IDW: Nutzungsdauer von nur einem Jahr für digitale Vermögensgegenstände für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig nicht gerechtfertigt
Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26.02.2021, BStBl. I S. 298) lässt es in steuerlichen Gewinnermittlungen für nach dem 31.12.2020 endende Wirtschaftsjahre zu, zur Bemessung der planmäßigen Abschreibung sog. digitaler Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Unter digitalen Wirtschaftsgütern sind bspw. Computerhardware oder Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zu verstehen. Gegenüber der Nutzungsdauer, die sich aus den steuerlichen AfA-Tabellen ergibt (bspw. bei Notebooks: drei Jahre), kommt es also zu einer schnelleren Abschreibung. Somit können digitale Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich sofort aufwandswirksam als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gleiches gilt für den Restbuchwert entsprechender Wirtschaftsgüter, die bereits früher angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen bislang eine längere als eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. veröffentlichte am 22.3.2021 in Form einer Sitzungsberichterstattung zur Sitzung am 16.3.2021 seine Auffassung zu der Frage, ob von dieser steuerlichen Regelung auch für handelsbilanzielle Abschlüsse Folgen ausgehen. Nach Maßgabe allein steuerlich zulässiger Nutzungsdauern ermittelte Buchwerte dürfen seit dem BilMoG infolge der Aufhebung des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit sowie der Öffnungsklauseln im HGB nicht mehr „ohne Weiteres“ in handelsrechtliche Abschlüsse übernommen werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine solche Nutzungsdauer der „betrieblichen Realität“ entspricht. Nach Auffassung des IDW sei eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr für digitale Vermögensgegenstände für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig nicht gerechtfertigt, es sei denn, die Vermögensgegenstände fallen unter die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs-/ Herstellungskosten ≤ 800 EUR, § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Regelmäßig weicht demnach die bilanzsteuerliche von der handelsbilanziellen Bewertung ab, was (bei isolierter Betrachtung dieses Sachverhalts) die Abgrenzung passiver latenter Steuern erforderlich macht.
Wenn handelsrechtlich die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (also mehr als ein Jahr) zugrunde gelegt wird, beeinträchtigt dies die steuerliche Wahlrechtsausübung nicht. Das IDW argumentiert mit dem sog. steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB stehe unter dem Vorbehalt der Wahl eines anderen Ansatzes im Rahmen der Ausübung eines (allein) steuergesetzlichen oder sich aus einem BMF-Schreiben ergebenden Wahlrechts.
Nähere Informationen finden Sie im Mitgliederbereich der Website des IDW unter https://www.idw.de/blob/129396/44471bb11d939f863e87b292a82a95f6/sitzungsbericht-fab-ao-digital-afa-data.pdf.