon, welchen Digitalisierungsgrad diese aufweisen. Dies gilt auch im Steuerrecht, um  sicherzustellen, dass die großen Unternehmen ihren angemessenen Beitrag zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben leisten. Die zwei wesentlichen Säulen des von der OECD im Auftrag der G20 erarbeiteten Konzepts sind die faire internationale Verteilung der Steuern sowie eine globale effektive Mindestbesteuerung – bei einem einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 %.

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