Tax and Legal UPDATE KW 28

Neueinstellungen im Internet

Save the Date: EXPOReal - BDO and Friends
BDO,
announcement for 12 October 2021 in Munich
 

Gesetzgebung

Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung
BMF, Mitteilung vom 10.07.2021

Im Rahmen der OECD haben sich mittlerweile 131 Staaten (Stand: 5. Juli 2021) auf faire Verteilrechte und einen einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 % geeinigt. Am 9./10. Juli haben in Venedig die Finanzminister*innen der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer, der G20, das Konzept beschlossen.

Im Rahmen der fairen internationalen Verteilung der Steuern haben die Staaten ein neuartiges System der Zuordnung internationaler Besteuerungsrechte entwickelt. Durch die Schaffung neuer Anknüpfungspunkte sollen tendenziell die Besteuerungsrechte vom Ort der Produktion dahin gelenkt werden, wo die Produkte vermarktet werden. Dazu soll ein Anteil des Gewinns einer Unternehmensgruppe oder Geschäftssparte den Staaten mittels einer Formel zugeteilt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen in dem Staat einen Sitz hat.

Bei der globalen effektiven Mindestbesteuerung einigten sich die Staaten zwar auf ein weltweit gültiges Mindestniveau, Es wird aber keinem Staat vorgeschrieben, welcher Steuersatz in seinem Land gelten soll. Gleichzeitig wird Staaten mit einem höheren Besteuerungsniveau die Möglichkeit gegeben, auf die sehr niedrigen Steuersätze anderer Staaten zu reagieren.
 

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften
BFH, Urteile vom 16.03.2021, II R 10/18 und II R 11/18 (NV)

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer (Unter-) Personengesellschaft, an der eine Oberpersonengesellschaft beteiligt ist, führt nicht zum nachträglichen Wegfall des verminderten Wertansatzes für das Betriebsvermögen der Oberpersonengesellschaft.

Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft kann jedoch nachträglich wegfallen, wenn Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft darstellen, veräußert oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. Für die Beurteilung, ob Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft funktional wesentlich für den Betrieb der Oberpersonengesellschaft sind, sind qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen.

Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
BFH, Urteil vom 15.04.2021, IV R 32/18

Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst.

Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen
BFH, Urteil vom 29.04.2021, VI R 31/18

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.

Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Aufsichtspflichten des Aufsichtsrates
Kammergericht Berlin, Urteil vom 29.04.2021, Az. 2 U 108/18

Die Pflicht aus § 92 Abs. 2 S. 1 AktG, nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr zu leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind, richtet sich zwar an den Vorstand der Aktiengesellschaft und nicht an deren Aufsichtsrat; ihr entspricht aber eine Beratungs- und Überwachungspflicht des Aufsichtsrats. Erkennt also der Aufsichtsrat, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, oder musste er dies erkennen und bestehen für ihn Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vorstand entgegen dem Verbot des § 92 Abs. 2 S. 1 AktG Zahlungen leisten wird, so hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die verbotswidrigen Zahlungen unterlässt.

Den Aufsichtsrat trifft überdies die Pflicht, Verstöße des Vorstands im Sinne des § 93 Abs. 3 AktG zu verhindern. Ist die Lage der Gesellschaft angespannt oder bestehen sonstige risikoträchtige Besonderheiten, so muss die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates entsprechend der jeweiligen Risikolage intensiviert werden.

Tausch von Genussrechten
FG Münster, Urteil vom 09.06.2021, 13 K 207/18 E,F

Ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig.
 

Rechtsprechung – privater Bereich

Gewerbliche Einkünfte eines Pokerspielers
BFH, Urteil vom 25.02.2021, III R 67/18 (NV)

Überschreitet die nachhaltige Betätigung eines Pokerspielers die Grenze zur Gewerblichkeit, macht es keinen Unterschied, ob der Spieler die Gewinne bei Pokerturnieren oder bei Spielen in Casinos erzielt.

Ein Gewerbesteuer-Messbetrag kann bei einem Berufspokerspieler nur dann festgesetzt werden, wenn er eine Betriebsstätte im Inland unterhält. Hierzu hat das FG Feststellungen zu treffen.

Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersrenten
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 08.03.2021, 1 K 937/19;
Revision BFH, X R 6/21

Eine doppelte Besteuerung von Altersrenten liegt vor, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen.

Mangels einer im Streitfall vorliegenden Doppelbesteuerung kann offenbleiben, ob die Doppelbesteuerung bereits im Verfahren der Steuerfestsetzung geprüft oder nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren auf der Grundlage von § 163 Abs. 1 Satz 1 der AO berücksichtigt werden kann.
 

