Umsatzsteuer und Zölle

Mit den Verhandlungen des Vereinigten Königreichs über seinen Austritt aus der EU beginnt für international handelnde Unternehmen eine Phase der Unsicherheit. Was kann sich im Hinblick auf Ein- und Ausfuhren von Waren nach dem Brexit ändern?

Das Vereinigte Königreich hat für den Austritt aus der EU gestimmt, das Austrittsverfahren steht nun bevor.

Da die konkreten Auswirkungen auf den Handel mit der EU natürlich von dem genauen Zeitpunkt und den ausgehandelten Bedingungen des Austritts abhängen, werden sie voraussichtlich erst im Laufe der Zeit zu Tage treten. Als zentrale Herausforderungen für den internationalen Handel im Falle eines tatsächlichen EU-Austritts lassen sich aber schon heute folgende Bereiche identifizieren:

  • Bis zum Abschluss neuer FTA verliert das Vereinigte Königreich den einem EU-Mitgliedstaat zustehenden Vorteil günstiger Zollsätze.
  • Warenbewegungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten führen zu Einfuhren und werden grundsätzlich zollabgabepflichtig, abhängig von den bis dahin mit der EU vereinbarten Handelsabkommen
  • Einfuhr- und Ausfuhrzollanmeldungen für Warenbewegungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten werden erforderlich. Diese Aufgabe wird für gewöhnlich einem Spediteur oder einem Zollagenten übertragen, was zusätzliche Kosten verursacht.
  • Die Effizienz des elektronischen Systems für Ein- und Ausfuhrabwicklungen „CHIEF“ der Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs „HMRC“ könnte aufgrund des erhöhten Volumens an Ein- und Ausfuhrtransaktionen beeinträchtigt werden.
  • Zollbefreiungen/-systeme erlangen größere Bedeutung, um Zollkosten, im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr zu verzögern, auszusetzen oder aufzuheben

Weitere Informationen finden Sie in unserer Zusammenstellung von zentralen Fragen im Zusammenhang mit Zöllen und der Umsatzsteuer für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU. Weitere Informationen zum Thema Verbrauchsteuern.

Gleichwohl halten wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Ergreifen von Maßnahmen wirtschaftlicher Art für übereilt, da die erforderliche Mitteilung über die Absicht aus der EU austreten zu wollen, wie in Artikel 50 des EU-Vertrags (auch Lissabon Vertrag) vorgesehen, vom Vereinigten Königreich gegenüber dem Europäischen Rat noch nicht vorgenommen wurde.

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