Tax and Legal UPDATE KW 04

Corona-Krise: Maßnahmen und Aktivitäten

Überbrückungshilfe III – Vereinfachung und Aufstockung
BMWi, Überblick vom 20.01.2020
BMF, Termsheet vom 19.01.2020

November-/Dezemberhilfe Plus: EU erweitert beihilferechtlichen Rahmen
BMWI, Mitteilung vom 22.01.2020

Nach der Entscheidung der EU-Kommission sind nun auch außerordentliche Wirtschaftshilfen auch von über 4 Millionen Euro beihilferechtlich möglich. Diese werden zukünftig unter der Bezeichnung „November-/Dezemberhilfe Extra (bzw. Plus)“ geführt. Die genaue Ausgestaltung und Handhabung ist noch nicht abschließend mitgeteilt, die entsprechenden Infos – über die FAQ – liegen noch nicht vor.

Aktualisierte Mandanteninfo zu den steuerlichen Maßnahmen (english version)

Ge­wer­be­steu­er­li­che Maß­nah­men
Gleich lautender Ländererlass vom 25.01.2021

Mit dem Ländererlass können wie im Vorjahr die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen bis zum 31.12.2021 angepasst werden. Stundungs- und Erlassanträge sind an die jeweiligen Gemeinden oder zuständigen Finanzämter zu richten.

Befreiung der Sondervorauszahlung 2021
Land Brandenburg Mitteilung vom 22.01.2021
BayLfSt, Informationsblatt

Unternehmen können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung zur Zahlung der Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer 2021 stellen. Wie im Vorjahr wird der Betrag auf EUR 0 herabgesetzt. Bereits gezahlte Beträge werden vom Finanzamt in voller Höhe erstattet. Eine Antragstellung ist bis zum 31.03.2021 möglich.

Direkt Hilfen für Soloselbständige
hib, Mitteilung vom 26.01.2021

Selbstständige im Kunst- und Kreativbereich können auch von dem Hilfsprogramm „Neustart Kultur“ profitieren. Allerdings können auch direkte Hilfen für Soloselbständige beihilferechtlich relevant sein. Bei neuen Leistungen für Soloselbständige müsse immer geprüft werden, ob diese als Einkommen in der Grundsicherung berücksichtigt werden müssen.

Konsultationsvereinbarung Deutschland/Österreich
BMF, Schreiben vom 25.01.2021, Gz. IV B 3  -  S 1301-AUT/20/10001 :002

Erneute Verlängerung der Maßnahmen betreffend Arbeitslohn von Arbeitnehmern im Homeoffice etc. bis 31.03.2021, danach automatische monatliche Verlängerung.

Corona-Arbeitsschutzverordnung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, FAQs, 25.01.2021

Neueinstellung im Internet

BDO’s Corporate Tax News, Issue 57 – January 2021
BDO Global – Tax newsletters

We hope you enjoy the new format and encourage you to feel free to subscribe to this new issue of BDO Corporate Tax News as well as the other BDO Global Tax newsletters for ongoing information.

Aktualisierung: Steuerliche Berücksichtigung wertlos gewordener Aktien
BDO Website, aktualisierte Mandanteninformation

Mit JStG 2020 wurde die Verlustverrechnungsnorm des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG angepasst. Rückwirkend ab dem 01.01.2020 sind die Beträge zur Verlustverrechnung von bisher EUR 10.000 auf nunmehr EUR 20.000 angehoben worden.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer
BFH, Beschluss vom 16.10.2020, VI B 13/20 (NV)

Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat.

Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
BAG, Pressemitteilung vom 26.01.2021 zu den Urteile vom 26.01.2021, 3 AZR 139/17, 3 AZR 878/16

Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet nach § 613a Abs. 1 BGB für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit; für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) nicht vollständig eintritt.

Rechtsprechung – privater Bereich

Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem DBA-Polen 2003
BFH, Beschluss vom 30.09.2020, I R 76/17

Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als "bevollmächtigter Vertreter" geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen.

Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten
BFH, Urteil vom 28.10.2020, X R 1/19

Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung i.S. des SGB IV ab, muss für diese --gesondert-- ein Fremdvergleich erfolgen.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist wesentliches Indiz, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
BFH, Urteil vom 23.09.2020, XI R 1/19

Stellt ein Steuerpflichtiger, der zur Einreichung einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet ist, vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem für ihn zuständigen FA einen Antrag, kommt diesem die Rechtswirkung des § 171 Abs. 3 AO nur dann zu, wenn sich das von ihm verfolgte Begehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem Antrag selbst ergibt; Angaben zur betragsmäßigen Auswirkung sind für die Bestimmtheit des Antrags für sich genommen nicht ausreichend.

Soweit dem Steuerpflichtigen wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben (noch) nicht möglich sind, muss er zur Konkretisierung seines Antrags auf Schätzung eines Gesamtbetrags der Einkünfte in einer bestimmten Höhe gegenüber dem FA eine substantiierte eigene Schätzung anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vornehmen.

Gemeinnützigkeit und politische Betätigung
BFH, Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, Pressemitteilung 2/21 vom 28.1.2021

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO.

Finanzverwaltung

Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung
BMF, Schreiben vom 20.01.2021, Gz. IV C 1 –S 1980-1/19/10008

Das Anwendungsschreiben veröffentlich die Anpassungen zu den §§ 17, 26, 30, 31, 35, 37, 44 und 45 InvStG.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
BMF, Schreiben vom 20.01.2020, Gz. IV A 3 - S 0062/20/10004

Der Anwendungserlass wird zu folgenden Bestimmungen der AO geändert: §§ 30, 31a, 80, 80a, 89, 90, 122, 138, 149, 152, 154, 162, 165, 169, 170, 201, 204, 233a, 234, 235, 240, 251, 351, 357 und 364.

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG
BMF, Schreiben vom 18.01.2021, Gz. IV C 7 -S 3225/20/10001

Das BMF aktualisiert den Baupreisindex zur Anpassung der Regelherstellungskosten für das Jahr 2021.

USt bei Lieferungen und Sonstigen Leistungen im Rahmen von Messen
Bayerisches Landesamt für Steuern, Merkblatt

Das Merkblatt enthält die Erläuterungen in deutscher, englischer, italienischer, polnischer und ungarischer Sprache.