Beratungskosten bei Überbrückungshilfe III Plus

Die bisherigen Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019 antragsberechtigt. Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III Plus zusammen mit der Überbrückungshilfe III beträgt EUR 10. Mio.

Die Antragsfrist für Erstanträge und Änderungsanträge endet am 31. Oktober 2021. Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden.

Neu hinzugekommen ist zum einen eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können, wenn sie im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen.

Zum anderen werden zusätzlich künftig auch bestimmte Beratungs- und Gerichtskosten bis zu EUR 20.000 pro Monat für die insolvenzabwehrende Restrukturierung von Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit ersetzt. Es muss sich dabei um Gerichts- und Verfahrenskosten handeln, die bei der Sanierungsmoderation oder durch den Restrukturierungsbeauftragten nach dem Unternehmensstabilisierungs- und - restrukturierungsgesetz (StaRUG) anfallen.

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt; maßgeblich ist dabei ausschließlich der Zeitpunkt, der sich aus der (ersten) Rechnungsstellung ergibt.

Zu diesen förderfähigen Kosten zählen unter anderem:

  • Gebühren des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz betreffend das Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
  • Vergütungen des Restrukturierungsbeauftragten und der Sanierungsmoderation bzw. des – von Amts wegen zu bestellenden - Sanierungsmoderators nach dem StaRUG,
  • Beträge, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), z.B. für Sachverständige, zu zahlen sind, und
  • Auslagen.

Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

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