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Sachaufklärungspflicht des FG bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft
BFH, Urteil vom 02.12.2020, II R 5/19

Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG.

Kann sich das FG auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG keine ausreichende Überzeugung von dem gemeinen Wert des Anteils bilden, hat es von Amts wegen geeignete Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, um den gemeinen Wert zu ermitteln. Die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt keine Auffangmethode dar.

Zur Berücksichtigung nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 173 Abs. 1 AO im Rahmen einer Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EstG
BFH, Urteil vom 25.03.2021, VIII R 7/18

In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2015 - VIII R 14/13, BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806).

In einen entsprechenden Vergleich sind auch anzurechnende Abzugsbeträge einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbeziehung der nacherklärten Kapitalerträge in die Veranlagung und die damit verbundene erhöhte Steuerfestsetzung nicht das Ziel des Änderungsbegehrens, sondern eine notwendige Voraussetzung für die Erstattung der inländischen Abzugsbeträge ist. Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids kann in diesen Fällen nur nach Maßgabe des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen.

In einen entsprechenden Vergleich sind auch die mit den nacherklärten Kapitalerträgen in Zusammenhang stehenden, anrechenbaren ausländischen Steuerbeträge und EU-Quellensteuern einzubeziehen, deren Anrechnung und Erstattung erreicht werden soll. Auch in diesem Fall ist die begehrte Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zulässig.

Ersetzung eines Haftungsbescheids durch einen Nachforderungsbescheid während des Revisionsverfahrens
BFH, Urteil vom 25.03.2021, VIII R 1/18

Erlässt das FA wegen nicht ordnungsgemäß einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer einen Haftungsbescheid i.S. des § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG und ersetzt es diesen während des Revisionsverfahrens durch einen Nachforderungsbescheid gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG, liegt kein Fall der Änderung oder Ersetzung i.S. von § 68 Satz 1, § 121 FGO vor, sondern es tritt vielmehr Erledigung in der Hauptsache ein.

Erklärt nur der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und widerspricht das FA dieser Erklärung, ist der Rechtsstreit als Streit über die Erledigung fortzuführen und die Erledigung durch Urteil festzustellen.

Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines finanzgerichtlichen Urteils
BFH, Beschluss vom 23.03.2021, XI B 69/20 (NV)

Ist aus dem Inhalt des klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils, das keine explizite Aussage enthält, dass die Höhe der festgesetzten Steuer nicht zu beanstanden ist, eindeutig zu schließen, dass das Gericht auch die im Klageverfahren "unstreitige" Höhe der festgesetzten Steuer von Amts wegen tatsächlich und rechtlich überprüft hat, liegt ein Verfahrensfehler ("fehlende Urteilsbegründung") nicht vor.

Zulässiger Zinssatz im Rahmen von Säumniszuschlägen
FG Münster, Beschluss vom 16.03.2021, 12 V 16/21 AO, Revision BFH VII B 54/21

An der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO hat sich nichts dadurch geändert, dass gegen die Höhe des Zinssatzes bei den sogenannten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Die Frage, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit der nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen auch auf § 240 AO übertragen ließen, seien in der Rechtsprechung bisher uneinheitlich und jedenfalls noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Deshalb bestünden im konkreten Streitfall jedenfalls mit Blick darauf, dass bei der Antragstellerin eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge.
 

Finanzverwaltung

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise
BMF, Schreiben vom 14.07.2021, Gz. IV B 5 - S 1341/19/10017

Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen überarbeitet und nebst der Anlage „OECD Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen“ veröffentlicht.

Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften
BMF, Schreiben vom 09.07.2021, Gz. IV C 6 - S 2134/19/10003

Die Finanzverwaltung greift die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.05.2015, I R 88/13) auf und veröffentlicht Grundsätze zur Einordnung eines Wertpapierdarlehens ("Wertpapierleihe"), dessen wirtschaftliche Zurechnung, den Rechtsfolgen sowie zur Übertragung dieser Regelungen auf andere Wertpapiergeschäfte. Das Schreiben ersetzt das BMF, Schreiben v. 11.11.2016, IV C 6 - S 2134/10/10003 - 02 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Steuerliche Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen"
BMF, Schreiben vom 09.07.2021, Gz. IV C 1 - S 2252/19/10035

