EEG 2017
30. Oktober 2016
Am 1. Januar 2017 wird das EEG 2017 in Kraft treten. Voraussetzung hierfür war das am 18. Oktober 2016 von der Bundesregierung veröffentlichte „Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien“ (BGBl. I 2016 S. 2258).
Für viele „stromkostenintensive“ Unternehmen von maßgeblicher Bedeutung sind die Bestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung, §§ 63 ff. EEG 2017, d. h. zur sog. Begrenzung der EEG-Umlage.
Das Gesetz sieht eine neue Regelung für Unternehmen der Liste 1, Anlage 4, zum EEG 2017 vor. Sie können künftig eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 % erhalten, wenn ihre Stromkostenintensität mindestens 14 % aber weniger als 17 % betragen hat, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) EEG 2017. Stromkostenintensität ist das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung der letzten drei abgeschlossen Geschäftsjahre des Antragstellers.
Unternehmen der Liste 1, deren Stromkostenintensität mehr als 17 % betragen hat, erhalten weiterhin die Begrenzung auf 15 % der nach § 60 Abs. 1 EEG 2017 ermittelten EEG-Umlage. Bei Unternehmen der Liste 2, deren Stromkostenintensität mehr als 20 % betragen hat, verbleibt es ebenfalls bei einer Begrenzung auf 15 % der ermittelten EEG-Umlage.
Durch die Absenkung der Stromkostenintensität für Unternehmen der Liste 1 auf 14 % sollen Unternehmen, die aufgrund ihrer Energieeffizienzmaßnahmen die Stromkostenintensität von 17 % unterschreiten, wieder von der wirtschaftlich sehr lukrativen Begrenzung der EEG-Umlage profitieren können. Gleiches gilt für Unternehmen, die den Schwellenwert aufgrund geringer Vollbenutzungsstunden nicht erreichen.
Da das Gesetz bereits am 1. Januar 2017 in Kraft tritt, sind die Begrenzungsanträge im kommenden Jahr für das Begrenzungsjahr 2018 bereits nach neuer Rechtslage zu stellen.