IASB veröffentlicht Bitte um Informationsübermittlung als Teil des
Post-Implementation Reviews zu IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12
Mit den Veröffentlichungen dieser Standards im Mai 2011 wurden durch IFRS 10 der bisherige IAS 27 angepasst, SIC 12 ersetzt und ein einheitliches Konsolidierungsmodell eingeführt, dessen Grundlage das Kriterium der Beherrschung über Beteiligungsunternehmen ist. IFRS 11 ersetzte IAS 31 und bestimmt die Klassifizierung und Bilanzierung gemeinsamer Vereinbarungen anhand der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien. Die Angabepflichten zu Anteilen an Tochtergesellschaften, gemeinsamen Vereinbarungen, assoziierten Unternehmen und nicht konsolidierten strukturierten Einheiten wurden in IFRS 12 zusammengeführt.
Im Rahmen der Überprüfung nach Einführung (Post-Implementation Review (PIR)) von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12, hat das IASB am 09.12.2020 eine Bitte zur Informationsübermittlung (Request for Information (RIF)) gestellt. Hiermit möchte das IASB in Erfahrung bringen, ob in der Praxis Handlungs- bzw. Überarbeitungsbedarf besteht.
Ein PIR wird vom IASB für jeden neuen Standard oder jedes wesentliche Amendment durchgeführt. Grundsätzlich geschieht dies zwei Jahre nach internationaler Implementierung, was typischerweise 30-36 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fall ist. IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 sind International für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2013 begonnen haben anzuwenden, in Europa erst seit dem Folgejahr. Den PIR für diese Standards nahm das IASB jedoch erst im September 2019 auf die Agenda und in der bis April 2020 dauernden ersten Phase wurden potenzielle Themen zur Überprüfung identifiziert. Während der aktuellen zweiten Phase des PIR, werden neben der Auswertung einschlägiger Literatur und Forschung sowie Rückmeldungen aus Interessengruppen auch die Antworten auf diesen RIF im Hinblick auf die Auswirkungen der Anwendung der Standards auf die Finanzberichterstattung geprüft.
Die im RIF abgefragten Themen betreffen im Wesentlichen:
IFRS 10 Konzernabschlüsse
- Beherrschung – Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen: Identifikation der relevanten Tätigkeiten und Klassifizierung von Investorenrechten als substanzielle Rechte bzw. als Schutzrechte
- Beherrschung – Verknüpfung zwischen Verfügungsgewalt und Rendite: Feststellung, ob ein Entscheidungsträger Prinzipal oder Agent ist und Beherrschung aufgrund der Berücksichtigung von De-Facto-Agenten
- Investmentgesellschaften: Definition und Merkmale einer Investmentgesellschaft, Informationsverluste aufgrund der Ausnahme von der Konsolidierung
- Rechnungslegungsvorschriften: Änderung der Eigentumsverhältnisse, insbesondere solche, die zu einem Verlust der Beherrschung führen und Bewertung nicht beherrschender Anteile bei Erwerb eines Tochterunternehmens, das kein Geschäftsbetrieb i.S. des IFRS 3 darstellt
IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen
- Anwendungsbereich: Auftreten und Bilanzierungspraxis von Vereinbarungen außerhalb des Anwendungsbereichs des IFRS 11, da keine gemeinschaftliche Führung besteht
- Arten gemeinsamer Vereinbarungen: Klassifizierung gemeinsamer Vereinbarung unter Berücksichtigung sonstiger Sachverhalte und Umstände
- Rechnungslegungsvorschriften für gemeinsame Tätigkeiten: Bilanzierung der Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen
IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen
- Erreichung der Zielsetzung mit Hilfe der bestehenden Vorschriften
- Notwendigkeit zusätzlicher bzw. Vorhandensein unnötiger Angabevorschriften
Sonstiges
- Vorhandensein nicht vom RIF umfasster Themen
- Interaktion von IFRS 10 und IFRS 11 mit anderen Standards
Die vollständige Wiedergabe der Bitte um Informationsübermittlung finden Sie auf den Seiten des IASB.
Die Kommentierungsfrist des RIF läuft bis zum 10.5.2021. Im Anschluss werden vom IASB die Rückmeldungen zusammengefasst und, falls nötig, Maßnahmen wie Anpassungen oder weitere Überprüfungen getroffen.