Die Finanzverwaltung erläutert u.a. die Begriffsbestimmungen zu Cum/Cum-Transaktionen, Cum/Cum-Gestaltungen und strukturierten Wertpapierleihen, die Situation von Steuerausländern beim Bezug inländischer Dividenden, führt verschiedene Fallgestaltungen beispielhaft auf und erläutert die jeweiligen steuerlichen Folgen. Das neue BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben v. 17.7.2017, und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Vergütungen für die zeitlich befristete Überlassung von eingetragenen Rechten – Verlängerung der Übergangsfrist
BMF, Schreiben vom 14.07.2021, Gz. IV B 8 - S 2300/19/10016

Die Finanzverwaltung hatte mit Schreiben vom 11.02.2021 bei bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren und ein Absehen vom Steuerabzug nach § 50a EStG ermöglicht. Dies war auf Vergütungen beschränkt, die dem Vergütungsgläubiger bereits zugeflossen sind oder noch bis einschließlich 30.09.2021 zufließen. Nunmehr verlängert das BMF die Übergangsfrist: die Vereinfachungen gelten unter den gleichen Voraussetzungen auch für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem 01.07.2022 zufließen.

Auswirkungen des AbzStEntModG in der Praxis

a) Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 5 EStG
BZSt, Online-Mitteilung

Nach Inkrafttreten des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) werden ab dem 9.6.2021 keine Ermächtigungsbescheide für das Kontrollmeldeverfahren (KMV) nach § 50d Abs. 5 EStG mehr erteilt. Mit dem AbzStEntModG wurde § 50d Abs. 5 EStG aufgehoben und § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG neu eingeführt. Die Neuregelung enthält weder ein Antragsverfahren noch ein Ermessen des BZSt bei der Ausgestaltung der Abstandnahme vom Steuerabzug. So kann der Schuldner der Vergütungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr selbständig entscheiden, ob er auf die Einbehaltung und Abführung der Steuer verzichtet, soweit dies einem DBA entspricht.

b) Neue Vordrucke für die Erstattung der deutschen Steuer
BZSt, Online-Mitteilung

Das BZSt macht auf die neuen Formulare zur Erstattung der deutschen Steuer auf Kapitalerträge und den Antrag auf Erstattung unter 15 % Quellensteuer aufmerksam. Infolge des AbzStEntModG wurden die Vordrucke "Antrag auf Erstattung der deutschen Steuer auf Kapitalerträge" und der "Antrag auf Erstattung unter 15 % Quellensteuer" angepasst.

Die aktuellen Formulare und weitere Informationen zum Erstattungsverfahren nach § 50d Absatz 1 EStG sind auf der Homepage des BZSt veröffentlicht.

Die neuen Vordrucke sind grundsätzlich ab sofort zu verwenden. Im Ausnahmefall wird die Antragstellung mittels der bisher gültigen Version bis zum 30.6.2022 (Antragseingang) akzeptiert.

Amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2020
BMF, Mitteilung vom 15.7.2021

Die aktuelle Ausgabe des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs ist ab sofort in digitaler Form verfügbar. Unter www.bmf-esth.de finden Sie eine übersichtliche Darstellung aller geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und der Einkommensteuer-Richtlinien für den Veranlagungszeitraum 2020.
 

Corona-Krise: Maßnahmen und Aktivitäten

Neustarthilfe erweitert
BMWi, Änderung des FAQ zum 30.06.2021

Soloselbstständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die vor dem 1.11.2020 (vorher vor 1.5.2020; FAQ 2.1) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden, sind antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Außerdem können Soloselbstständige alternative Vergleichszeiträume heranziehen (FAQ 6.2).

Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen
Wirtschaftsministerium NRW, Website
IFB Hamburg, Website

In NRW war die verpflichtende Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe schon seit Ende letzten Jahres möglich; zahlreiche Rückmeldungen stehen aber noch aus. Hamburg startet das Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe nun. Die entsprechenden Bewilligungsstellen geben dazu ausführliche Erläuterungen und stellen einige Unterlagen und Erklärvideos zur Verfügung.
Bayern wird kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchführen, da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft haben.
 

Sonstiges

Steuerzahlergedenktag
BdSt, Mitteilung vom 13.07.2021

Der diesjährige Steuerzahlergedenktag fällt auf den 13. Juli. Die Bürger müssen in diesem Jahr also voraussichtlich vier Tage länger als im Vorjahr für öffentliche Kassen arbeiten. Denn die durchschnittliche Belastung der Einkommen mit Steuern und Abgaben ist 2021 mit voraussichtlich 52,9 Prozent rund 0,8 Prozentpunkte höher als im Jahr 2020.

 

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO!

Please fill out the following form to access the download.