Steuern

Was hat das Thema Steuern mit der Cloud zu tun?

Soll die Finanzbuchhaltung in die Cloud? Dann muss bei der Providerauswahl auf den „Ort der Buchführung“ geachtet und vertraglich festgelegt werden.

Werden Daten der Buchhaltung in eine Cloud gestellt, so muss man sich zunächst mit der Frage auseinandersetzen, wo sich der Ort der Buchführung befindet. Die Abgabenordnung sieht immer noch vor, dass die Bücher eines Unternehmens im Inland zu führen sind, etwaige Ausnahmen davon unterliegen einem Bewilligungsverfahren des zuständigen Finanzamts.

Umsatzsteuer? Auch das noch!

E-Invoicing und die Umsatzsteuer

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist für Cloud-Dienstleistungen grundsätzlich das Empfängerortprinzip maßgeblich. Bei Leistungen, die von ausländischen Unternehmern an deutsche Unternehmer erbracht werden, sind daher die Regelungen des § 13b UStG maßgeblich, d.h. der deutsche Unternehmer schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Im Hinblick auf den elektronischen Rechnungsverkehr hat der Steuergesetzgeber in den letzten Jahren einige Erleichterungen für die Unternehmen geschaffen. Dennoch muss bei jedem neu implementierten Rechnungsausstellungsprozess erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an eine elektronische Rechnung stellt, erfüllt sind.

Abzugsteuern auf Lizenzgebühren

Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen kann sich stellen, wenn der leistende Unternehmer im Ausland sitzt und u.a. Lizenzgebühren in Rechnung stellt. Die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten löst eine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers in Deutschland aus, mit der Konsequenz, dass der Leistungsempfänger, also der deutsche Unternehmer seitens der Finanzverwaltung für nicht einbehaltene und abgeführte Abzugsteuer in die Haftung genommen werden kann. Der steuerlichen Einordnung der an die ausländischen Cloud-Anbieter zu zahlenden Vergütungen kommt daher eine immense Bedeutung zu.

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